SR 172.327.9

Verordnung vom 9. Dezember 2005 über die Kommission für Wirtschaftspolitik

vom 09. December 2005
(Stand am 01.01.2024)

172.327.9

Verordnung über die Kommission für Wirtschaftspolitik

vom 9. Dezember 2005 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57c Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*],[*]

verordnet:

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4459 ). Stellung [*]

Die Kommission für Wirtschaftspolitik (Kommission) ist eine ständige Verwaltungskommission mit beratender Funktion im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*].

Art. 2 Aufgaben

1  Die Kommission berät das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[*] und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Fragen einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaftspolitik und ihrer Rahmenbedingungen. Sie orientiert sich dabei an den schweizerischen Gegebenheiten, am europäischen und globalen Umfeld sowie an einer nachhaltigen Entwicklung.

2  Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen des Arbeitsmarktes.

3  Sie äussert sich zu wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik.

4  Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986[*], das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017[*] über Einfuhren von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981[*] zugewiesen werden.[*]

Art. 3 Zusammensetzung und Wahl der Kommission

1  Die Kommission setzt sich zusammen aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und höchstens 19 weiteren Mitgliedern. Abweichungen der Mitgliederanzahl sind zu begründen. Die Mitglieder werden vom Bundesrat auf Antrag des WBF gewählt.

2  Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber.

3  Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder berücksichtigt der Bundesrat Vertreter und Vertreterinnen der Wirtschaft, von Verbänden (inkl. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände), der Kantone, der Wissenschaft und der Bundesverwaltung.

4  Für die Amtsdauer, die Amtszeit und die Altersgrenze gelten die Bestimmungen der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[*].

Art. 4 Arbeitsweise und Sekretariat

1  Die Kommission wird nach Bedarf, in der Regel zweimal im Jahr, durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen.

2  Das Sekretariat wird vom SECO geführt.

Art. 5 Amtsgeheimnis und Information

1  Die Beratungen sowie die Unterlagen und Dokumente, die der Kommission vorgelegt oder von ihr erstellt werden, sind vertraulich.

2  Die Kommissionsmitglieder unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über das Amtsgeheimnis.

3  Die Pflicht, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach Austritt aus der Kommission bestehen.

4  Mit Bewilligung des WBF darf über die Geschäfte der Kommission öffentlich informiert werden.

Art. 6 Entschädigung und Kostenträger

1  Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*].[*]

2  Die Kosten der Kommission werden vom WBF getragen. Das WBF legt ein jährliches Kostendach fest.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2006 in Kraft.