412.101.220.17
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Carrosserielackiererin/Carrosserielackierer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 15. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 2007 (ArGV 5),
verordnet: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Carrosserielackiererinnen und Carrosserielackierer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie beurteilen den Aufbau und Zustand der bestehenden Lackierung und bestimmen die nachfolgenden Arbeitsschritte; sie gleichen Unebenheiten durch Auftragen und Schleifen von Füllstoffen aus; die nicht zu lackierenden Bereiche decken sie sorgfältig ab.
- b. Sie bestimmen die Fahrzeugfarbe mit Hilfe des Farbcodes oder des Farbtonmessgerätes, legen die benötigte Lackmenge fest und mischen die Farbe; das Aufbringen des Lacks erfolgt möglichst emissionsarm in der Lackierkabine mit einer Lackierpistole.
- c. Sie kleben Embleme, kleinere Beschriftungen oder Schutzfolien auf und führen pflichtbewusst einfache Demontage- und Montagearbeiten in Zusammenhang mit den Lackierarbeiten aus.
- d. Sie beheben Lack-Fehlstellen, bereiten Altlackierungen auf und schützen diese mit Pflegeprodukten; sie führen Auftrags- und Abschlussarbeiten aus.
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Lackierassistentin EBA oder Lackierassistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a.
Erstellen der Grundbeschichtung:
- 1. Auftragsablauf und Vorgaben der Betriebsorganisation umsetzen,
- 2. Untergründe beurteilen, vorbehandeln und schützen,
- 3. Grundbeschichtungsmaterialien vorbereiten, auftragen und bearbeiten,
- 4. Objekte zur Decklackierung vorbereiten;
- b.
Festlegen der Basis-, Effekt- und Decklacke sowie Erstellen der Endbeschichtung:
- 1. Farbton finden sowie Farb- und Lackmengen festlegen,
- 2. Farben nach Rezeptur mischen und Farbton angleichen,
- 3. Lackierprozess bestimmen und Decklackmaterial vorbereiten,
- 4. Decklackmaterial applizieren sowie Trocknungsprozesse bestimmen und durchführen;
- c.
Ausführen von Gestaltungs- und Instandsetzungsarbeiten:
- 1. Gestaltungsarbeiten durchführen,
- 2. Fahrzeugteile demontieren und montieren,
- 3. Formgebungs- und Reparaturarbeiten ausführen;
- d.
Ausführen von Abschlussarbeiten:
- 1. Fehler in der Endbeschichtung beheben,
- 2. Lacke aufbereiten und pflegen,
- 3. Fahrzeuge reinigen und bereitstellen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5 Fassung gemäss Ziff. II 10 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ). 1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren LernortenDie Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 48 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
- 1. dem Berufsbild;
- 2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
- 3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- c. Aufgehoben durch Ziff. V 2 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ). …
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und BerufsbildnerDie fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Carrosserielackiererin EFZ oder Carrosserielackierer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Carrossierin Lackiererei EFZ oder Carrossier Lackiererei EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Carrosserielackiererin EFZ und des Carrosserielackierer EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der BerufsfachschuleDie Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
- 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
- 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Carrosserielackiererin EFZ und des Carrosserielackierers EFZ erworben hat, und
- 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
- 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
- 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
- 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
- 2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a. den Unterricht in den Berufskenntnissen;
- b. die überbetrieblichen Kurse.
4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 40 Prozent;
- b. Berufskenntnisse: 20 Prozent;
- c. Allgemeinbildung: 20 Prozent;
- d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 50 Prozent;
- b. Berufskenntnisse: 30 Prozent;
- c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Carrosserielackiererin EFZ» oder «Carrosserielackierer EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 SchweizerischeKommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosserielackiererin EFZ und Carrosserielackierer EFZ1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürCarrosserielackiererin EFZ und Carrosserielackierer EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. vier bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Carrosserieverbandes VSCI;
- b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fédération des Carrossiers Romands FCR;
- c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
- d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft;
- e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan, mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:
- a. der Schweizerische Carrosserieverband VSCI;
- b. die Fédération des Carrossiers Romands FCR.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen1 Die Verordnung des SBFI vom 31. März 2005 über die berufliche Grundbildung Carrossierin Lackiererei / Carrossier Lackiererei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
2 Die Genehmigung des Bildungsplans Carrossierin Lackiererei / Carrossier Lackiererei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 31. März 2005 wird widerrufen.
Art. 26 Übergangsbestimmungen1 Lernende, die ihre Bildung als Carrossierin Lackiererei oder Carrossier Lackiererei vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
2 Kandidierende die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Carrossierin Lackiererei oder Carrossier Lackiererei bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen erstmalig ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.