Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.
Verordnung vom 20. April 2016 über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei
453.2
Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei
vom 20. April 2016 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5,
13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom
16. März 2012[*] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.
2 Sie gilt nicht für:
- a. Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven;
- b. Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt;
- b. Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden;
- c.
verantwortliche Personen:
- 1. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[*] (ZG),
- 2. Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;
- d. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004[*] sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004[*];
- e. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
- f. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen
1 Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn:
- a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und
- b. ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.
2 Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.
1 Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden.
2 Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die:
- a.
durch Fangschiffe getätigt wurden, die:
- 1. vom Flaggenstaat ordnungsgemäss registriert wurden,
- 2. eindeutig identifizierbar sind,
- 3. keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen,
- 4. über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden Fischarten verfügen, und
- 5. bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit die geltenden einzelstaatlichen und von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln beachten;
- b. bei der Anlandung gemäss den geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln gemeldet wurden; und
- c. innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten liegen.
1 Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden.
2 Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.
3 Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Angaben enthalten.
1 Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:
- a. die Rechnung;
- b. der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren;
- c. bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen: die Verarbeitungserklärung;
- d. bei Sendungen von ausserhalb der Europäischen Union (EU): die von der zuständigen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.
2 Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen Angaben enthalten.
Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen.
3. Abschnitt: Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen
1 Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.
2 In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.
3 Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) erfassen:
- a. die Fangbescheinigung;
- b. die Begleitdokumente nach Artikel 7 Absatz 1, soweit sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vorhanden sind.
4 Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem eingeben.
1 Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.
2 Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleitdokumente übereinstimmen.
3 Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.
4 Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.
5 Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.
4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen
1 Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen führen.
2 Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.
1 Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.
2 Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdokumente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.
3 Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der Fischereierzeugnisse belegen können.
5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung
Das BLV und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[*] sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
1 Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lagerorten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbescheinigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen.
2 Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen Kontrollen durch.
Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:
- a. die nicht ordnungsgemäss vorangemeldet worden sind;
- b. für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung einer Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind;
- c. bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Herkunft sind oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.
1 Das BAZG hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen es den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Es informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.
2 Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.
Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.
6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen
1 Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985[*].
2 Das BLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.
7. Abschnitt: Datenbearbeitung
Das BLV und das BAZG geben einander die Informationen weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
1 Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
- a. Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs;
- b. Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Verzollung anmeldet;
- c. Daten zur Sendung, namentlich Mengen in Kilogramm, und zu den Fischarten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung sowie die Nummern der Fangbescheinigungen;
- d. Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigungen stammen;
- e. Scans der Fangbescheinigungen;
- f. Scans der Begleitdokumente;
- g. Freigabenummer;
- h. Kontrollergebnisse;
- i. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren; und
- j. Daten über die Verweigerung der Freigabe der Sendung.
2 Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:
- a. Kontrollergebnisse;
- b. Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren.
1 Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
2 Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informationssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG[*] bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.
3 Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.
1 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.
2 Sie dürfen die Daten bearbeiten.
3 Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f zu ihren Sendungen eingeben.
Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden:
- a. nationale Fischereibehörden;
- b. nationale Zollorgane;
- c. Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei beauftragt sind;
- d. regionale Fischereiorganisationen;
- e. internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei;
- f. nationale und internationale Polizeiorgane.
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit richten sich nach der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*].
1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[*].
2 Die Daten werden nach spätestens 10 Jahren gelöscht.
8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge 1, 3 und 4 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.
2 Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.
1 Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.
2 Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:
- a.
der Flaggenstaat:
- 1. über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei verfügt,
- 2. über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
- 3. über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
- 4. die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen,
- 5. Mitglied der für die Fanggebiete zuständigen regionalen Fischereiorganisationen ist, und
- 6. internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei bezwecken; und
- b. keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass der Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
3 Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.
4 Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.
1 Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass begründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.
2 Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berücksichtigt.
3 Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischereierzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.
4 Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.
9. Abschnitt: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.