Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb) (VAusb)
512.15
Verordnung über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb)
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[*],
verordnet:
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.[*]
2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
- a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
- b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Die Verordnung vom 29. März 1960[*] über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…[*]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.