Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Sicherstellungsdokumentationen von Kulturgütern;
- b. die Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Aufbewahrung von fotografischen Sicherheitskopien von Kulturgütern.
520.311
Verordnung des VBS über Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien
(VSFS)
vom 5. April 2016 (Stand am 1. Mai 2016)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2014[*] über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
1 Das Grundlagenmaterial für Sicherstellungsdokumentationen bilden insbesondere:
2 Die Sicherstellungsdokumentationen bilden das Grundlagenmaterial für fotografische Sicherheitskopien.
3 Die Dokumentationen und Kopien können in digitaler oder analoger Form vorliegen.
1 Für digitale Daten gilt Folgendes:
2 Werden die Daten als Punkt- oder Strichcode oder in einer anderen binären Form auf den Film geschrieben, so ist das Verfahren der Codierung anzugeben.
3 Für jedes Dossier ist eine Prüfsumme zu berechnen. Das Prüfsummenverfahren ist zu nennen oder zu beschreiben. Die Prüfsumme ist, zusätzlich zu den unter Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a genannten Informationen, als Klartext zu verfilmen. Nach der Verfilmung müssen die Daten auf ihre Validität geprüft werden.
1 Textdokumente müssen mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi gescannt werden, Zeichnungen mit feinen Linien und Fotografien mit mindestens 400 dpi.
2 Mehrfarbige Vorlagen sind pro jeweilige Serie mindestens einmal mit einem Farbkeil oder einer Farbtafel zu scannen. Der Farbkeil oder die Farbtafel sind am Anfang und am Ende auf dem Mikrofilm aufzubelichten.
1 Zur Herstellung von fotografischen Sicherheitskopien muss, je nach Vorlage, Arbeitsablauf und Datenformat, ein Film in Schwarzweiss (SW) oder ein langzeitstabiler Farbfilm benutzt werden.
2 Wird die Vorlage direkt auf Film aufgenommen, so muss für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) eine Positivkopie des Originalfilms hergestellt werden.
3 Die fotografischen Sicherheitskopien müssen am Anfang eine Zusammenfassung des Inhalts enthalten.
1 Fotografische Sicherheitskopien für das BABS müssen auf Polyesterbasis hergestellt werden. Sie können als SW-Silbersalzfilme oder als Farbmikrofilme hergestellt werden.
2 Es müssen 35-mm-Filme verwendet werden.
3 Die Filmlänge darf 30,5 m nicht überschreiten; der Vor- und Nachspann müssen je mindestens 1,5 m lang sein.
4 Bei der Belichtung ist die ISO/IEC-Norm[*] 9878, 1990[*], einzuhalten.
5 Bei der analogen Filmherstellung sind zusätzlich zu Absatz 4 die folgenden ISO/IEC-Normen einzuhalten:
bei SW-Negativfilmen zur Gewährleistung der erforderlichen Dichte die ISO/IEC-Norm 6200, 1999[*], sowie für:
6 Bei der digitalen Filmherstellung sind zusätzlich zu Absatz 4 die folgenden Vorgaben einzuhalten:
1 Bei der Filmverarbeitung muss die ISO/IEC-Norm[*] 18901, 2010[*], eingehalten werden.
2 Die Herstellerinnen müssen nachweisen, dass sie bei der Verarbeitung die ISO/IEC-Norm 18901, 2010[*], eingehalten haben. Sie führen dazu Stichproben durch.
3 Pro Film sind höchstens sechs Schweissstellen zulässig. Das Zusammenkleben ist nicht zulässig.
Die Herstellerinnen müssen den Film nach der Verarbeitung auf Inhalt, Schärfe und Dichte prüfen.
1 Für jede fotografische Sicherheitskopie muss die vom BABS zur Verfügung gestellte Kontrollkarte ausgefüllt werden.
2 Nach der Einlagerung der fotografischen Sicherheitskopie schickt das BABS einen Durchschlag der Kontrollkarte mit dem Vermerk des Standorts im Mikrofilmarchiv an die im betreffenden Kanton für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle. Der zweite Durchschlag wird im Mikrofilmarchiv des Bundes aufbewahrt, die Kontrollkarte im BABS.
1 Sicherstellungsdokumentationen und fotografische Sicherheitskopien müssen von den Kulturgütern getrennt an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
2 Sicherstellungsdokumentationen müssen in stabil klimatisierten Schutzräumen aufbewahrt werden.
3 Fotografische Sicherheitskopien müssen in stabil klimatisierten Räumen bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 Prozent aufbewahrt werden. Betonwände müssen staubfrei sein.
4 Die fotografischen Sicherheitskopien müssen in korrosionsfesten Metallbehältern oder säurefreien Archivschachteln auf Metallgestellen aufbewahrt werden. Die Gestelle müssen korrosionsfest oder einbrennlackiert sein. Die Filmkerne müssen aus Kunststoff sein.
1 Für den Transport zum BABS sind die Filme in Kunststoffbehälter oder säurefreie Kartonboxen zu verpacken.
2 Sie müssen ohne Kern und Spule oder auf Kunststoffkernen und -spulen transportiert und mit säurefreien Schutzstreifen fixiert werden.
3 Im Übrigen gelten die Verpackungsbestimmungen nach der ISO/IEC-Norm[*] 18902, 2013[*].
1 3–5 Prozent des gesamten Archivbestands der fotografischen Sicherheitskopien sind jährlich stichprobenartig zu kontrollieren. Die Kopien sind falls nötig neu zu erstellen.
2 Die fotografischen Sicherheitskopien müssen auf braune Flecken und Ausbleichung untersucht werden. Zudem ist die Dichte der aufbelichteten Testtafeln zu messen.
3 Ältere fotografische Sicherheitskopien müssen zuerst kontrolliert werden.
4 Die Kontrollen müssen protokolliert werden.
1 Das BABS darf für den Bund bestimmte fotografische Sicherheitskopien nach Artikel 5 Absatz 3 KGSV höchstens zum Gestehungspreis erwerben.
2 Es übernimmt für Farbmikrofilmkopien und Farbseparationsverfahren auf SW‑Film die Kosten, wenn die Mehrfarbigkeit wesentlicher Bestandteil des Informationsgehalts ist und die Erstellung vorgängig mit dem BABS abgesprochen wurde.
1 Die Weisungen des VBS vom 8. August 2011 über die Bundesbeiträge an Sicherstellungsdokumentationen und Sicherheitskopien im Bereich des Kulturgüterschutzes werden aufgehoben.
2 Die Weisungen des BABS vom 7. August 2009 über die Herstellung, Handhabung, Verarbeitung und Lagerung von Mikrofilmen im Bereich des Kulturgüterschutzes werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.