SR 232.112.1

Verordnung vom 2. September 2015 über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) (HasLV)

vom 02. September 2015
(Stand am 01.01.2026)

232.112.1

Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel

(HasLV)

vom 2. September 2015 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 48 Absatz 4, 48b Absätze 1 und 4 sowie 50 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[*] (MSchG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:

  1. a. wie der erforderliche Mindestanteil schweizerischer Rohstoffe nach Artikel 48b Absätze 2–4 MSchG (erforderlicher Mindestanteil) berechnet wird, insbesondere welche Naturprodukte von der Berechnung ausgeschlossen sind;
  2. b. wie bestimmt wird, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist.

2  Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten.

Art. 2 Grenzgebiete

1  Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:

  1. a. die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[*], welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden;
  2. b. die Freizonen der Landschaft Gex und Hochsavoyen.

2  Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:

  1. a. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind; und
  2. b. das Lebensmittel auf dem Sömmerungsbetrieb hergestellt wird.
Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils

1  Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur.

2  Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind in Anhang 1 sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss Artikel 8 enthalten.[*]

3  Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.

4  Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 22–24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:[*]

  1. a. weder namensgebend noch relevant für die wesentlichen Produkteigenschaften des Lebensmittels sind; und
  2. b. gewichtsmässig vernachlässigbar sind.

5  Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen.

Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils

1  Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden.

2  Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt.

3  Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:

  1. a. Wasser, das nach Artikel 3 Absatz 3 erster Satz bei der Berechnung des erforderlichen Mindestanteils nicht berücksichtigt werden darf; und
  2. b. Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 4 bei der Berechnung vernachlässigt werden.
Art. 5 Besondere Bestimmungen

1  Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:

  1. a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal des Lebensmittels im Wesentlichen deren geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
  2. b. die Region oder der Ort für das Lebensmittel einen besonderen Ruf hat.

2  Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG.

3  Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden.

4  Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind.

5  Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 36 LGV[*] gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:[*]

  1. a. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht in grösserer Schrift als die Sachbezeichnung des Lebensmittels erfolgen.
  2. b. Das Schweizerkreuz darf nicht verwendet werden.
  3. c. Die Angabe der schweizerischen Herkunft des Rohstoffes darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass sie sich auf das Lebensmittel als Ganzes bezieht.

6  Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen.

Art. 6 Nicht verfügbare Naturprodukte

Das WBF kann in Anhang 1 die Liste der Naturprodukte, die wegen natürlicher Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden können, ändern.

Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten

1  Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt.

2  Als Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.[*]

3  Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr.

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ). Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind [*]

1  Ist ein Rohstoff gemäss öffentlich zugänglichen Angaben repräsentativer Organisationen aufgrund der technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar, so darf ein Hersteller vermuten, dass er ihn nach Massgabe von Artikel 48b Absatz 4 MSchG von der Berechnung ausnehmen kann.

2  Es gelten folgende Präzisierungen:

  1. a. Als Rohstoff gilt ein einzelnes verarbeitetes Naturprodukt, das zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden soll.
  2. b. Nicht als Rohstoffe gelten Lebensmittelbestandteile, die aus mehreren Naturprodukten bestehen.
  3. c. Nicht als technische Anforderungen gelten die Bestimmungen über den biologischen Landbau im Sinne der Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und 15 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[*].
  4. d. Als in genügender Menge verfügbar gelten Rohstoffe aus der Schweiz, die sich von Rohstoffen aus dem Ausland nur dadurch unterscheiden, dass sie in der Schweiz zu höheren Preisen als im Ausland erhältlich sind.
  5. e. Als repräsentative Organisationen im Sinne von Absatz 1 gelten Branchenorganisationen der Land- und Ernährungswirtschaft, Produzentenorganisationen der Landwirtschaft sowie Verbände der Lebensmittelverarbeitung, die für einen Rohstoff oder die daraus hergestellten Lebensmittel repräsentativ sind.

3  Die Organisationen nach Absatz 1 machen ihre Angaben in gegenseitigem Einvernehmen auf einer gemeinsamen Liste öffentlich zugänglich. Sie konsultieren die Konsumentenschutzorganisationen, bevor sie die Angaben öffentlich zugänglich machen. Sie stellen sicher, dass die Änderungen der Angaben und die Gründe für die Änderungen zurückverfolgt werden können.

4  Die öffentlich zugänglichen Angaben nach Absatz 1 werden für jeden Rohstoff alle zwei Jahre aktualisiert. Änderungen der Verfügbarkeit von Rohstoffen können einmal jährlich durch repräsentative Organisationen der Landwirtschaft gemeldet werden. Daraufhin werden die Angaben nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres aktualisiert. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 3.

Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte

Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist.

Art. 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ). [*]
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge

Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt.

Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ). Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen [*]

Werden mit einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen nach Artikel 7a Absatz 3 die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf ein Hersteller noch während zwölf Monaten vermuten, dass die Berechnung nach bisheriger Liste erfolgen kann, und die Lebensmittel entsprechend kennzeichnen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für Lebensmittel, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben, die dem bisherigen Recht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2018 verwendet werden.

Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 318 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Mai 2022 [*]

Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 11 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 713 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2025 [*]

Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2026 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.