Inhaltsverzeichnis

SR 363.1

Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)

vom 03. December 2004
(Stand am 01.01.2024)

363.1

Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

(DNA-Profil-Verordnung)

vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 und 22 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003[*] über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
und auf Artikel 46a Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*],[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Forensische DNA-Proben und ihre Analyse

Art. 1 Verfahren, technische Mittel und Vorgehen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt fest:[*]

  1. a. nach welchen Verfahren und mit welchen technischen Mitteln Proben abgenommen werden müssen;
  2. b. welche Qualitätsanforderungen bei der Abnahme der Proben zu erfüllen sind.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3337 ). Analyselabors und ihre Anerkennung [*]

1  Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik (Labors) erstellt werden.

2  Das EJPD[*] kann Labors auf Gesuch hin anerkennen, wenn:

  1. a. sie auf dem Gebiet der forensischen Genetik gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind;
  2. b. sie jederzeit die Leistungs- und Qualitätsanforderungen erfüllen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). sie innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgreich an mindestens vier Ringversuchen teilgenommen haben, bei denen DNA-Profile nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 des DNA-Profil-Gesetzes erstellt wurden; das EJPD legt fest, aufgrund welcher Ringversuche einem Labor die Anerkennung erteilt wird;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2014 3467 ). der fachliche Leiter oder die fachliche Leiterin des Labors und dessen oder deren Stellvertretung den Abschluss als «Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann;
  5. e. die mit der Geschäftsführung des Labors betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; und
  6. f. die mit der Geschäftsführung des Labors betrauten Personen die Geschäftsleitung am Sitz des Labors tatsächlich und verantwortlich ausüben können.

3  Es legt die Leistungs- und Qualitätsanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b fest.

Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3337 ). Dem Anerkennungsgesuch beizulegende Unterlagen [*]

Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. a. Akkreditierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an den Ringversuchen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c;
  3. c. Nachweis der Qualifikation nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d;
  4. d. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 13 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ). Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA sowie Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
  5. e. Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
  6. f. Auszug aus dem Handelsregister;
  7. g. Geschäftsbericht oder Rechenschaftsbericht des vergangenen Jahres;
  8. h. Bestätigung, dass alle im Bereich forensische Genetik beschäftigten Personen ihre Geheimhaltungspflicht zur Kenntnis genommen haben;
  9. i. Angaben über die personellen Ressourcen des Labors, einschliesslich der fachlichen Kompetenzen und Leistungsausweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  10. j. Angaben über die technischen Ressourcen, die für die Analyse von forensischen DNA-Proben permanent zur Verfügung stehen;
  11. k. Nachweis der Sicherstellung der Datensicherheit.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3337 ). Kontrolle [*]

1  Das Bundesamt für Polizei (fedpol) prüft, ob die Labors die Vorschriften im Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen sowie die Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften einhalten.[*] Es kann hierzu Kontrollen und angemeldete oder unangemeldete Inspektionen vor Ort durchführen.

2  Es kann unentgeltlich die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Insbesondere kann es allfällige Auflagen der Akkreditierung und der Folgeüberprüfungen sowie Begründungen für einen Entzug der Akkreditierung verlangen.

3  Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten.

4  Es prüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Leistungs- und Qualitätsanforderungen eingehalten werden, und erstattet dem EJPD Bericht.[*]

Art. 3 a Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich ( AS 2007 669 ). Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ). Beizug der Schweizerischen Akkreditierungsstelle [*]

Fedpol kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) beiziehen.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3337 ). Entzug der Anerkennung [*]

Das EJPD kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 4 a Eingefügt durch Art. 22 der V vom 14. Febr. 2007 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und im Verwaltungsbereich ( AS 2007 669 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Gebühren im Zusammenhang mit der Anerkennung von Labors [*]

1  Die Gebühren für den Erlass von Verfügungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Labors betragen:

2  Der Gebührenansatz für Tätigkeiten im Bereich der DNA-Labor-Aufsicht beträgt pro Arbeitsstunde:

3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

4  Die Gebühren für die Tätigkeit der SAS im Rahmen dieser Verordnung richten sich nach der Verordnung vom 10. März 2006[*] über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.

Art. 5 Meldepflicht

Die Labors melden dem EJPD innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.

Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Interessenvertretung der Labors gegenüber dem Bund [*]

Die Labors vertreten gemeinsam ihre Interessen gegenüber dem Bund.

