Das Gegenrecht gilt auch als gegeben, wenn im andern Staat die Rechtshilfe ohne Beteiligung der Behörden erwirkt werden kann.
Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) (IRSV)
351.11
Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(Rechtshilfeverordnung, IRSV)
vom 24. Februar 1982 (Stand am 1. November 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absatz 4, 68 Absatz 2 und 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981[*] (IRSG),[*]
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich; anwendbares Recht
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.
1 Enthält ein Schriftstück Angaben, die nicht ans Ausland übermittelt werden dürfen, so erstellt die ausführende Behörde eine Abschrift oder eine Fotokopie, auf der die geheim zu haltenden Angaben weggelassen sind.[*]
2 Sie vermerkt auf dem Schriftstück die Tatsache, die Stelle und den Grund der Weglassung und bescheinigt, dass das Schriftstück sonst in allen Teilen mit dem Original übereinstimmt.
3 Die vollständige, unveränderte Fassung ist dem Bundesamt für Justiz[*] (Bundesamt) auf Verlangen zur Einsicht zu unterbreiten.
4 Entsprechendes gilt für andere Informationsträger.
2. Abschnitt: Verfahren
Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
1 In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess[*]), stellen der Bundesanwalt oder der eidgenössische Untersuchungsrichter den Auslieferungsantrag an das Bundesamt (zweiter Teil des IRSG) und die Ersuchen an andere Staaten um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
2 Der Bundesanwalt stellt den Antrag, wenn ein anderer Staat ersucht werden soll, die Strafverfolgung oder die Vollstreckung zu übernehmen (vierter und fünfter Teil des IRSG).
3 Die kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft über die Ausführung ausländischer Ersuchen um «andere Rechtshilfe» (dritter Teil des IRSG).
4 Das Bundesamt entscheidet über die Annahme ausländischer Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft.
Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzuteilen.
Bedarf es für eine Rechtshilfemassnahme der Zustimmung des Betroffenen (Art. 7, 54, 70 und 101 IRSG), so ist dieser darauf hinzuweisen, dass er die Zustimmung widerrufen kann und bis wann dies erfolgen muss. Dieser Hinweis ist im Protokoll festzuhalten.
Ausführende Behörden überweisen die Akten an die zuständige Bundesbehörde, wenn über einen Gegenstand nach Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes zu entscheiden ist.
1 Bei der Wahl des Verfahrens (Art. 19 IRSG) sind zu berücksichtigen:
- a. das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchten Staat und zur Schweiz;
- b. die Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung aus der Schweiz;
- c. die Prozessökonomie;
- d. bei mehreren Straftaten deren gesamthafte Beurteilung.
2 Wird von der Schweiz die Auslieferung eines Ausländers verlangt und sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Verfolgung oder der Vollstreckung erfüllt (Art. 85 Abs. 2 und Art. 94 IRSG), so entscheidet das Bundesamt nach den Grundsätzen von Absatz 1 und im Einvernehmen mit den Strafverfolgungsbehörden. Es hört zuvor den Verfolgten an.
Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben.
Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80hdes Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
- a. bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
- b. bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
- c. bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2 Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
1 Für schweizerische Ersuchen gelten die Artikel 27–29 des Rechtshilfegesetzes sinngemäss, soweit der zu ersuchende Staat nicht andere Anforderungen stellt.
2 Die Ersuchen und deren Unterlagen dürfen keine Ausführungen enthalten, die:
- a. geeignet wären, die Lage von Personen im ersuchten Staat wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu erschweren; oder
- b. im ersuchten Staat zu Beanstandungen Anlass geben können.
1 Die schweizerischen Behörden können vom ersuchenden Staat die Rückerstattung aller bei der Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen verlangen.
2 Ihr Arbeitsaufwand kann in Rechnung gestellt werden, wenn er mehr als einen ganzen Arbeitstag beträgt und die Schweiz im ersuchenden Staat Rechtshilfe nicht unentgeltlich erwirken könnte.
3 Für Gesamtkosten unter 200 Franken wird in keinem Fall Rechnung gestellt.
1 Behörden des Bundes und der Kantone berechnen einander in der Regel weder Gebühren noch Entschädigungen für Zeit- oder Arbeitsaufwand zur Erledigung der im Rechtshilfegesetz geregelten Geschäfte.[*]
1bis Kosten, die dem Bund bei der Anwendung von Artikel 79aBuchstabe b des Rechtshilfegesetzes entstehen, werden dem Kanton belastet.[*]
2 Wenn eine Bundesbehörde Haft anordnet, trägt der Bund die Kosten für folgende Massnahmen:
- a. die Haft (Art. 47, 72 Abs. 2 und 102 Abs. 2 IRSG);
- b. den Transport und die Begleitung von Häftlingen;
- c. den amtlichen Beistand im Rechtshilfeverfahren (Art. 21 Abs. 1 IRSG);
- d. die unerlässliche ärztliche Behandlung des Häftlings.
