SR 313.041

Verordnung vom 20. September 2013 über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (IStrV-BAZG) (IStrV-BAZG)

vom 20. September 2013
(Stand am 01.01.2024)

313.041

Verordnung über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

(IStrV-BAZG)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

vom 20. September 2013 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 112 Absatz 5 und 130 des Zollgesetzes
vom 18. März 2005[*],
auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974[*] über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR),
und auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981[*],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (Informationssystem):

  1. a. die verantwortliche Behörde und die Organisation;
  2. b. den Zweck und den Inhalt;
  3. c. die Datenbearbeitung;
  4. d. die Zugriffsberechtigten;
  5. e. den Datenschutz und die Datensicherheit.
Art. 2 Verantwortliche Behörde

1  Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) trägt die Verantwortung für das Informationssystem.

2  Für die technische Umsetzung und den Betrieb ist im Auftrag des BAZG das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verantwortlich.

Art. 3 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 37 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Bearbeitungsreglement [*]

Das BAZG erstellt ein Bearbeitungsreglement nach Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*] (DSV).

2. Abschnitt: Zweck und Inhalt des Informationssystems

Art. 4 Zweck des Informationssystems

Mit dem Informationssystem sollen die folgenden Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des BAZG unterstützt werden:

  1. a. die Feststellung und Verfolgung von Straftaten;
  2. b. die Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe;
  3. c. der Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie der Nachbezug von Abgaben;
  4. d. die zielgerichtete Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;
  5. e. die Zusammenfassung, Visualisierung und statistische Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Strafverfahren und Rechts- und Amtshilfeverfahren.
Art. 5 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält Angaben über:

  1. a. natürliche Personen (Name, Vornamen, Adresse, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Ledigname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Signalement, Konfession, Name und Vornamen der Mutter und des Vaters, Name und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten, Name und Vornamen der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Telefon-, Mobiltelefon- und Telefax-Nummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Internet-Adressen, Ausweise);
  2. b. juristische Personen und Personenvereinigungen (Name, Firma, Rechtsform, Adresse, Sitz, Staat, Vertreter oder Organe, Telefon-, Mobiltelefon- und Telefax-Nummern, E-Mail-Adressen, Bankverbindungen, Internet-Adressen, Unternehmensidentifikationsnummer);
  3. c. Verteidigerinnen und Verteidiger (Name, Vornamen, Adresse oder Zustelldomizil in der Schweiz);
  4. d. Verdächtigungen, Beschuldigungen und Bestrafungen;
  5. e. Straftaten (Ort, Datum und Zeit der Straftat, Art der Straftat, anwendbare Straftatbestände, Verfahrensart, Verkehrsart, Warenarten, verwendete Verkehrsmittel und Kontrollschilder, Verstecke, Bezeichnung und Tarifnummern der Waren, Herkunfts-, Versendungs-, Ursprungs- und Bestimmungsland, Bestimmungsort);
  6. f. beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;
  7. g. Amts- und Rechtshilfeersuchen (ersuchende Behörde, Datum, Gegenstand des Ersuchens, Art der Massnahmen);
  8. h. den Verlauf von Strafverfahren (Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren, Vollzug) und von Rechts- und Amtshilfeverfahren;
  9. i. Entscheide (Datum und Art des Entscheids, Eintritt der Rechtskraft);
  10. j. die Erhebung und Entrichtung von Abgaben, die Auferlegung und Entrichtung von Kosten, Bussen, Geldstrafen und Sicherheitsleistungen sowie die Auferlegung und den Vollzug von Umwandlungs- und Freiheitsstrafen;
  11. k. die beteiligten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;
  12. l. Geschäfts-, Fristen- und Terminkontrollen;
  13. m. Dossiers (Dossiernummern, Stand der Bearbeitung, Hinweise auf weitere Dossiers).

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 6 Grundsatz

1  Die im Informationssystem gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Zwecks (Art. 4) abgefragt und bearbeitet werden.

2  Das Informationssystem wird ausschliesslich durch das BAZG benutzt. Die Polizeiverbindungsleute des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten des BAZG wahrnehmen, Zugriff auf das Informationssystem und dürfen die entsprechenden Daten bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Buchstaben a und b erforderlich ist.[*]

3  Eine Vernetzung mit Informationssystemen ausserhalb des BAZG ist nicht zulässig.

Art. 7 Datenbearbeitung in einem externen Analysesystem

1  Daten aus dem Informationssystem dürfen in ein externes Analysesystem übergeführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrags bearbeitet werden. Ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialistinnen und Spezialisten der Hauptabteilung Zollfahndung, des Kommandos Grenzwachtkorps oder der Sektion Risikoanalyse ausgeführt werden.[*]

2  Für Datenüberführungen, die über den blossen Zweck der Visualisierung hinausgehen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters des BAZG einzuholen.

3  Die in ein externes Analysesystem übergeführten Daten sind nach Massgabe von Artikel 16 und 17 aufzubewahren und zu vernichten.

4  Das BAZG regelt die Einzelheiten im Bearbeitungsreglement.

Art. 8 Datenaustausch mit anderen Informationssystemen

Der automatisierte Austausch von Daten mit den Informationssystemen Finanzen und Rechnungswesen nach Anhang A 2 der Datenbearbeitungsverordnung für die Eidgenössische Zollverwaltung vom 4. April 2007[*] ist zulässig.

Art. 9 Statistik

Aus den Daten des Informationssystems dürfen Statistiken erstellt werden, namentlich auch für interne Geschäftskontrollen und die Geschäftsplanung und für Analysen der Schmuggeltätigkeit. Falls die Statistiken veröffentlich werden, sind die Daten zu anonymisieren.