Art. 6 Aufbewahrung und Vernichtung des Analysematerials

1  Die Labors vernichten zusammen mit der Probe nach Artikel 9 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes auch die aus der Probe extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung.

2  Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte, bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA als Beweismaterial auf und vernichten sie 15 Jahre nach dem Eingang der Probe im Labor, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten. Die 15‑jährige Aufbewahrungsfrist kann von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft höchstens bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung verlängert werden.[*]

Art. 6 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ). Verwendung der nicht in das Informationssystem aufgenommenen Spurenprofile [*]

1  Mit den in den Laboranalysedaten enthaltenen Profilen von Spuren, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssystem) aufgenommen worden sind, kann das Labor auf besonderen Auftrag hin einen Vergleich mit anderen DNA-Profilen von Personen oder Spuren durchführen (lokaler Vergleich).

2  Der lokale Vergleich kann durchgeführt werden:

  1. a. zur Identifikation der Person aus einem Spurenprofil, das für einen Vergleich im Informationssystem nicht geeignet ist;
  2. b. zur Identifikation oder zum Ausschluss von Personen im Rahmen einer Massenuntersuchung;
  3. c. zur Isolierung der Spuren tatortberechtigter Personen;
  4. d. zur Eliminierung identischer Profile.

3  Das Labor prüft vor der Durchführung des lokalen Vergleichs, ob das DNA-Profil der Person, das mit dem lokal vorliegenden Spurenprofil verglichen werden soll, im Informationssystem einen aktiven Status hat.

4  Die Polizei kann im Einzelfall die Koordinationsstelle (Art. 9a) beauftragen, auch das DNA-Profil einer Spur abzugleichen, das mangels Erfüllung der Aufnahmekriterien nach Artikel 9 Absatz 2 nicht in das Informationssystem aufgenommen wird, sofern dies notwendig ist, um Ermittlungshinweise zu erhalten.[*]

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Weiterverwendung eines bereits vorhandenen DNA-Personenprofils [*]

Die anordnende Behörde informiert fedpol innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Erfassung, wenn ein bereits im Informationssystem gespeichertes Personenprofil für das vorliegende Verfahren weiterzuverwenden ist.

2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ). Grundsatz [*]

1  Fedpol ist das für das Informationssystem verantwortliche Bundesorgan.[*]

2  Es erlässt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 9 Im Informationssystem bearbeitete Daten

1  Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:

  1. a. Prozesskontrollnummer;
  2. b. File-Nummer;
  3. c. Profil;
  4. d. Erfassungsdatum;
  5. e. Prozess-Datumsangaben;
  6. f. Laborbezeichnung;
  7. g. Profilkategorie;
  8. h. Materialtyp;
  9. i. Angaben zur Verarbeitung.

2  In das Informationssystem werden nur Profile aufgenommen, welche die von fedpol festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen.[*]

Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014 ( AS 2014 3467 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Koordinationsstelle: Zuständigkeit [*]

Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich führt die Koordinationsstelle nach Artikel 10 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes.

Art. 9 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Koordinationsstelle: Aufgaben [*]

1  Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. a. Sie prüft, ob die von den Labors erstellten Profile die Vorgaben von fedpol erfüllen.
  2. b. Sie betreibt das Informationssystem auf operativer Ebene.
  3. c. Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit fedpol zusammen.
  4. d. Sie unterstützt fedpol bei fachlichen Anliegen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes.

2  Sie verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem; fedpol überprüft dessen Umsetzung.

3  Sie legt fedpol jährlich einen Finanzbericht vor.

4  Fedpol regelt die Einzelheiten der Aufgaben, die das IRM der Universität Zürich in seiner Funktion als Koordinationsstelle wahrzunehmen hat, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Universität Zürich.

5  Es überprüft die Erfüllung der Aufgaben durch die Koordinationsstelle alle fünf Jahre und erstattet dem Bundesrat Bericht.

Art. 9 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Koordinationsstelle: Bearbeitungsgebühren [*]

1  Die Koordinationsstelle erhebt die folgenden Gebühren:

  1. a. für die Bearbeitung eines Personenprofils: 20 Franken;
  2. b. für die Bearbeitung eines Spurenprofils: 40 Franken;
  3. c. für den Suchlauf nach Artikel 6a Absatz 4: 60 Franken;
  4. d. für die Bearbeitung eines Y-DNA-Profils: 40 Franken;
  5. e. für den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug: 200 Franken;
  6. f. für den Suchlauf bezüglich einer vermissten Person: 40 Franken;
  7. g. für den Suchlauf bezüglich einer unbekannten Leiche: 60 Franken;
  8. h. für den Suchlauf bezüglich Verwandter von vermissten Personen: 40 Franken.

