451.12
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
(VISOS)
vom 13. November 2019 (Stand am 1. Mai 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
verordnet:
1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2 Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.
3 Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 3 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004). Sie sind in elektronischer Form zugänglich.
2 Das ISOS kann unentgeltlich auf dem Geoportal des Bundes eingesehen werden.
Art. 3 Geringfügige ÄnderungDas Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts sowie seine Bewertung dadurch nicht berührt werden.
1 Bei der Überprüfung und Bereinigung des ISOS im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 dieser Verordnung sind die Kantone möglichst frühzeitig einzubeziehen.
2 Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird.
Art. 5 Ortsbilder und Ortsbildteile1 Objekte des ISOS sind die Ortsbilder.
2 Ortsbilder sind Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Sie umfassen sowohl bebaute Bereiche mitsamt Strassen, Plätzen und zur Bebauung gehörenden Zwischenräumen als auch nicht bebaute, mit der Bebauung in einem räumlichen Zusammenhang stehende Bereiche wie Gärten, landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume oder Kulturland.
3 Ortsbildteile sind Perimeter innerhalb eines Ortsbilds. Sie können bebaute oder nicht bebaute Bereiche, einzelne Bauten oder Teile von Bauten umfassen. Die Summe der Ortsbildteile bildet das Ortsbild.
4 Ortsbildteile werden in zwei Ausprägungen erfasst:
- a. Ortsbildteile, die einen Wert aufgrund bestimmter eigener Qualitäten und ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit Eigenwert);
- b. Ortsbildteile, die lediglich einen Wert aufgrund ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit Beziehungswert).
Art. 6 Siedlungskategorien1 Das ISOS unterscheidet folgende Siedlungskategorien:
- a. Stadt: historische Städte oder Flecken mit kontinuierlichem Wachstum;
- b. Kleinstadt/Flecken: historische Städte oder Flecken ohne namhaftes Wachstum bis ins 20. Jahrhundert;
- c. Verstädtertes Dorf: historisch-bäuerliche Siedlungen mit bedeutendem Wachstum im 19. und frühen 20. Jahrhundert und entsprechenden durch Nutzungsänderungen bedingten Umstrukturierungen;
- d. Dorf: historisch-bäuerliche Siedlungen grösseren Ausmasses mit entsprechenden zentralen Funktionen;
- e. Weiler: historisch-bäuerliche Siedlungen kleineren Ausmasses ohne nennenswerte zentrale Funktionen;
- f. Spezialfall: bauliche Anlagen, die nicht unter eine der anderen Siedlungskategorien fallen.
2 Anhang 2 enthält die Bezeichnung der Siedlungskategorien in den Landessprachen.
Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme1 In das ISOS aufgenommen werden können grundsätzlich ganzjährig bewohnte Siedlungen, die:
- a. auf der Erstausgabe der Siegfriedkarte mindestens zehn Hauptbauten enthalten; und
- b. auf der zum Zeitpunkt der Inventarisierung aktuellen Landeskarte mit Ortsbezeichnung versehen sind.
2 Ausnahmen hiervon werden unter der Siedlungskategorie «Spezialfall» erfasst.
Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern1 Bei der Bewertung der Ortsbilder werden einerseits die Qualitäten des Ortsbilds geprüft, andererseits wird das Ortsbild systematisch mit allen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie verglichen.
2 Die Ortsbilder werden unabhängig von ihrer Siedlungskategorie gleichbehandelt.
3 Ob ein Ortsbild ins ISOS aufgenommen wird, wird nach den folgenden Hauptkriterien beurteilt:
- a.
