Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2
der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 2008 (LVV),
verordnet:
Art. 1 Global gelagerte geodätische BezugssystemeGlobal gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:
- a. die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
- b. die Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen globalen Bezugssytem ITRS;
- c. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten der Fundamentalpunkte;
- d. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote in den Fundamentalpunkten;
- e. den Zeitpunkt der Referenzepoche;
- f. die Parameter des kinematischen Modells.
Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung1 Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen bestimmt.
2 Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). die Permanentstationen des amtlichen Global-Navigation-Satellite-System-Netzes (GNSS-Netz) der Schweiz;
- b. die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). die Punkte der Landestriangulation 1. und 2. Ordnung sowie eine Auswahl von Punkten der Triangulation 3. Ordnung mit historischer oder besonderer Bedeutung für die Landesvermessung.
3 Für die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des GNSS-Netzes der Schweiz werden dreidimensionale Koordinaten, orthometrische Höhen und Schwerewerte bestimmt oder durch Interpolation berechnet.
4 Die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) im Landeshöhennetz LHN95 bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Höhe.
5 Für die HFP1 werden Gebrauchshöhen im Landesnivellement 1902 (LN02) berechnet.
6 Für die HFP1 werden geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen im Landeshöhennetz LHN95 berechnet. Dieses berücksichtigt auch kinematische Veränderungen.
Art. 3 Fundamentalstationen und Permanentstationen1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt mindestens eine geodätische Fundamentalstation als globale Referenzstation und bestimmt insbesondere mit satellitengeodätischen Methoden kontinuierlich deren Bezug zu internationalen Bezugssystemen und -rahmen.
2 Es bestimmt und überwacht die amtlichen Bezugsrahmen der Landesvermessung durch den Betrieb des GNSS-Netzes und eines GNSS-Auswertezentrums, die laufend Messungen zu den gebräuchlichen Satellitennavigationssystemen durchführen und auswerten.
3 Es macht die Messdaten über Positionierungsdienste landesweit für Positionierungen in Echtzeit zugänglich.
1 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt, unterhält und verwaltet ein Netz von Schwerestationen.
2 Es bestimmt die Hauptstationen des Landesschwerenetzes durch absolute Schweremessungen, die an internationale Schwerenetze angeschlossen werden.
3 Es verdichtet das Netz der absoluten Schwerestationen durch relative Schweremessungen. Es macht die Verdichtungspunkte als Anschlusspunkte für Detailvermessungen zugänglich und nutzbar.
Art. 5 Geoidmodell der Schweiz1 Das Bundesamt für Landestopografie definiert und erneuert das offizielle Geoidmodell der Schweiz.
2 Das Geoidmodell ermöglicht in Kombination mit terrestrischen und satellitengeodätischen Messmethoden landesweit konsistente Höhenbestimmungen für den Übergang zwischen orthometrischen und ellipsoidischen Höhen.
1 Die Landesvermessung wird unter Berücksichtigung der fachlichen Anforderungen, der Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer, des Stands der Technik sowie der Kosten nachgeführt und erneuert.
2 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt für die geodätische Landesvermessung ein Nachführungskonzept.
3 Die kartografische Landesvermessung wird mindestens alle sechs Jahre vollständig nachgeführt. Die Nachführung stützt sich auf die topografische Landesvermessung.
4 Die topografische Landesvermessung wird mindestens im Rhythmus der kartografischen Landesvermessung vollständig nachgeführt.
Art. 7 Amtliche Leistungen der geodätischen LandesvermessungDas Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende amtliche Leistungen der geodätischen Landesvermessung:
- a. Modell- und Transformationsparameter der Bezugssysteme und -rahmen der Landesvermessung;
- b. Koordinaten und Höhen der Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1);
- c. geopotenzielle Koten und orthometrische Höhen der Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) des Landeshöhennetzes LHN95;
- d. Gebrauchshöhen der HFP1 im Landesnivellement LN02;
- e. Koordinaten der Landesgrenze in einem globalen Bezugsrahmen;
- f. Schwerewerte der Schwerestationen des Landesschwerenetzes;
- g. Geoidundulationen und Lotabweichungen, berechnet aus dem Geoidmodell der Schweiz;
- h. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). Deklination, Inklination und Feldstärke des Geomagnetfeldes;
- i. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). Messdaten des GNSS-Netzes über die Positionierungsdienste nach Artikel 3 Absatz 3;
- j. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). geodätische Software, die insbesondere die Eigenheiten der schweizerischen Bezugssysteme und -rahmen berücksichtigt.
Art. 8 Amtliche Leistungen der topografischen Landesvermessung1 Das Bundesamt für Landestopografie erbringt ausgehend von den topografischen Informationen der Landesvermessung (Art. 7 LVV) folgende amtliche Leistungen:
- a. Luft- und Satellitenbilder;
- b. Orthofotos;
- c. topografisches Landschaftsmodell;
- d. Höhendaten;
- e. Daten der Hoheitsgrenzen;
- f. geografische Namen.
2 Als amtliche Leistungen gelten die Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Arbeiten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zum Erheben, Nachführen und Verwalten der topografischen Informationen für nationale Landschaftsmodelle (Art. 22 Abs. 2 Bst. c des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007) ausgeführt werden.
Art. 9 Amtliche Leistungen der kartografischen Landesvermessung1 Das Bundesamt für Landestopografie bietet folgende topografische Landeskarten an:
- a. Landeskarte 1:25 000;
- b. Landeskarte 1:50 000;
- c. Landeskarte 1:100 000;
- d. Landeskarte 1:200 000;
- e. Landeskarte 1:300 000;
- f. Landeskarte 1:500 000;
- g. Landeskarte 1:1 000 000;
- h. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ). Landeskarte 1:10 000.
2 Von den Landeskarten werden bei Bedarf Ableitungen erstellt. Diese können bei dem Blattschnitt, dem Inhalt, der Darstellung und dem Massstab von der Normalausgabe abweichen.
3 Für militärische Zwecke werden von den Landeskarten in Absprache mit der Gruppe Verteidigung Spezialanfertigungen erstellt.
4 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt in digitaler Form Landeskarten, die massstabsunabhängig sind und mit weiteren Informationen verknüpft werden können.
Art. 10 Besondere amtliche LeistungenDas Bundesamt für Landestopografie erbringt folgende besondere amtliche Leistungen:
- a. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). …
- b. Karten gemäss Luftfahrtrecht;
- c. historische Karten;
- d. geologische Karten;
- e. Software zum Landeskartenwerk;
- f. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 9. Juni 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 ( AS 2017 3685 ). Landeskarten mit Schneesport-Thematik;
- g. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2021 914 ). Landeskarten mit Wander- und Velo-Thematik.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.