SR 451.51

Bundesgesetz vom 3. Mai 1991 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften

vom 03. May 1991
(Stand am 01.08.2021)

451.51

Bundesgesetz über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2019 2337 ; BBl 2018 7061 7075 ).

vom 3. Mai 1991 (Stand am 1. August 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung[*],[*]
nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 1990[*],
nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1991[*],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1  Der Bund gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.[*]

2  Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.

Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe

Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:

  1. a. naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
  2. b. traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
  3. c. Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
  4. d. über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe

Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:

  1. a. Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
  2. b. natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe

1  Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.

2  Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990[*] über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.

Art. 6 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, mit Wirkung seit 1. Aug. 2001 ( AS 2000 935 ; BBl 1999 949 970). [*]
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2019 2337 ; BBl 2018 7061 7075 ). Verhältnis zu anderen Finanzhilfen

Finanzhilfe nach diesem Gesetz kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.

Art. 8 Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ). [*]
Art. 9 Kommission

1  Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur‑, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.

2  Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation[*].

3  Das Personal des Sekretariats wird privatrechtlich angestellt und durch den Fonds entschädigt.Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2019 2337 ; BBl 2018 7061 7075 ).

Art. 10 Fonds

1  Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.

2  Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.

3  Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.

4  Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2019 2337 ; BBl 2018 7061 7075 ).

Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2019 2337 ; BBl 2018 7061 7075 ). Verwaltung der Aktiven

Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Fonds.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1  Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2  Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.

3  Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.[*]

4  Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.[*]

5  Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Juli 2031 verlängert.Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2019 2337 ; BBl 2018 7061 7075 ).