SR 510.292

Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) (VEKF)

vom 17. October 2012
(Stand am 01.01.2024)

510.292

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

(VEKF)

vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 38 Absatz 3 sowie 79 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015[*] (NDG),
Artikel 99 Absatz 1bis des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[*] (MG) sowie
die Artikel 26 Absatz 2 und 48 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997[*] (FMG),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Funkaufklärung

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 22. Nov., in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ). Zuständige Stelle [*]

Für die Funkaufklärung ist der Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) zuständig.

Art. 2 CEA Ausdruck gemäss Ziff. II 8 der V vom 22. Nov. 2023 in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 746 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

1 Das CEA nimmt die Funkaufklärungsaufträge seiner Auftraggeber entgegen und bearbeitet sie.

2  Es erfasst und bearbeitet elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland und leitet die Resultate an die Auftraggeber weiter.

3  Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind, und führt die erforderlichen Messungen und Versuche durch.

4  Es kann die Machbarkeit von neuen Funkaufklärungsaufträgen prüfen.

5  Es kann den Auftraggebern vorschlagen, zusätzliche Funkaufklärungsobjekte in laufende Aufträge aufzunehmen.

Art. 3 Funkaufklärungsaufträge

1  Die folgenden Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, Funkaufklärungsaufträge zu erteilen:

  1. a. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
  2. b. der Nachrichtendienst der Armee.

2  Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee dürfen ausschliesslich Funkaufklärungsaufträge zur Beschaffung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen über Vorgänge im Ausland erteilen.

3  Die Informationen nach Absatz 2 dienen:

  1. a. im Bereich Terrorismus: der Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie der Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltätern;
  2. b. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ). im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen;
  3. c. im Bereich Spionageabwehr: der Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure;
  4. d. im Bereich ausländische Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: der Beurteilung der Sicherheitslagen, Regimestabilitäten und strategischen Einflussfaktoren;
  5. e. im Bereich Militär und Rüstung: der Aufklärung von aktuellen und potenziellen militärischen Konflikten sowie von militärischen Potenzialen und Rüstungsentwicklungen;
  6. f. im Bereich Einsatzgebiete der Schweizer Armee: der Aufklärung der aktuellen Sicherheitslage und der Beurteilung von möglichen Entwicklungen;
  7. f bis . Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 9 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4151 ). in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen;
  8. g. der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Beschaffungstätigkeiten der berechtigten Auftraggeber.

4  Die Funkaufklärungsaufträge werden schriftlich vereinbart. Dabei werden insbesondere der Aufklärungsbereich und die Form der Resultate festgelegt.

Art. 4 Datenbearbeitung

1  Das CEA vernichtet die im Rahmen der Funkaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligen Funkaufklärungsauftrags.

2  Es vernichtet die erfassten Kommunikationen spätestens 18 Monate nach deren Erfassung.

3  Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten spätestens 5 Jahre nach deren Erfassung.

4  Es darf Daten, die aufgrund eines Funkaufklärungsauftrags erfasst worden sind, auch zur Erfüllung eines anderen Funkaufklärungsauftrags des gleichen Auftraggebers verwenden.

5  Die Meldung der Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie die Archivierung richten sich nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen.[*]

Art. 5 Daten über Personen und Vorgänge im Inland

1  Daten über Personen und Vorgänge im Inland, die als solche erkannt worden sind, werden vom CEA umgehend vernichtet.

2  Vorbehalten bleiben Daten nach Artikel 38 Absätze 4 Buchstabe b und 5 NDG.[*]

Art. 6 Kontakte zu ausländischen Fachstellen

Nachrichtendienstliche Kontakte des CEA zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.

Art. 7 Sicherheit

1  Die Resultate der Funkaufklärungsaufträge werden nach der der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*] klassifiziert.[*]

2  Die betroffenen Stellen gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich einen angemessenen Personen-, Informations- und Objektschutz.

2. Abschnitt: …

Art. 8 – 11 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit. 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4231 ). [*]

3. Abschnitt: Elektronische Kriegführung der Armee

Art. 12

1  Für die elektronische Kriegführung nach Artikel 99 Absätze 1bis und 1ter MG sowie die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums ist die Armee zuständig.

2  Die Beeinträchtigung des elektromagnetischen Spektrums auf nicht militärischen Frequenzen muss von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher des VBS genehmigt werden.

3  Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4  Das CEA unterstützt die Ausbildung und den Einsatz im Bereich elektronische Kriegführung.

4. Abschnitt: Technische Unterstützung von zivilen Behörden

Art. 13

1  Das CEA kann Behörden des Bundes und der Kantone bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben technisch unterstützen.

2  Die Unterstützung erfolgt nach den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden rechtlichen Bestimmungen und in Absprache mit dem Bundesamt für Kommunikation.

3  Das CEA kann die notwendigen technischen Mittel beschaffen sowie Machbarkeitsstudien, Messungen und Versuche durchführen.

4  Die Leistungen des CEA werden nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 2006[*] vergütet.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 15. Oktober 2003[*] über die elektronische Kriegführung wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…[*]

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.