172.121
Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. Januar 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1988,
beschliesst:
Art. 1 Besoldung und Präsidialzulage1 Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates, der ordentlichen Richter des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) sowie die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter in einer Verordnung. Die ordentlichen Richter des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.
2 Zur Besoldung nach Absatz 1 kommen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen.
3 Der Bundespräsident sowie die Präsidenten des Bundesgerichts beziehen eine nicht versicherte Präsidialzulage, die mit dem Voranschlag festgesetzt wird.
4 …
Art. 2 RepräsentationsauslagenIm Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates und für den Bundeskanzler ein jährlicher Kredit zur Deckung der Repräsentationsauslagen eingesetzt.
Art. 2 a Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( SR 173.110 ). Reiseauslagen Die Vergütungen für amtliche Reisen der ordentlichen wie der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts werden durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.
Art. 3 Berufliche Vorsorge1 Die Bundesversammlung regelt die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht.
2 Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bestehen aus einem Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem Amt sowie Hinterlassenenrenten.
3 Die Magistratspersonen unterstehen während ihrer Amtszeit der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht.
4 Für Magistratspersonen, die vor ihrem Amtsantritt bei der Eidgenössischen Versicherungskasse, der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen oder einer andern Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert waren, können von den Statuten und Reglementen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 4 Schlussbestimmungen1 Es werden aufgehoben:
- a. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1968 über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates;
- b. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1968 über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts;
- c. Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1968 über die Besoldung des Bundeskanzlers.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1990