Inhaltsverzeichnis

SR 232.111

Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV) (MSchV)

vom 23. December 1992
(Stand am 01.07.2025)

232.111

Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).

(MSchV)

vom 23. Dezember 1992 (Stand am 1. Juli 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 35c, 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 50 Absätze 1 und 2, 50d Absatz 2 und 50e Absatz 7 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992[*] (MSchG),
und auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995[*] über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum,[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

1  Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem MSchG ergeben, und der Vollzug dieser Verordnung sind Sache des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE)[*].[*]

2  Ausgenommen sind die Artikel 70–72 MSchG und die Artikel 54–57 dieser Verordnung, deren Vollzug dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.obliegt.

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ). Fristberechnung [*]

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 3 Sprache

1  Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sein. Vorbehalten bleiben die Artikel 47 Absatz 3 und 52p Absatz 3.[*]

2  Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, kann das IGE eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 3. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). Mehrere Hinterleger oder Inhaber einer Marke [*]

1  Sind mehrere Personen Hinterleger einer Marke oder Inhaber eines Markenrechts, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

2  Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

3  Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Gesuche um internationale Registrierung nach den Artikeln 50d und 50e MSchG.[*]

Art. 4 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ). Parteiwechsel [*]

Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so ist Artikel 83 der Zivilprozessordnung[*] sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). Vertretungsvollmacht [*]

1  Lässt sich ein Hinterleger oder Inhaber vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2  Als Vertreter in das Register nach Artikel 40 eingetragen wird, wer vom Hinterleger oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im MSchG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen. Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ). Unterschrift [*]

1  Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2  Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3  Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.

Art. 6 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). Nachweise [*]

1  Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.

2  Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ). Gebühren [*]

Für die Gebühren, die nach dem MSchG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016[*] über Gebühren (GebV-IGE).

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ). Elektronische Kommunikation [*]

1  Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.

2  Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.[*]

2. Kapitel: Eintragung der Marken

1. Abschnitt: Eintragungsverfahren

Art. 8 Hinterlegung

1  Für die Hinterlegung muss ein vom IGE zugelassenes oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006[*] entsprechendes Formular verwendet werden.[*]

2  Enthält eine im Übrigen formgültige Hinterlegung alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.[*]

Art. 8 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ). Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch [*]

Ein Eintragungsgesuch nach Artikel 46a MSchG erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf die Schweiz.

Art. 9 Eintragungsgesuch

1  Das Eintragungsgesuch umfasst:

  1. a. den Antrag auf Eintragung der Marke;
  2. b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hinterlegers;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ).
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).

2  Es ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2243 ). dem Zustellungsdomizil des Hinterlegers in der Schweiz;
  2. a bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 ( AS 2011 2243 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). bei mehreren Hinterlegern: der Bezeichnung des Zustellungsempfängers nach Artikel 4 Absatz 1 sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil;
  3. a ter . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). dem Namen und der Adresse des Vertreters sowie gegebenenfalls seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz;
  4. b. der Prioritätserklärung (Art. 12–14);
  5. c. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
  6. c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
  7. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ). einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf die Schweiz. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich.
Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ). Wiedergabe der Marke [*]

1  Die Marke muss grafisch darstellbar sein. Das IGE kann für besondere Markentypen weitere Arten der Darstellung zulassen.[*]

2  Wird für die Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben. Das IGE kann zusätzlich verlangen, dass farbige Wiedergaben der Marke eingereicht werden.

3  Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise ein dreidimensionales Zeichen, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). Waren- und Dienstleistungsverzeichnis [*]

Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen und mit der Nummer der Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957[*] über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikationsabkommen) zu versehen.

Art. 12 Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1  Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883[*] zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:

  1. a. das Datum der Ersthinterlegung;
  2. b. das Land, in dem oder für das diese Hinterlegung erfolgt ist.

2  Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer der Marke.

3  …[*]

Art. 13 Ausstellungspriorität

1  Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:

  1. a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
  2. b. die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.

2  Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.