Wenn das Bundesamt die Voraussetzungen der Zusammenarbeit mit dem Ausland zu prüfen hat (Art. 78 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 104 IRSG), ist die Annahme oder die Weiterleitung eines Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar.
2. Kapitel: Auslieferung
1. Abschnitt: Rückführung von Personen unter 20 Jahren
1 Zuständige Jugendbehörden (Art. 33 Abs. 1 IRSG) sind die nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches[*] von den Kantonen bezeichneten Behörden.
2 Die kantonalen Behörden melden dem Bundesamt unverzüglich, wenn eine ausländische Behörde bei ihnen direkt die Rückführung eines Ausländers unter 20 Jahren verlangt hat und wenn ihnen bekannt ist, dass gegen ihn im Ausland, wegen eines Verbrechens oder Vergehens, eine Strafuntersuchung hängig oder eine Sanktion ausgesprochen worden ist, die noch nicht verbüsst wurde.
3 Erfolgt die Rückführung nach Artikel 33 des Rechtshilfegesetzes, teilt das Bundesamt dem ersuchenden Staat deren Wirkungen mit.
2. Abschnitt: Verfahren
Jeder festgenommene Ausländer ist unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht hat, den zuständigen konsularischen Posten seines Heimatstaates benachrichtigen zu lassen und mit ihm zu verkehren (Art. 36 Wiener Übereink. vom 24. April 1963[*] über konsularische Beziehungen).
Bei der Einvernahme wird dem Verfolgten das Auslieferungsverfahren in einer Sprache dargelegt, die er versteht. Das Bundesamt hält die Darlegung in deutscher, französischer, italienischer, englischer und spanischer Fassung zur Verfügung.
1 Über die Einvernahme wird ein Protokoll erstellt. Darin ist festzuhalten:
- a. ob ein Rechtsbeistand oder Dolmetscher beigezogen wurde;
- b. welche Unterlagen und Vorschriften der Verfolgte eingesehen hat (Art. 52 Abs. 1 IRSG);
- c. welche Erläuterungen ihm gegeben wurden und in welcher Sprache (Art. 52 Abs. 1 IRSG);
- d. was er über seine persönlichen Verhältnisse aussagt und gegen den Haftbefehl oder die Auslieferung einwendet (Art. 52 Abs. 2 IRSG);
- e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 132 ). ob er der Auslieferung nach Artikel 7 oder der vereinfachten Auslieferung nach Artikel 54 des Rechtshilfegesetzes zustimmt (Art. 6);
- f. dass er auf das Recht hingewiesen worden ist, mit der Vertretung seines Heimatstaates zu verkehren (Art. 16).
2 Verweigert der Verfolgte seine Unterschrift, so wird dies und die dafür vorgebrachten Gründe im Protokoll vermerkt.
Das Bundesamt kann die Auslieferungshaft auch mit Fernschreiben oder telefonisch anordnen. Diese Anordnung ist unverzüglich durch den schriftlichen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 IRSG) zu bestätigen; dieser wird dem Verfolgten eröffnet.
1 Die Haft wird in der Regel nach den Vorschriften des Kantons vollzogen. Das Bundesamt kann nach Rücksprache mit dem Kanton abweichende Anordnungen treffen, wenn die Umstände dies erfordern. Hafterleichterungen dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung des Bundesamtes gewährt werden.
2 Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit dem Kanton, wer die Korrespondenz des Häftlings kontrolliert.
3 Dieser Artikel gilt auch, wenn Auslieferungshaft zusätzlich zu Untersuchungs- oder Strafhaft angeordnet wird.
Die Bewilligung der vereinfachten Auslieferung muss auf die Bedingungen nach Artikel 38 des Rechtshilfegesetzes verweisen.
Der persönliche Besitz des Auszuliefernden und die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte können auch ohne besonderes Ersuchen den Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden. Das gilt für Gegenstände und Vermögenswerte, selbst wenn sie erst nach dem Vollzug der Auslieferung aufgefunden werden oder wenn die Auslieferung des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
1 Fiskalische Pfandrechte können geltend gemacht werden, wenn die herauszugebenden Gegenstände:
- a. im ersuchenden Staat eingezogen werden könnten;
- b. einem ersuchenden Staat gehören, der in entsprechenden Fällen nicht auf seine fiskalischen Pfandrechte verzichtet.
