SR 418.3

Reglement vom 23. August 1947 für den Anton-Cadonau-Fonds

vom 23. August 1947
(Stand am 01.08.1996)

418.3

Reglement für den Anton-Cadonau-Fonds

vom 23. August 1947 (Stand am 1. August 1996)

Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Art. 1

Der am 24. Januar 1930 dank einer Zuwendung von 300 000 Franken aus der Erbschaft des Herrn Anton Cadonau, von Waltensburg/Vuorz, unter der Bezeichnung «Anton-Cadonau-Fonds» konstituierte Spezialfonds des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1928[*] über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder und Spezialfonds verwaltet.

Art. 2

Das Fondskapital kann durch anderweitige Zuwendungen wie Schenkungen, Legate, Ergebnisse aus Sammlungen usw. vermehrt werden.

Art. 3

Die jährlichen Zinsen des gesamten Fondskapitals werden dem Bundesamt für Kultur zur Verfügung gestellt,[*] das sie zur Unterstützung der anerkannten Schweizerschulen im Ausland und ihrer Lehrkräfte zu verwenden hat. Dabei ist insbesondere denjenigen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die im Bundesbeschluss vom 26. März 1947[*] betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland keine oder nicht genügende Berücksichtigung finden konnten.

Art. 4

Das Fondskapital selbst darf nur in ausserordentlichen Fällen und auf Grund eines besonderen Beschlusses des Bundesrates angegriffen werden und auch dann nicht unter die ursprüngliche Summe von 300 000 Franken sinken.

Art. 5

Dieses Reglement tritt am 28. August 1947 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 24. Januar 1930[*].