2  Bei ausserordentlichen Fällen ausserhalb der regulären Dienstzeiten erhebt die Koordinationsstelle die folgenden Gebühren:

  1. a. Grundgebühr pro Fall: 300 Franken;
  2. b. Gebühr pro angefangene Arbeitsstunde: 128 Franken.
Art. 10 Verfahren

1  Die auftraggebende Behörde teilt die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben fedpol[*] mit. Sie sendet das Analysematerial zusammen mit der Prozesskontrollnummer einem anerkannten Labor zur Analyse zu.

2  Fedpol bearbeitet die Prozesskontrollnummer, die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssystem IPAS.[*]

3  Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer ausschliesslich an die Koordinationsstelle weiter.[*]

4  Die Koordinationsstelle gibt das Profil in das Informationssystem ein, prüft es auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profilabgleich) und leitet das Ergebnis an die AFIS-DNA-Services weiter.[*]

5  Fedpol bearbeitet mittels der Prozesskontrollnummer die von der Koordinationsstelle mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellt es der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.

6  Das Falldossier muss während des gesamten Verfahrens folgende Angaben enthalten: Prozesskontrollnummer des Profils, Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person.

Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Verfahren beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug [*]

1 Liegt eine Verfügung nach Artikel 258a der Strafprozessordnung[*] (StPO) vor, so beauftragt die Polizei die Koordinationsstelle, den Suchlauf mit dem DNA-Profil der Spurenlegerin oder des Spurenlegers durchzuführen.

2 Die Koordinationsstelle grenzt die Anzahl der Personenprofile mit möglichem Verwandtschaftsbezug ein, indem sie in Absprache mit der Polizei und dem Labor den Schwellenwert des Wahrscheinlichkeitsquotienten festlegt. Sie übermittelt die Ergebnisliste mit den Prozesskontrollnummern der betroffenen Personen an fedpol.

3 Die Koordinationsstelle erstattet der Polizei Bericht mit mindestens folgenden Informationen:

  1. a. dem gesuchten Verwandtschaftsverhältnis;
  2. b. den verwendeten Populationsfrequenzen;
  3. c. dem Schwellenwert des Wahrscheinlichkeitsquotienten;
  4. d. der Ergebnisliste mit den Prozesskontrollnummern und den verwendeten Wahrscheinlichkeitsquotienten.

4 Fedpol ergänzt die Ergebnisliste gestützt auf die jeweilige Prozesskontrollnummer mit den dazugehörigen Personendaten aus dem IPAS und übermittelt sie an die Polizei.

Art. 11 Profile von tatortberechtigten Personen im Strafverfahren

1  Die Behörden der Kantone und des Bundes können die Profile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in den Bereichen Erkennungsdienst, Beweisaufnahme und Profilerstellung wahrnehmen, der Koordinationsstelle für die Qualitätskontrolle zur Verfügung stellen.

2  Sie übermitteln der Koordinationsstelle das Profil der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

3  Die Koordinationsstelle speichert die Profile in einem vom Informationssystem getrennten Index. Um Verunreinigungen von Profilen oder Spuren auszuschliessen, kann sie einen Profilvergleich zwischen den Profilen im Informationssystem und jenen im Index vornehmen.

4  Die Behörden ordnen die Löschung des Profils im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

3. Abschnitt: Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen

Art. 12 Meldung von Löschungsereignissen

1  Die Kantone melden fedpol das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes. Es bestimmt eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist.

2  Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

3  Folgende Bundesbehörden melden fedpol das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes:

  1. a. die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft;
  2. b. das Oberauditorat für die Behörden der Militärjustiz;
  3. c. die Behörden des Bundes, die verwaltungsstrafrechtliche Verfahren führen;
  4. d. das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht.
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Bearbeitung der Löschmeldungen [*]

1  Erhält Fedpol die Meldung zur Löschung eines DNA-Datensatzes nach Artikel 12, so nimmt es die Löschung der Daten im IPAS gemäss Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 2008[*] vor und löst gleichzeitig die Löschung des DNA-Profils im Informationssystem aus.