2 Die Zollverwaltung entscheidet über den Verzicht auf die fiskalischen Pfandrechte (Art. 60 IRSG).
3. Kapitel: Andere Rechtshilfe
1. Abschnitt: Voraussetzungen
1 Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 1974[*] darstellen.
2 Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht.
3 Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein.
Als Amtshandlung (Art. 63 Abs. 1 IRSG) gilt auch die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt aus der Strafhaft entlassener Personen.
1 …[*]
2 Die ausführende Behörde entscheidet über das Recht von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, Fragen zu stellen und bestimmte zusätzliche Untersuchungshandlungen zu beantragen.[*]
3 Ersucht eine ausländische Strafverfolgungsbehörde die schweizerischen Behörden, ihr die selbständige Vornahme von Untersuchungshandlungen in der Schweiz zu gestatten, so gilt der Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1971[*] über die Ermächtigung der Departemente und der Bundeskanzlei zum selbständigen Entscheid über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches[*]. Die Ermächtigung wird nach Rücksprache mit den betreffenden kantonalen Behörden erteilt.
Ein Eid ist mit dem schweizerischen Recht auch unvereinbar (Art. 65 Abs. 2 IRSG), wenn das Gesetz es der Wahl des Zeugen oder Sachverständigen anheim stellt, seine Aussage durch Eid oder durch Handgelübde zu bekräftigen, und er einen Eid ablehnt.
2. Abschnitt: Einzelne Rechtshilfemassnahmen
Als Nachweis der Zustellung wird eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung oder eine Erklärung des zustellenden Beamten übermittelt, welche die Form und das Datum der Zustellung sowie gegebenenfalls die Verweigerung der Annahme des Schriftstückes bescheinigt.
1 Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im ausländischen Staat nicht selber verfolgt werden, dürfen den Empfängern unmittelbar mit der Post zugestellt werden; ausgenommen sind Vorladungen.
2 Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen Empfängern in der Schweiz unmittelbar mit der Post zugestellt werden.
1 Die bei schweizerischen Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen erforderliche Bestätigung, dass die Massnahme nach schweizerischem Recht zulässig ist (Art. 76 Bst. c IRSG), darf nur von einer Behörde ausgestellt werden, die die Massnahme in der Schweiz anordnen kann.
2 Der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl gilt als Bestätigung der Zulässigkeit der Massnahme.
3. Abschnitt: Verfahren
Während der Durchlieferung können ausländische Beamte den Häftling begleiten.
Die ausführende Behörde sorgt dafür, dass Gegenstände von hohem Wert vor der Herausgabe sicher verwahrt und gegen Beschädigung und Verlust beim Transport versichert werden.
Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74aAbs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
1 Hat die ersuchende ausländische Behörde keine Zusicherung abgegeben, so macht die zuständige schweizerische Behörde sie darauf aufmerksam, dass:
- a. die Auskunft nicht in Verfahren verwendet werden darf, für die Rechtshilfe nicht zulässig ist;
- b. für jede weitere Verwendung der Auskunft die Zustimmung des Bundesamtes eingeholt werden muss.
2 Entsprechendes gilt, wenn eine ausländische Behörde ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens Einsicht in schweizerische Akten erhält.
Erlässt das Bundesamt aufgrund von Artikel 79ades Rechtshilfegesetzes eine Eintretensverfügung (Art. 80a IRSG), so bestimmt es die mit der Ausführung des Ersuchens beauftragte Behörde.
1 …[*]
2 Die zuständigen Polizeibehörden verkehren mit dem Ausland durch Vermittlung des Nationalen Zentralbüros Interpol in Bern. Sie halten sich dabei an die Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol)[*]. In dringenden Fällen, in Fällen mit geringer Bedeutung, in Fällen von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften oder im grenznachbarlichen Verkehr dürfen Ausnahmen gemacht werden.[*]
4. Kapitel: Stellvertretende Strafverfolgung
1 Die zuständige Behörde meldet dem Bundesamt:
- a. ob dem Ersuchen um Eröffnung eines Strafverfahrens stattgegeben wurde oder nicht;
- b. die ausgesprochene Sanktion;
- c. den Vollzug der Sanktion;
- d. die Einstellung des Strafverfahrens;
- e. den Entscheid über das weitere Vorgehen, wenn sich der Verfolgte der gerichtlichen Beurteilung in der Schweiz entzieht.