Art. 14 Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1  Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Hinterlegung der Marke abgegeben werden. Verlangt das IGE einen Prioritätsbeleg, so muss der Hinterleger diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung einreichen. Reicht der Hinterleger die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.[*]

2  Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

3  Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ). Einreichungsdatum bei Postsendungen [*]

Als Einreichungsdatum gilt bei Postsendungen der Zeitpunkt, in dem eine Sendung der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wird.

Art. 15 Eingangsprüfung

Wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 MSchG nicht entspricht, so kann das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.

Art. 16 Formalprüfung

1  Wenn die Hinterlegung den im MSchG oder in dieser Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.

2  Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Materielle Prüfung [*]

1  Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c–e MSchG vor, so setzt das IGE dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels an.

2  Wird ein Gesuch um Eintragung einer ausländischen Weinbezeichnung als geografische Marke eingereicht, so konsultiert das IGE das Bundesamt für Landwirtschaft. Dieses prüft, ob die in der Weingesetzgebung festgelegten besonderen Bedingungen für die ausländische Weinbezeichnung erfüllt sind.

3  Wird ein Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Art. 17 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5158 ). Weiterbehandlung bei Fristversäumnis [*]

Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 41 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). Hinterlegungsgebühr und Klassenzuschlag [*]

1  Der Hinterleger hat innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist die Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.

2  Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der hinterlegten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Hinterleger für jede weitere Klasse einen Zuschlag zu entrichten. Das IGE bestimmt die Anzahl der zuschlagspflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommen.

3  Der Klassenzuschlag ist innerhalb einer vom IGE angesetzten Frist zu bezahlen.

Art. 18 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2170 ). Beschleunigung der Prüfung [*]

1  Der Hinterleger kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.

2  Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Hinterlegungsgebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.[*]

Art. 19 Eintragung und Veröffentlichung

1  Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das IGE die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.

2  Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben.[*]

2. Abschnitt: Widerspruchsverfahren

Art. 20 Form und Inhalt des Widerspruchs

Der Widerspruch ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2243 ). den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Widersprechenden und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
  2. b. die Registernummer der Markeneintragung oder die Gesuchsnummer der Markenhinterlegung, auf die sich der Widerspruch stützt;
  3. c. die Registernummer der angefochtenen Markeneintragung sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
  4. d. die Erklärung, in welchem Umfang gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wird;
  5. e. eine kurze Begründung des Widerspruchs.
Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Zustellungsdomizil in der Schweiz [*]

1  Hat der Widersprechende, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Widerspruchs nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Widerspruch bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2  Der Widerspruchsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 22 Schriftenwechsel

1  Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.

2  Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.

3  Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist.[*]

4  Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.

Art. 23 Mehrere Widersprüche, Aussetzung des Verfahrens Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ).

1  Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das IGE die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.

2  Hält das IGE es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden und die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.[*]

3  Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenhinterlegung, so kann das IGE das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.[*]

4  Das IGE kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfahrens zur Löschung wegen Nichtgebrauchs, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.[*]

Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 1893 ). Rückerstattung der Widerspruchsgebühr [*]

1  Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.

2  Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr zurückerstattet.

2 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke

Art. 24 a Form und Inhalt des Antrags

Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke ist in zwei Exemplaren einzureichen und muss enthalten:

  1. a. den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
  2. b. die Registernummer der Markeneintragung, deren Löschung beantragt wird, sowie den Namen oder die Firma des Markeninhabers;
  3. c. die Erklärung, in welchem Umfang die Löschung beantragt wird;
  4. d. eine Begründung des Antrags auf Löschung, die insbesondere den Nichtgebrauch glaubhaft macht;
  5. e. Beweismittel.
Art. 24 b Zustellungsdomizil in der Schweiz

1  Hat der Antragsteller, der nach Artikel 42 MSchG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, dieses bei der Einreichung des Antrags nicht angegeben, so setzt das IGE ihm dafür eine Nachfrist. Das IGE verbindet die Nachfrist mit der Androhung, dass auf den Antrag bei unbenutztem Fristablauf nicht eingetreten wird.