4. Abschnitt: Zugriffsberechtigte

Art. 10 Zollstellen

1  Die Zollstellen (zivile Zollstellen, Dienststellen des Grenzwachtkorps) dürfen die Daten eines Dossiers, welches sie selber eröffnet haben, bearbeiten, solange sie dafür zuständig sind.

2  Ist die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine übergeordnete Stelle übergegangen, dürfen sie zur Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG (Art. 4 Bst. a) die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–f, j und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum), anhand des Kontrollschilds oder anhand der Dossiernummer abfragen.

3  In Dossiers, die sie nicht selber eröffnet haben, dürfen die Zollstellen zur Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich des BAZG (Art. 4 Bst. a) die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–f und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum) oder anhand des Kontrollschilds abfragen.

4  Abfragen durch Zollstellen sind längstens möglich:

  1. a. bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: bis zwei Jahre nach Verfahrensabschluss;
  2. b. bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Franken: bis zwei Jahre nach Verfahrensabschluss;
  3. c. bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: bis fünf Jahre nach Verfahrensabschluss.
Art. 11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4671 ). Hauptabteilung Zollfahndung [*]

Die Hauptabteilung Zollfahndung darf alle Daten abfragen und bearbeiten.

Art. 12 Unterstützungs-, Kontroll- und Wartungsdienste

1  Das BAZG bestimmt einen Unterstützungs- und Kontrolldienst für das Informationssystem.

2  Der Unterstützungs- und Kontrolldienst und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, dürfen alle Daten im Informationssystem bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Unterstützungs- oder Kontrollaufgaben erforderlich ist.

3  Die mit Wartungsaufgaben betrauten Personen des BIT dürfen Daten im Informationssystem nur bearbeiten, soweit:

  1. a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und
  2. b. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Art. 13 Übrige Dienste des BAZG

1 Die übrigen Dienste des BAZG dürfen die Daten nach Artikel 5 Buchstaben a, b, d–g und m anhand der Personalien (Name, Name und Vorname, Name und Geburtsdatum, oder Name und Vorname und Geburtsdatum) oder anhand des Kontrollschilds abfragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen von Artikel 4 Buchstaben a und b erforderlich ist.

2  Absatz 1 gilt auch für die Polizeiverbindungsleute von fedpol, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten des BAZG wahrnehmen.[*]

5. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 14 Rechte der betroffenen Personen

1  Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Vernichtung der Daten, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020[*] und nach dem VStrR.[*]

2  Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach den Artikeln 18d und 36 VStrR.[*]

3  Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[*], bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.

Art. 15 Berichtigung der Daten

1  Unrichtige Daten und Daten, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu vernichten.

2  Der Unterstützungs- und Kontrolldienst nach Artikel 12 überprüft regelmässig die Richtigkeit der Daten.

Art. 16 Aufbewahrung der Daten

1  Die Daten werden für die folgenden Dauern aufbewahrt:

  1. a. bei Strafverfahren mit Verfahrenseinstellung oder Freispruch: während fünf Jahren nach Verfahrensabschluss;
  2. b. bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von bis zu 500 Franken: während fünf Jahren nach Verfahrensabschluss;
  3. c. bei Strafverfahren mit einer Verurteilung zu einer Busse von mehr als 500 Franken oder zu einer Freiheitsstrafe: während zehn Jahren nach Verfahrensabschluss;
  4. d. bei Strafverfahren, die mit einem Verlustschein enden: während der Gültigkeit des Verlustscheins;
  5. e. bei Amts- und Rechtshilfeverfahren: während fünf Jahren nach Übermittlung der Daten.

2  Falls beim Abschluss des Strafverfahrens die geschuldeten Abgaben noch nicht vollständig entrichtet sind, beginnen die in Absatz 1 genannten Fristen erst nach Abschluss des Nachforderungsverfahrens.

3  Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Wiederholungsgefahr, kann die Aufbewahrungsfrist durch die Abteilung Strafsachen des BAZG um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden.

Art. 17 Archivierung und Vernichtung der Daten

1  Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem ans Bundesarchiv richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[*].

2  Die Daten werden nach Ablieferung ans Bundesarchiv vernichtet. Daten, die nicht ans Bundesarchiv übergeben werden, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet.

3  Die Datenübergabe ans Bundesarchiv kann in elektronischer Form erfolgen.

Art. 18 Datensicherheit

1  Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 1–4 und 6 DSV[*] und die Bestimmungen der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*].[*]

2  Die Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wieder hergestellt werden können.

3  Die Übertragung der Daten muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

4  Der Zugriff auf das Informationssystem ist für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen so festzulegen, dass eine Person das Informationssystem nur im Umfang ihrer Zuständigkeit benützen kann.

5  Die Datenbearbeitung ist automatisch zu protokollieren.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 6. März 2000[*] über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen wird aufgehoben.

Art. 20 Übergangsbestimmung

1  Bereits bestehende Datensammlungen, die der Verfolgung und Beurteilung von Straffällen durch das BAZG gedient haben, werden in das neue Informationssystem des BAZG übergeführt.

2  Zum Zweck der Datensicherung dürfen bestehende Datensammlungen fünf Jahre nach der Überführung aufbewahrt werden. Danach sind die Daten zu vernichten.

3  Diese Verordnung gilt nach der Überführung in das Informationssystem auch für Daten, welche im Rahmen der alten Bestimmungen erhoben wurden.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.