2 Das Bundesamt unterrichtet den ersuchenden Staat.
Amtliche Schriftstücke des Staates, der um Übernahme der Strafverfolgung ersucht hat, werden im Strafverfahren entsprechenden schweizerischen Schriftstücken gleichgestellt.
5. Kapitel: Vollstreckung von Strafentscheiden
1. Abschnitt: Übernahme durch die Schweiz
Sind mehrere Taten, von denen einzelne in der Schweiz verübt worden sind, Gegenstand der Verurteilung im Ausland, so kann der Strafentscheid in der Schweiz vollstreckt werden:
- a. wenn eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist, oder
- b. wenn die Schweiz den andern Staat um Übernahme der Verfolgung ersucht hat.
Der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge (Art. 96 Bst. b IRSG) ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nach schweizerischem Recht nur als Verwaltungsmassnahme angeordnet werden kann.
Strafentscheide, die im Urteilsstaat aufgrund des Einspruchs oder der Berufung des Verurteilten bestätigt oder ausgesprochen worden sind, gelten nicht als in seiner Abwesenheit ergangen.
1 Die Benutzung schweizerischer Anstalten (Art. 99 IRSG) bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde des Kantons, der die zu benutzende Anstalt führt. Die Bewilligung kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.
2 Die Voraussetzung, dass ein anderer Staat eine Sanktion nicht selbst vollziehen kann, liegt vor, wenn auf seinem Hoheitsgebiet keine Anstalt besteht, die den Anforderungen für den Vollzug entspricht.
3 Zuständig für die bedingte, probeweise oder endgültige Entlassung, die Rückversetzung in den Vollzug sowie dessen Unterbrechung sind die Behörden des Staats, die den Verurteilten in die Anstalt eingewiesen haben.
4 Der Verurteilte ist den schweizerischen Behörden an der Grenze zu übergeben. Dabei ist ihnen eine vollständige und mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung des Entscheides zu übergeben, aufgrund dessen die Einweisung in die schweizerische Anstalt erfolgt.
5 Wenn der Verurteilte entweicht, treffen die Behörden des Kantons, in dem die Anstalt liegt, die zur Wiederergreifung in der Schweiz unmittelbar erforderlichen Massnahmen und orientieren die Behörden des Staats, die den Verurteilten eingewiesen haben.
6 Der Staat, der den Verurteilten eingewiesen hat, trägt die Kosten des Vollzugs.
2. Abschnitt: Eintritt der Wirkungen einer Übertragung an das Ausland
Befindet sich der Verurteilte in der Schweiz, so beginnen die Wirkungen der Übertragung (Art. 102 IRSG), wenn die zuständige kantonale Behörde die Erklärung des ersuchten Staats erhält, dass dieser dem Ersuchen entspricht.
3. Abschnitt: Verfahren
1 Das Bundesamt kann dem ersuchenden Staat anstelle der Vollstreckung die Übernahme der Strafverfolgung vorschlagen, wenn die ausgesprochene Sanktion über dem schweizerischen Strafrahmen liegt oder das in entsprechenden Fällen übliche Strafmass offensichtlich übersteigt.
2 Nimmt das Bundesamt das Ersuchen nicht an oder erklärt der Richter den Strafentscheid für nicht vollstreckbar, so prüft das Bundesamt, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung nach dem vierten Teil des Rechtshilfegesetzes gegeben sind. Trifft dies zu, schlägt es dem ersuchenden Staat mit der Mitteilung über die Nichtannahme des Ersuchens oder über den Widerruf der Annahme vor, an Stelle der Vollstreckung die Übernahme der Strafverfolgung zu verlangen.
3 Stellt der Richter fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht für alle beurteilten Taten erfüllt sind, so fordert das Bundesamt den ersuchenden Staat auf, jenen Teil der Sanktion zu bezeichnen, der auf die Taten entfällt, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
1 Erklärt der Richter den Entscheid für vollstreckbar (Art. 106 IRSG), so bestimmt er, welche Sanktion des schweizerischen Rechts der im Ausland ausgesprochenen am besten entspricht und rechnet eine Busse zum Tageskurs in Schweizerfranken um.
2 Eine vollständige Ausfertigung des rechtskräftigen Entscheids über die Vollstreckbarerklärung wird dem Bundesamt im Doppel zugestellt.
1 Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Bundesamt den Beginn des Vollzugs.
2 Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt nach Beendigung des Vollzugs eine Vollstreckungsbescheinigung, die es an den ersuchenden Staat weiterleitet.
6. Kapitel: Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.