2  Der Antragsgegner, der ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, hat dieses in der vom IGE angesetzten Frist anzugeben. Das IGE verbindet die Frist mit der Androhung, dass er vom Verfahren ausgeschlossen wird, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

Art. 24 c Schriftenwechsel

1  Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Antrag auf Löschung dem Antragsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.

2  Die Stellungnahme des Antragsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.

3  Der Antragsgegner muss in seiner Stellungnahme insbesondere den Gebrauch der Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.

4  Das IGE führt weitere Schriftenwechsel durch, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Art. 24 d Mehrere Anträge, Aussetzung des Verfahrens

1  Artikel 23 Absätze 1 und 2 gilt sinngemäss für das Verfahren zur Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke.

2  Das IGE kann das Verfahren aussetzen, wenn der Entscheid über die Löschung vom Ausgang eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.

Art. 24 e Rückerstattung der Gebühr für die Löschung

1  Wird der Antrag auf Löschung vor Ablauf der Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 MSchG und Artikel 50a dieser Verordnung eingereicht oder wird die Gebühr für die Löschung nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt das Gesuch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Gebühr für die Löschung wird zurückerstattet.

2  Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Abstand erledigt, so wird die Hälfte der Gebühr für die Löschung zurückerstattet. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[*] (VwVG) erfüllt, so wird die Gebühr vollständig zurückerstattet.[*]

3. Abschnitt: Verlängerung der Markeneintragung

Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ). Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer [*]

Das IGE kann den im Register eingetragenen Inhaber oder dessen Vertreter vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Das IGE kann auch Mitteilungen ins Ausland versenden.

Art. 26 Verfahren Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ).

1  Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden.[*]

2  Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.

3  Das IGE bestätigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.[*]

4  Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Artikel 10 Absatz 3 MSchG zu bezahlen.[*]

5  Wird die Verlängerungsgebühr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bezahlt, so ist ein Zuschlag zu entrichten.[*]

Art. 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 1891 ). Rückerstattung der Verlängerungsgebühr [*]

Wurde ein Verlängerungsantrag gestellt und führt dieser nicht zur Verlängerung der Eintragung, so wird die Verlängerungsgebühr zurückerstattet.

4. Abschnitt: Änderungen der Markeneintragung

Art. 28 Übertragung

1  Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Markeninhaber oder vom Erwerber zu stellen und umfasst:

  1. a. eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Inhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach der die Marke auf den Erwerber übergegangen ist;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2243 ). den Namen und Vornamen oder die Firma, die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls sein Zustellungsdomizil in der Schweiz;
  3. c. bei teilweiser Übertragung die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke übertragen worden ist.

2  …[*]

Art. 29 Lizenz

1  Der Antrag auf Eintragung der Lizenz ist vom Markeninhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen und umfasst:

  1. a. eine ausdrückliche Erklärung des Markeninhabers oder eine andere genügende Urkunde, nach welcher der Inhaber die Marke dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;
  2. b. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;
  3. c. gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;
  4. d. bei einer teilweisen Lizenz die Angabe der Waren und Dienstleistungen oder des Gebiets, für welche die Lizenz erteilt wird.

2  Für die Eintragung einer Unterlizenz gilt Absatz 1. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

3  Solange eine ausschliessliche Lizenz im Register eingetragen ist, werden für die gleiche Marke keine weiteren Lizenzen eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.[*]

Art. 30 Sonstige Änderungen der Markeneintragung

Aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Markeninhabers oder einer anderen genügenden Urkunde werden eingetragen:

  1. a. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
  2. b. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
  3. c. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
Art. 31 Löschung von Rechten anderer

Das IGE löscht auf Antrag des Markeninhabers das zugunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

Art. 32 Berichtigungen

1  Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag des Markeninhabers unverzüglich berichtigt.

2  Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.

Art. 33 und 34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ). [*]

5. Abschnitt: Löschung der Markeneintragung

Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). [*]

Die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung ist gebührenfrei. Nicht gebührenfrei ist die Löschung wegen Nichtgebrauchs einer Marke.