Lagequalitäten: Beurteilt wird der Situationswert des Ortsbilds, namentlich ob:
- 1. die Grün- und Freiräume um die Bebauung eine ausgeprägte Nah- und Fernwirkung sowie Ein- und Ausblicke garantieren,
- 2. die Bebauung optisch und nutzungsmässig einen starken Bezug zur umgebenden Kulturlandschaft aufweist,
- 3. wichtige Ortsbildteile in topografisch dominanter Situation liegen, und
- 4. das Ortsbild an einer bekannten alten Verkehrsverbindung liegt;
- b.
räumliche Qualitäten:Beurteilt werden der räumliche Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Intensität des räumlichen Bezugs zwischen den Ortsbildteilen, namentlich ob:
- 1. die Bauten die Strassen, Plätze und Grünräume klar fassen,
- 2. landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume eine deutliche Raumwirkung entfalten,
- 3. die Bebauung in ihrer Gesamtform einheitlich ist und im Detail variiert,
- 4. zwischen den bebauten Ortsbildteilen eindeutige Abgrenzungen und offensichtliche Hierarchien bestehen, und
- 5. zwischen Bebauung und Kulturland intensive Wechselbeziehungen vorhanden sind;
- c.
architekturhistorische Qualitäten:Beurteilt werden der architekturhistorische Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Ablesbarkeit der Entwicklungsphasen der Siedlung, namentlich ob:
- 1. die Bebauung und landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume regionalspezifisch sind und eine bestimmte Epoche deutlich illustrieren,
- 2. eine siedlungstypologisch beispielhafte Entwicklung sichtbar ist,
- 3. architekturhistorisch einprägsame Übergänge zwischen den einzelnen Ortsbildteilen vorhanden sind, und
- 4. eine Vielzahl an baukünstlerisch, historisch oder typologisch wichtigen Einzelbauten vorkommt.
4 Die folgenden Nebenkriterien können die Bewertung eines Ortsbilds beeinflussen:
- a. archäologischer Wert: namentlich Orte mit bedeutenden vorgeschichtlichen oder geschichtlichen Funden, die zu wichtigen Erkenntnissen der Siedlungsforschung beigetragen haben;
- b. geschichtlicher Wert: namentlich Orte, die als Wirkungsort für die Schweiz wichtiger Personen von Bedeutung sind, die dank Werken der Literatur oder der bildenden Kunst in die Geschichte eingegangen sind oder an denen wichtige Schlachten stattgefunden haben;
- c. volkskundlicher Wert: namentlich Orte, in denen überregional bedeutende traditionelle oder einmalige Ereignisse wie Feste, spezielle Märkte oder Prozessionen stattfanden oder stattfinden, oder sagenumwobene Stätten.
Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele1 Die Ortsbildteile müssen mindestens 30 Jahre alt sein, damit sie bewertet werden können.
2 Die Ortsbildteile werden unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleichbehandelt.
3 Ortsbildteile mit Eigenwert werden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihrem Stellenwert im Ortsbild und ihrem Erhaltungszustand bewertet.
4 Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:
- a. Erhalten der Substanz beziehungsweise der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche:Erhalten der Substanz bedeutet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen; Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen;
- b. Erhalten der Struktur: Erhalten der Struktur bedeutet, die Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten;
- c. Erhalten des Charakters: Erhalten des Charakters bedeutet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten.
5 Ortsbildteile mit Beziehungswert werden einzig nach ihrem Stellenwert im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit Eigenwert zu vermeiden.
6 Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren.
Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben1 Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen.
2 Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung vorliegen. Schwerwiegende Beeinträchtigungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen.
3 Hängen mehrere Eingriffe sachlich, räumlich oder zeitlich zusammen, die einzeln als zulässig zu beurteilen sind, oder sind Folgeeingriffe eines zulässigen Eingriffs zu erwarten, so ist auch die Gesamtwirkung auf das Objekt zu beurteilen.
4 Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund der Interessenabwägung als zulässig, so muss sie sich auf ein Mindestmass beschränken. Dabei hat der Verursacher oder die Verursacherin das Gebot der grösstmöglichen Schonung der baukulturellen, insbesondere städtebaulichen Qualitäten des Objekts zu beachten.
Art. 11 Berücksichtigung durch die Kantone1 Die Kantone berücksichtigen das ISOS bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG).
2 Sie sorgen dafür, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 14–20 RPG.
Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung und Aufwertung der Objekte richten sich nach den Artikeln 13–14a NHG sowie nach den Artikeln 4–12a der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz.
Art. 13 Information und BeratungDas BAK sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Objekte und über die praktische Anwendung des ISOS.
Art. 14 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.