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SR 512.313

Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung)

vom 11. December 2003
(Stand am 01.01.2023)

512.313

Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen

(Schiessoffiziersverordnung)Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).

vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2023)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 2, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003[*],[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO);
  2. b. kantonalen Schiesskommissionen.
Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise

Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.

2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Amtsdauer und Amtszeit [*]

1  Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre.[*]

2  Die ESO können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben

1  Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiessanlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.

2  Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.

3  Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 5 Einsitznahme und Vertretungin Fachgremien Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).

1  Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiesswesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:

  1. a. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). der Delegiertenversammlung des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV);
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). der Delegiertenversammlung der USS-Versicherungen[*];
  4. d. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisationen des SSV.

2  Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.

Art. 6 Instruktionsrapport

1  Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontrollschwergewichte fest.

2  Der ESO kann mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit den Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruktionsrapport durchführen. Die Rapporte nach Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.[*]

3  Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.

4  Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.

Art. 7 Schiesskurse

Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiesswesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003[*]über die Schiesskurse geregelt.

Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens

1  Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.

2  Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.

Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen

1  Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 1991[*] über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemeinden sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.

2  Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Aus- und Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.

3  Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.

Art. 10 Jahresbericht

1  Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.

2  Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.

3  Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Eidgenössische Schiesskonferenz Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). [*]

1  Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössischen Schiesskonferenz einberufen. Der Chef oder die Chefin Kommando Ausbildung ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen elektronisch zur Verfügung zu stellen.[*]

2  Zur eidgenössischen Schiesskonferenz können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen, des SSV und der USS-Versicherungen mit beratender Stimme beigezogen werden.[*]

3  Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.

3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen

1  Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweiligen Schiesskreises.

2  Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.

3  Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantragen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung [*]

Bezüglich Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen gelten die kantonalen Regelungen.

Art. 14 Wählbarkeit

Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.

2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums

Art. 15 Aufgaben

1  Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordinieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.

2  Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.

3  Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 16 Instruktionsrapport

1  Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung.

2  Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.

3  Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.

4  Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.

Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs

1  Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.

2  Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.

Art. 18 Schiesskurse

Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). Kontrolle der Schiessberichte [*]

1  Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im Informationssystem Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT-Admin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.

2  Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im SAT-Admin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.

Art. 20 Jahresbericht

Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.

Art. 21 Verbandstagungen

Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.

3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder

Art. 22 Aufgaben

1  Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.

2  Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.

3  Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissionsmitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.

Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).

1  Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.

2  Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.[*]

3  Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiessberichte beauftragten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter zu einer besonderen Instruktionssitzung einberufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.[*]

Art. 24 Schiesskurse

1  Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiesslehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sekretär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.

2  Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen beigezogen werden.

Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes

1  Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:

  1. a. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;
  2. b. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.

2  Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.

Art. 26 Kontrollbericht

Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Art. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). Prüfung der Standblätter und Schiessberichte [*]

Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im SAT-Admin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsidenten.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Funktionen in Verbänden [*]

Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.

Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Termine [*]

Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.

Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Ausbildung [*]

Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.

Art. 31 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Veröffentlichung amtlicher Akten [*]

Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.

Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ). Entschädigungen [*]

1  Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im SAT-Admin geltend zu machen.

2  Belege und Quittungen sind elektronisch mittels SAT-Admin auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.

Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). AHV- und Steuerpflicht [*]

1  Die Steuermelde- und die AHV-Beitragspflicht richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Ausgleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller zu orientieren.

2  Mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellerinnen und Rechnungsstellern die Auszüge ihrer Guthaben zugestellt.

3  Neu ernannte ESO, Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen haben sich zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos der Eidgenössischen Ausgleichskasse umgehend bei der Gruppe Verteidigung zu melden.

Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ). Unterlagen und Materialien [*]

1  Den ESO und den Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen werden die für die Ausbildung nötigen Unterlagen und Materialien vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

2  Die Gruppe Verteidigung erstattet den ESO die Kosten für den Postversand gegen Quittung zurück. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen wenden sich dazu an die zuständige kantonale Militärbehörde.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 1974[*] über die Obliegenheiten, Entschädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.