3. Kapitel: Aktenheft und Markenregister

1. Abschnitt: Das Aktenheft

Art. 36 Inhalt

1  Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem Folgendes ersichtlich ist:

  1. a. der Verlauf des Eintragungsverfahrens, eines allfälligen Widerspruchsverfahrens und eines allfälligen Löschungsverfahrens wegen Nichtgebrauchs;
  2. b. die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung sowie Änderungen im Markenrecht;
  3. c. sonstige Änderungen der Markeneintragung.[*]

2  Das Reglement einer Garantie- oder Kollektivmarke beziehungsweise das Reglement einer geografischen Marke ist ebenfalls Bestandteil des Aktenhefts.[*]

3  Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.[*]

4  …[*]

Art. 37 Akteneinsicht

1  Vor der Eintragung der Marke dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

  1. a. der Hinterleger und sein Vertreter;
  2. b. Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung seines Rechts an der hinterlegten Marke vorwirft oder dass er sie vor solcher Verletzung warnt;
  3. c. andere Personen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinterlegers oder seines Vertreters.

2  Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten zurückgezogener oder zurückgewiesener Eintragungsgesuche Einsicht nehmen.

3  Nach der Eintragung der Marke kann jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.

4  Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 36 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung des Hinterlegers oder des Inhabers der Marke.

5  Auf Antrag wird die Einsichtnahme durch Abgabe von Kopien gewährt.[*]

Art. 38 Auskünfte über Eintragungsgesuche

1  Das IGE erteilt Drittpersonen Auskünfte über Eintragungsgesuche, einschliesslich zurückgezogener oder zurückgewiesener Gesuche.[*]

2  Die Auskünfte beschränken sich auf:

  1. a. Angaben, die im Falle einer Eintragung der Marke veröffentlicht werden;
  2. b. Angaben über die Gründe, die zur Zurückweisung eines Gesuchs geführt haben.[*]
Art. 39 Aktenaufbewahrung

1  Das IGE verwahrt die Akten vollständig gelöschter Markeneintragungen im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Löschung.

2  Es bewahrt die Akten zurückgezogener und zurückgewiesener Eintragungsgesuche sowie vollständig widerrufener Eintragungen (Art. 33 MSchG) im Original oder in Kopie noch während fünf Jahren nach der Zurückziehung, der Zurückweisung oder dem Widerruf auf.[*]

3  …[*]

2. Abschnitt: Das Markenregister

Art. 40 Registerinhalt

1  Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:

  1. a. die Registernummer;
  2. b. das Hinterlegungsdatum;
  3. c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
  4. d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
  5. e. die Wiedergabe der Marke;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens[*];
  7. g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ). Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ). das Datum der Eintragung;
  10. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ). die Nummer des Eintragungsgesuchs.

2  Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

  1. a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ). dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;
  3. c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»;
  4. d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt;
  5. d bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
  6. e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG;
  7. f. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, mit Wirkung seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).

3  Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:

  1. a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
  2. b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
  3. c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
  4. d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4829 ). die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;
  6. f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
  7. g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
  8. h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen;
  9. i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.

4  Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

Art. 40 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997( AS 1997 865 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ). [*]
Art. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ). Einsichtnahme; Registerauszüge [*]

1  Das Markenregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

2  Das IGE erstellt Auszüge aus dem Markenregister.[*]

Art. 41 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 ( AS 1995 5158 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4479 ). Prioritätsbeleg für schweizerische Ersthinterlegungen [*]

Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Ersthinterlegung.

4. Kapitel: Veröffentlichungen des IGE Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ).

Art. 42 Gegenstand der Veröffentlichung

Das IGE veröffentlicht:

  1. a. die Eintragung der Marken, mit den Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–f und Absatz 2 Buchstaben a–e;
  2. b. die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 3;
  3. c. die Angaben nach Artikel 40 Absatz 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.
Art. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 5019 ). Publikationsorgan [*]

1  Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.

2  Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt es Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.

Art. 44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 ( AS 2002 1119 ). [*]

5. Kapitel: …

Art. 45–46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 5158 ). [*]

6. Kapitel: Internationale Markenregistrierung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Jan. 1997, in Kraft seit 1. Mai 1997 ( AS 1997 865 ).