2  Ohne entsprechende Meldung löscht fedpol das DNA-Personenprofil 30 Jahre nach der erkennungsdienstlichen Erfassung der betroffenen Person.

Art. 14 und 15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). [*]
Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3467 ). Löschung eines Profils bei der Trennung oder Vereinigung eines Strafverfahrens [*]

Wird ein Strafverfahren nach Artikel 30 der Strafprozessordnung[*] getrennt oder mit dem eines anderen Kantons oder einer anderen Behörde vereint, so bleibt der Kanton oder die Behörde, der oder die im Rahmen dieses Verfahrens die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet hat, für die Löschung dieses Profils verantwortlich.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Löschung von ausländischen Profilen bei der internationalen Zusammenarbeit [*]

Erhält fedpol das DNA-Profil einer Person bei der internationalen Zusammenarbeit, so löscht es dieses auf Verlangen der ausländischen Behörde. Ohne entsprechende Meldung löscht es das Profil 30 Jahre nach der Erfassung im IPAS.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 17 Datenschutz und Geheimhaltung der Informationen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 3337 ).

1  Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020[*] (DSG).[*]

2  Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.

3  Bei einer Verletzung der beruflichen Schweigepflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors findet Artikel 62 DSG Anwendung.[*] Sind sie in amtlicher Funktion tätig, so unterstehen sie zusätzlich dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches[*].[*]

Art. 18 Planung und Statistik

1  Für die Geschäftsplanung und für interne Geschäftskontrollen dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden.

2  Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen anonymisiert werden.

3  Das fedpol stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus dem Informationssystem anonymisiert zur Verfügung.

Art. 18 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Zurverfügungstellung von Daten aus dem Informationssystem zu Forschungszwecken [*]

1  Fedpol kann Daten aus dem Personen- sowie aus dem Spuren-Index des Informationssystems auf Ersuchen der für die Durchführung des Forschungsprojekts verantwortlichen Institution in anonymisierter Form für Forschungszwecke zur Verfügung stellen.

2  Es vereinbart mit der verantwortlichen Institution schriftlich:

  1. a. die Einzelheiten der Bearbeitung der Daten wie deren Speicherung oder Löschung nach Abschluss des Forschungsprojekts;
  2. b. die Zugriffsrechte der Forschungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.
Art. 19 Datensicherheit

1  Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 47 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). den Artikeln 1–4 und 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*];
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 23 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*].[*]

2  Die Kantone gewährleisten die Datensicherheit in ihrem Bereich gemäss den Vorgaben nach Absatz 1. Weitergehende kantonale Bestimmungen zur Datensicherheit bleiben vorbehalten.

3  Fedpol und die Koordinationsstelle treffen in ihrem Bereich die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das EJPD und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

[*]

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1  Die Kantone melden dem fedpol bis zum 31. Dezember 2009 das Datum der Löschung für jedes DNA-Profil im Informationssystem, das gestützt auf die EDNA-Verordnung vom 31. Mai 2000[*] erstellt worden ist.

2  In begründeten Fällen kann das EJPD eine Fristverlängerung gewähren.

Art. 22 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ( AS 2023 325 ). Evaluation der Änderung vom 17. Dezember 2021 AS 2023 309 des DNA-Profil-Gesetzes [*]

1  Die Staatsanwaltschaften der Kantone, die Bundesanwaltschaft sowie das Oberauditorat für die Militärjustiz melden fedpol im Hinblick auf die Evaluation nach Artikel 20a des DNA-Profil-Gesetzes die Verfügungen, die gestützt auf Artikel 255 Absatz 3, 256, 258a oder 258b StPO[*] oder auf Artikel 73sAbsatz 2, 73t, 73w oder 73x des Militärstrafprozesseses vom 23. März 1979[*] erlassen wurden. Die Meldungen erfolgen in anonymisierter Form und unter Angabe der Fallnummer.

2  Fedpol kann zusätzliche Informationen bei den kriminaltechnischen Diensten der Kantone, bei der Koordinationsstelle sowie bei den Labors, die Analyseaufträge der Behörden nach Absatz 1 bearbeiten, einholen.

3  Für spezielle molekulargenetische Fragestellungen kann es externe Gutachteraufträge erteilen.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.