1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.
2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008[*];
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V der Schulleitung der ETH Zürich vom 4. Juli 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 3811 ). die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbildungsverordnung ETH Zürich vom 26. März 2013[*].
4 Für die Zulassung zu Studiengängen, für die der ETH-Rat Zulassungsbeschränkungen beschlossen hat, gelten diese Verordnung und die speziellen, von der Schulleitung erlassenen Zulassungsbestimmungen.[*] Diese speziellen Bestimmungen können von den Grundsätzen der vorliegenden Verordnung abweichen.[*]