1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung

Art. 47 Einreichung des Gesuchs

1  Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke oder eines Eintragungsgesuchs ist beim IGE einzureichen, wenn die Schweiz Ursprungsland im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Madrider Abkommens vom 14. Juli 1967[*] über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) oder im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 27. Juni 1989[*] zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll) ist.[*]

2  Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.[*]

2bis  Enthält ein im Übrigen formgültiges Gesuch alle verlangten Angaben, so kann das IGE auf die Einreichung des Formulars verzichten.[*]

3  Das IGE legt die Sprache fest, in welcher die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke oder das Eintragungsgesuch beansprucht wird, anzugeben sind.[*]

4  Die nationale Gebühr (Art. 45 Abs. 2 MSchG) ist nach Aufforderung durch das IGE zu bezahlen.[*]

Art. 48 Prüfung durch das IGE

1  Wenn ein beim IGE eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach MSchG, dieser Verordnung oder der Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996[*] zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind, setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.[*]

2  Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

Art. 49 Aktenheft

1  Das IGE führt ein Aktenheft für jede international registrierte Marke, deren Ursprungsland die Schweiz ist.

2  …[*]

2. Abschnitt: Wirkung der internationalen Registrierung in der Schweiz

Art. 50 Widerspruchsverfahren

1  Im Falle eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung beginnt die Widerspruchsfrist nach Artikel 31 Absatz 2 MSchG am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der WIPO herausgegebenen Publikationsorgan folgt.[*]

2  Das IGE führt ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Widerspruchsverfahrens ersichtlich ist.

3  …[*]

Art. 50 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Verfahren zur Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs [*]

Der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung wegen Nichtgebrauchs kann frühestens gestellt werden:

  1. a. wenn eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens für die Schutzgewährung in der Schweiz;
  2. b. wenn keine Schutzverweigerung erlassen wurde: fünf Jahre nach Ablauf der Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung oder fünf Jahre nach Mitteilung der Erklärung über die Schutzgewährung.
Art. 51 Aussetzung des Entscheides

1  Stützt sich der Widerspruch auf eine internationale Registrierung, die Gegenstand einer vorläufigen Schutzverweigerung durch das IGE ist, so kann dieses den Entscheid über den Widerspruch aussetzen, bis über die Schutzverweigerung endgültig entschieden ist.

2  Fällt die internationale Registrierung dahin und ist nach Artikel 46a MSchG eine Umwandlung in ein Eintragungsgesuch möglich, so kann das IGE den Entscheid über den Widerspruch bis zur Umwandlung aussetzen.[*]

Art. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Schutzverweigerung und Ungültigerklärung [*]

1  Gegenüber international registrierten Marken tritt an die Stelle:

  1. a. der Zurückweisung des Eintragungsgesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und c–e MSchG und des Widerrufs der Eintragung nach Artikel 33 MSchG: die Schutzverweigerung;
  2. b. der Löschung der Eintragung nach Artikel 35 Buchstaben c–e MSchG: die Ungültigerklärung.

2  Das IGE veröffentlicht weder die Schutzverweigerungen noch die Ungültigerklärungen.

6 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Herkunftsangaben

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 52 a Gegenstand und Geltungsbereich

1  Dieses Kapitel regelt die Verwendung von Herkunftsangaben für:

  1. a. Produkte nach Artikel 48c MSchG;
  2. b. Dienstleistungen nach Artikel 49 MSchG.

2  Für Lebensmittel gelten die Verordnung vom 2. September 2015[*] über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel sowie die Artikel 52c und 52d der vorliegenden Verordnung.

