SR 412.109.3

Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI) (GebV-SBFI)

vom 16. June 2006
(Stand am 01.01.2017)

412.109.3

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation

(Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3631 ).

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997[*],
auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002[*]
sowie auf Artikel 70 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 2011[*],[*]

verordnet:

Art. 1 Gebührenerhebung

1  Das SBFI[*] erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.

2  Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:

  1. a. Anerkennung ausländischer Diplome;
  2. b. Titelumwandlungen.
Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. a. Verfügungen über Bundesbeiträge;
  2. b. Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;
  3. c. Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;
  4. d. Bewilligungen von interkantonalen Kursen;
  5. e. Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3631 ).
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 4 Gebührenbemessung

1  Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2  Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

3  Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.

4  Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.

5  Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:

  1. a. Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;
  2. b. Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;
  3. c. Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.

6  Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[*] kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 4 a Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3631 ). Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung [*]

Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 2010[*] über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.