173.110.47
Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 8. November 2006 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG),
verordnet:
Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:
- a. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
- b. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
- c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:
- a. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen;
- b. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
- c. auf dem Gebiet des Kindesschutzes;
- d. Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5669 ). in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, die Baubewilligungen innerhalb der Bauzonen betreffen, es sei denn, eine andere Bundesgesetzgebung findet zugleich Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.