Art. 52 b Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Produkte nach Artikel 48c MSchG: Produkte, die weder in die Kategorie der Naturprodukte noch in die Kategorie der Lebensmittel fallen, insbesondere industrielle Produkte;
  2. b. Naturprodukte: Produkte nach Artikel 48a MSchG, die direkt aus der Natur stammen und für das Inverkehrbringen nicht verarbeitet werden;
  3. c. Materialien:Rohstoffe gemäss Artikel 48c MSchG; sie umfassen neben den eigentlichen Rohmaterialien auch Hilfsstoffe und Halbfabrikate.
Art. 52 c Verwendung von Hinweisen auf eine Region oder einen Ort

Erfüllen Waren und Dienstleistungen die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes, so können sie mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden. Sie müssen zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:

  1. a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird; oder
  2. b. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.
Art. 52 d Missbrauchsverbot

1  Bei der Bestimmung des Herkunftsorts einer Ware oder einer Dienstleistung dürfen Spielräume in der Anwendung der massgebenden Kriterien nicht in missbräuchlicher Weise ausgenützt werden.

2  Missbräuchlich ist es insbesondere, wenn:

  1. a. für die Bestimmung des Herkunftsorts einzelner Materialien einer Ware ohne sachlichen Grund unterschiedliche Berechnungsarten zur Berücksichtigung der Materialkosten angewendet werden; oder
  2. b. die in der Schweiz anfallende Eigenleistung so gering ist, dass sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der im Ausland anfallenden Leistung steht, insbesondere wenn die in der Schweiz anfallenden Kosten, namentlich aufgrund ungenügender Verfügbarkeit der verwendeten Materialien in der Schweiz, vernachlässigbar sind im Vergleich zu den Kosten der aus dem Ausland bezogenen Materialen.

2. Abschnitt: Herkunftsangaben für Produkte nach Artikel 48 c MSchG, insbesondere industrielle Produkte

Art. 52 e Massgebliche Herstellungskosten

1  Als Herstellungskosten nach Artikel 48c Absätze 1 und 2 MSchG gelten die folgenden Kosten:

  1. a. die Forschungs- und Entwicklungskosten;
  2. b. die Materialkosten;
  3. c. die Fertigungskosten, einschliesslich der Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.

2  Kosten, die nach Ende des Produktionsprozesses anfallen, gelten nicht als Herstellungskosten.

Art. 52 f Forschungs- und Entwicklungskosten

1  Forschungskosten umfassen die Kosten für produktbezogene und für nichtproduktbezogene Forschung.

2  Als Entwicklungskosten gelten die Kosten, die von der Produktidee bis zur Marktreife des Produkts anfallen.

Art. 52 g Berücksichtigung der Forschungs- und Entwicklungskosten

1  Die produktbezogenen Forschungskosten und die Entwicklungskosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.

2  Die nichtproduktbezogenen Forschungskosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

3  Die Forschungs- und Entwicklungskosten können auch nach Ende des branchenüblichen Abschreibungszeitraums den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Höhe der Zurechnung entspricht der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Abschreibung der Forschungs- und Entwicklungskosten während des branchenüblichen Abschreibungszeitraums.

Art. 52 h Materialkosten

1  Materialkosten umfassen Materialeinzelkosten und Materialgemeinkosten.

2  Als Materialeinzelkosten gelten die einem Produkt direkt zurechenbaren Materialkosten.

3  Als Materialgemeinkosten gelten andere Materialkosten als jene nach Absatz 2, insbesondere die Kosten, die während des Produktionsprozesses für allfällige Zwischenlagerungen oder Transporte anfallen.

Art. 52 i Berücksichtigung der Materialkosten

1  Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts nach einer einheitlichen Berechnungsart zugerechnet, insbesondere nach einer der folgenden Berechnungsarten:

  1. a. Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten in der Höhe des Prozentsatzes zugerechnet, der dem Anteil der in der Schweiz anfallenden Kosten der betreffenden Materialien entspricht.
  2. b.

    Die Materialeinzelkosten werden den Herstellungskosten zu folgenden Prozentsätzen zugerechnet:

    1. 1. zu 100 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel 48–48c MSchG erfüllen;
    2. 2. zu 0 Prozent für Materialien, die die Voraussetzungen der Artikel
      48–48c MSchG nicht erfüllen.

