Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und ihre Wahrnehmung durch folgende Organe:
- a. Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ). Integrale Sicherheit Verteidigung (IS V);
- b. Militärpolizei (MP);
- c. Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA).
2 Ausgenommen sind die Aufgaben und ihre Wahrnehmung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c MG (militärische Cyberabwehr).
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2 InformationsbeschaffungDie Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind:
- a. aus öffentlich zugänglichen Quellen;
- b. bei Fachstellen der Armee und der Militärverwaltung;
- c. bei zivilen Sicherheitsorganen.
1 Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
- a. den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
- b. Aufgehoben durch Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ). …
- c. den Umweltstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig.
Art. 4 Bearbeiten von Personendaten1 Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2 Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 und des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 anwendbar.
Art. 5 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 64 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Ausnahme von der Pflicht zur Meldung der Bearbeitungstätigkeiten an den EDÖB 1 Datenbearbeitungstätigkeiten, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes durchgeführt werden, müssen dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht gemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde.
2 Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren den EDÖB in einer allgemeinen Form über diese Datenbearbeitungstätigkeiten.
3. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ). IS V
1 Die IS V leitet das Sicherheitsmanagement der Gruppe Verteidigung und der Armee für die Sicherheit von Personen, Informationen, militärischen Bauten und Armeematerial.
2 Sie erfüllt in diesen Bereichen folgende Aufgaben:
- a. Sie erstellt Konzepte für Sicherheit und Schutz.
- b. Sie erarbeitet die nötigen Vorgaben und überwacht deren Vollzug.
- c. Sie steuert und unterstützt die Ausbildung.
- d. Sie gewährleistet die Sicherheitsberatung.
- e. Sie führt ein fachspezifisches Controlling und legt die dafür erforderlichen Meldepflichten fest.
- f. Sie gewährleistet im Zusammenhang mit Munition und Explosivstoffen den Katastrophenschutz im Sinne von Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983.
3 Sie verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über Kontrollrechte in der Gruppe Verteidigung und in der Armee.
4. Abschnitt: MP
1 Die MP erfüllt bewaffnet kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben im Bereich der Armee.
2 Sie erfüllt folgende Aufgaben:
- a. Sie unterstützt die militärischen Kommandantinnen und Kommandanten bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Armeebereich.
- b. Sie unterstützt die Organe der Militärjustiz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
- c. Sie leistet bei Bedarf einen Beitrag beim Schutz ausgewählter Infrastrukturen der Armee.
- d. Sie führt Sicherheitstransporte im Armeebereich durch.
- e. Sie hält für die Armee rasch verfügbare Einsatzkräfte bereit.
3 Angehörige von Berufsformationen der MP können verpflichtet werden, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an Auslandeinsätzen der Armee teilzunehmen.
1 Die MP kann zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch hin bewaffnet Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
2 Spontanhilfe wird nur geleistet, wenn:
- a. ein grösseres polizeiliches Ereignis im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere vorliegt;
- b. die MP in der Nähe des Ereignisorts über entsprechende freie Mittel im Dienst verfügt; und
- c. die Mittel der gesuchstellenden Organe ausgeschöpft sind oder die Reaktionszeit ihrer Kräfte grösser als jene der MP ist.
3 Die Spontanhilfe dauert maximal 48 Stunden und ist kostenlos.
1 Die MP besteht aus Mitgliedern der Berufs- und der Milizformationen.
2 Die Offizierinnen und Offiziere der MP in den Stäben der Grossen Verbände sind dem Kommando MP fachdienstlich unterstellt.
5. Abschnitt: DPSA
1 Der DPSA beurteilt laufend die militärische Sicherheitslage und trifft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.
2 Er erfüllt folgende Aufgaben:
- a. Er eruiert und analysiert Gefahren hinsichtlich Sicherheit, Betrieb, Ausbildung, Bereitschaft und Einsatz der Armee.
- b. Er koordiniert den damit zusammenhängenden Informationsaustausch innerhalb der Armee und mit den zivilen Behörden.
- c. Er berät und unterstützt die armeeinternen Stellen im Bereich Eigenschutz.
3 Er kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen von Einsätzen im Ausland mit ausländischen Behörden und Kommandostellen auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten. Regelmässige Kontakte bedürfen einer jährlichen Genehmigung durch den Bundesrat.
Der DPSA setzt sich aus militärischem Personal zusammen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. II 11 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ). Vollzug Die Chefin oder der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung und erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 14 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung vom 14. Dezember 1998[ AS 1999 887 ; 2003 5011 Ziff. II 2; 2008 6405 Ziff. III; 2016 1785 Anhang Ziff. 3] über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.