Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts wird auf die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte ausgedehnt.
SR 351.201.12
Verordnung vom 8. Juni 2012 über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte
vom 08. June 2012
(Stand am 01.07.2012)
351.201.12
Verordnung über die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf den Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichte
vom 8. Juni 2012 (Stand am 1. Juli 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1995[*]
über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.