2  Die Materialgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52 j Berücksichtigung der Kosten für Hilfsstoffe

Die Kosten für Hilfsstoffe brauchen den Herstellungskosten des Produkts nicht zugerechnet zu werden, wenn:

  1. a. die Hilfsstoffe für die Eigenschaften des Produkts von völlig untergeordneter Bedeutung sind; und
  2. b. die Kosten für die Hilfsstoffe in Bezug auf die Herstellungskosten des Produkts vernachlässigbar sind.
Art. 52 k In der Schweiz ungenügend verfügbare Materialien

Ist ein Material gemäss öffentlich zugänglichen Angaben einer Branche in der Schweiz ungenügend verfügbar, so darf der Hersteller vermuten, dass er die Kosten der im Ausland bezogenen Materialien im Ausmass der angegebenen ungenügenden Verfügbarkeit von der Berechnung der Herstellungskosten ausschliessen darf.

Art. 52 l Fertigungskosten

1  Die Fertigungskosten umfassen Fertigungseinzelkosten und Fertigungsgemeinkosten.

2  Als Fertigungskosten gelten insbesondere:

  1. a. die Löhne;
  2. b. die lohnabhängigen Fertigungskosten;
  3. c. die maschinenabhängigen Fertigungskosten;
  4. d. die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit nachweislich einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
Art. 52 m Berücksichtigung der Fertigungskosten

1  Fertigungseinzelkosten werden den Herstellungskosten des Produkts direkt zugerechnet.

2  Fertigungsgemeinkosten werden nach einem geeigneten Schlüssel auf die Herstellungskosten der einzelnen Produkte umgelegt.

Art. 52 n Berechnung der im Ausland anfallenden Herstellungskosten

Die im Ausland anfallenden Herstellungskosten können wie folgt in Schweizerfranken umgerechnet werden:

  1. a. mit dem tatsächlich verwendeten Wechselkurs; oder
  2. b. mit dem vom Unternehmen im Alltagsgeschäft verwendeten Durchschnittskurs.

3. Abschnitt: Herkunftsangaben für Dienstleistungen

Art. 52 o

Als ein Ort der tatsächlichen Verwaltung nach Artikel 49 MSchG wird der Ort vermutet, an dem:

  1. a. für die Erreichung des Geschäftszwecks massgebliche Tätigkeiten ausgeübt werden; und
  2. b. für das Erbringen der Dienstleistung massgebliche Entscheide getroffen werden.

6 b . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ). Internationale Registrierung von geografischen Angaben

1. Abschnitt: Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer schweizerischen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe

Art. 52 p Einreichung des Gesuchs

1  Das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, ist beim IGE einzureichen.

2  Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des Internationalen Büros der WIPO oder ein vom IGE zugelassenes Formular verwendet werden.

3  Das Gesuch ist in französischer Sprache einzureichen.

4  Das IGE führt für jedes Gesuch ein Aktenheft.

Art. 52 q Prüfung des Gesuchs

1  Das IGE entscheidet darüber, ob das Gesuch um internationale Registrierung oder um Änderung einer internationalen Registrierung den Anforderungen nach dem MSchG, der vorliegenden Verordnung und der Genfer Akte und ihrer Ausführungsordnung entspricht.

2  Entspricht ein Gesuch nicht den Anforderungen oder sind die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels an.

3  Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Gesuch zurückgewiesen. Das IGE kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.

2. Abschnitt: Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in der Schweiz und Garantien in Bezug auf sonstige Rechte

Art. 52 r

1  Gesuche, mit denen ein Grund nach Artikel 50eAbsatz 1 MSchG geltend gemacht wird, und Gesuche nach Artikel 50e Absatz 4 MSchG können eingereicht werden:

  1. a. von jeder Partei nach dem VwVG[*];
  2. b. von einem Kanton, wenn es sich um eine ausländische Bezeichnung handelt, die vollständig oder teilweise gleich wie eine kantonale geografische Einheit lautet, oder um eine in der Schweiz verwendete traditionelle Bezeichnung.

