1 Bildungsgänge und Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die vor Inkrafttreten der MiVo-HF 2005 anerkannt wurden, gelten bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt.
2 Rahmenlehrpläne, die gestützt auf die MiVo-HF 2005 vom SBFI genehmigt wurden, gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als genehmigt.
3 Nachdiplomstudien, die nicht auf Rahmenlehrplänen beruhen und gestützt auf die MiVo-HF 2005 anerkannt wurden, gelten bis längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als anerkannt.
4 Lehrpersonen, die vor dem 1. April 2005 bereits mindestens fünf Jahre im Rahmen eines Bildungsgangs an höheren Fachschulen oder in der Ausbildungspraxis unterrichtet haben, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 13.
5 Die Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, die erworben wurden nach der MiVo-HF 2005 an einer höheren Fachschule, die nach bisherigem Bundesrecht anerkannt oder nach bisherigem interkantonalem Recht geregelt war, sind berechtigt, die entsprechenden neuen Titel zu führen, sofern dies in den entsprechenden Rahmenlehrplänen vorgesehen ist.