2  Die Gesuche sind innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro schriftlich beim IGE einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats zu laufen, der dem Monat der Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro herausgegebenen Publikationsorgan folgt.

3  Die Artikel 20–24 sind sinngemäss anwendbar.

4  Das IGE kann die betroffenen Bundes- und Kantonsbehörden zur Stellungnahme einladen.

7. Kapitel: Produzentenkennzeichen auf Uhren und Uhrwerken

Art. 53

1  Schweizerische Uhren und Uhrwerke im Sinne der Verordnung vom 23. Dezember 1971[*] über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren müssen mit dem Kennzeichen ihres Herstellers versehen sein. Bei Uhren ist das Kennzeichen auf dem Gehäuse oder auf dem Zifferblatt anzubringen.

2  Das Produzentenkennzeichen muss gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Anstatt des Produzentenkennzeichens kann der Firmenname oder eine Marke des Herstellers angebracht werden.

3  Es darf nur für schweizerische Erzeugnisse gebraucht werden.

4  Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie FH teilt die Produzentenkennzeichen zu und führt ein entsprechendes Register.

5  Die Ausschlussgründe nach Artikel 3 Absatz 1 MSchG gelten auch für Produzentenkennzeichen.

8. Kapitel: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 14. Mai 2025 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 376 ). Hilfeleistung beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet

Art. 54 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.

Art. 54 a Kleinsendung

Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.

Art. 54 b Antrag auf Hilfeleistung

1  Der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 MSchG klageberechtigte Partei (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG stellen.

2  Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen.

3  Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 55 Zurückbehalten von Waren

1  Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson zur Verwahrung.

2  Es teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender der zurückbehaltenen Ware mit.

3  Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller die Menge und die Art sowie den Absender der vernichteten Ware mit.

4  Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 72 Absatz 3 beziehungsweise 4 MSchG fest, dass der Antragsteller keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.

Art. 56 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen

1  Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung.

2  Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.

Art. 56 a Proben oder Muster

1  Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen.

2  Das BAZG kann dem Antragsteller anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen.

3  Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Art. 56 b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1  Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen.

2  Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm eine angemessene Frist.

3  Gestattet es dem Antragsteller, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers sowie des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers.

Art. 56 c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1  Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Aufforderung nicht nach oder gibt er innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster.

2  Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 56 d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen

1  Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 70–72i MSchG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern:

  1. a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware, insbesondere dessen Name und Vorname oder Firma und Adresse;
  2. b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 71 MSchG;
  3. c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 72 MSchG zurückbehaltenen Waren;
  4. d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern.

2  Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt.

3  Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.

Art. 57 Gebühren

1  Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 2007[*] über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit.

2  Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE[*].

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 58

Es werden aufgehoben:

  1. a. die Verordnung vom 24. April 1929[*] über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken (MSchV);
  2. b. der Bundesratsbeschluss vom 4. November 1966[*] betreffend die Ausführung des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 59 Fristen

Vom IGE angesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 60 Gebrauchspriorität

1  Im Falle der Hinterlegung einer Marke nach Artikel 78 Absatz 1 MSchG wird der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, im Markenregister eingetragen und veröffentlicht.

2  Handelt es sich um eine international registrierte Marke, so ist die entsprechende Angabe gegenüber dem IGE bis zum Ende des Monats der Veröffentlichung der internationalen Registrierung zu machen; der Zeitpunkt, in dem die Marke in Gebrauch genommen wurde, wird in einem besonderen Register eingetragen und veröffentlicht.

Art. 60 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 ( AS 2006 4479 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3649 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. September 2015 [*]

Produkte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 2. September 2015 hergestellt wurden, dürfen erstmals nur noch bis zum 31. Dezember 2018 mit einer Herkunftsangabe, die dem bisherigen Recht entspricht, in Verkehr gebracht werden.

Art. 60 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 ( AS 2021 510 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. August 2021 [*]

Bis das Publikationsorgan des Internationalen Büros der WIPO betriebsbereit ist, veröffentlicht das IGE die internationalen Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, im Bundesblatt.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 61

Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.