Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 12 Absatz 3, 22 Absatz 2,
24 Absatz 6, 45 Absatz 3, 48 Absatz 5 und 60 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen veröffentlicht.
3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
Art. 2 Befreiung von der Unterstellung unter das BöB1 Die Sektorenmärkte nach Anhang 1 sind von der Unterstellung unter das BöB befreit.
2 Vorschläge für die Befreiung weiterer Sektorenmärkte sind beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen.
3 Erachtet das UVEK die Voraussetzungen für die Befreiung als erfüllt, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf eine Anpassung von Anhang 1.
2. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
Art. 3 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Auftraggeberin sowie von dieser beauftragte Dritte, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet:
- a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen;
- b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.
2 Die Auftraggeberin weist ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
Art. 4 Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien1 Die Auftraggeberin kann die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit insbesondere dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) übertragen. Das EBG bestimmt die Einzelheiten seiner Kontrollen in einer Richtlinie. Die Auftraggeberin kann die Selbstdeklarationen der Anbieterinnen über die Einhaltung der Lohngleichheit dem EBG weiterleiten.
2 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann die Auftraggeberin neben den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO verlangen, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat.
3 Bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden, sind neben dem am Ort der Leistung geltenden Umweltrecht die Übereinkommen gemäss Anhang 2 massgeblich.
4 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, in Anhang 3 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.
3. Abschnitt: Vergabeverfahren
Art. 5 EinladungsverfahrenDie Auftraggeberin lädt mindestens eine Anbieterin ein, die einem anderen Sprachraum der Schweiz angehört, falls dies möglich und zumutbar ist.
1 Die Auftraggeberin wählt wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen aus, die sie zum Dialog einlädt.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.
Art. 7 Leistungsbeschreibung1 Die Auftraggeberin beschreibt die Anforderungen an die Leistung, insbesondere deren technische Spezifikationen nach Artikel 30 BöB, so ausführlich und klar wie nötig.
2 Statt einer Beschreibung nach Absatz 1 kann sie das Ziel der Beschaffung festlegen.
Art. 8 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen1 Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
2 Sie anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen allen Anbieterinnen gleichzeitig zur Verfügung.
Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.
Art. 10 Dokumentationspflichten1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.
2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
- a. Ort;
- b. Datum;
- c. Namen der Teilnehmerinnen;
- d. bereinigte Angebotsbestandteile;
- e. Resultate der Bereinigung.
Art. 11 Vertragsabschluss1 Die Auftraggeberin schliesst den Vertrag in Schriftform ab.
2 Sie wendet ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen.
1 Die Auftraggeberin führt mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Debriefing durch.
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 BöB ist zu beachten.
4. Abschnitt: Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren
Wettbewerbs- und Studienauftragsverfahren können zur Beschaffung sämtlicher Leistungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 BöB durchgeführt werden.
Art. 14 Anwendungsbereich1 Mit Wettbewerbs- und mit Studienauftragsverfahren kann die Auftraggeberin verschiedene Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher, funktionaler oder technischer Hinsicht, ausarbeiten lassen.
2 Wettbewerbsverfahren kommen bei Aufgabenstellungen zur Anwendung, die im Voraus genügend und abschliessend bestimmt werden können.
3 Studienauftragsverfahren eignen sich für Aufgabenstellungen, die aufgrund ihrer Komplexität erst im Laufe des weiteren Verfahrens präzisiert und vervollständigt werden können.
1 Wettbewerbe und Studienaufträge sind im offenen oder im selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern der Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Anhang 4 BöB erreicht.
2 Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb oder Studienauftrag im Einladungsverfahren durchgeführt werden.
3 Die Anzahl der Teilnehmerinnen kann im Verlauf des Verfahrens reduziert werden, sofern auf diese Möglichkeit in der Ausschreibung hingewiesen wurde.
Art. 16 Unabhängiges Expertengremium1 Das unabhängige Expertengremium setzt sich zusammen aus:
- a. Fachpersonen auf mindestens einem bezüglich des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands massgebenden Gebiet;
- b. weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
2 Die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums muss aus Fachpersonen bestehen.
3 Mindestens die Hälfte der Fachpersonen muss von der Auftraggeberin unabhängig sein.
4 Das Gremium kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
5 Es spricht insbesondere eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines Folgeauftrages oder für das weitere Vorgehen. Im Wettbewerbsverfahren entscheidet es zudem über die Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten und über die Vergabe der Preise.
6 Es kann auch Beiträge rangieren oder zur Weiterbearbeitung empfehlen, die in wesentlichen Punkten von den Anforderungen in der Ausschreibung abweichen (Ankauf), sofern:
- a. diese Möglichkeit in der Ausschreibung ausdrücklich festgelegt wurde; und
- b. es dies gemäss in der Ausschreibung festgelegtem Quorum beschliesst.
Art. 17 Besondere Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren1 Im Wettbewerbsverfahren sind die Wettbewerbsbeiträge anonym einzureichen. Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
2 Die Mitglieder des unabhängigen Expertengremiums werden in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben.
3 Die Auftraggeberin kann die Anonymität vorzeitig aufheben, sofern in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird.
Art. 18 Ansprüche aus dem Wettbewerb oder Studienauftrag1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung namentlich fest:
- a. ob die Gewinnerin einen Folgeauftrag erhält;
- b. welche Ansprüche den Teilnehmerinnen zustehen (insbesondere Preise, Entschädigungen, allfällige Ankäufe).
2 In der Ausschreibung ist zudem anzugeben, welchen zusätzlichen Abgeltungsanspruch die Urheberinnen und Urheber von Beiträgen haben, sofern:
- a. ein Folgeauftrag in Aussicht gestellt wurde; und
- b.
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1. Die Auftraggeberin vergibt den Auftrag an Dritte, obschon das unabhängige Expertengremium empfohlen hat, er sei der Urheberin oder dem Urheber des Beitrags zu erteilen.
- 2. Die Auftraggeberin verwendet den Beitrag mit dem Einverständnis der Urheberin oder des Urhebers weiter, ohne dass sie dieser oder diesem einen Folgeauftrag erteilt.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt für die Auftraggeberinnen weiterführende und ergänzende branchenspezifische Weisungen über die Wettbewerbs- und die Studienauftragsverfahren; es erlässt die Weisungen auf Antrag:
- a. der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) nach Artikel 24 der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung; oder
- b. der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) nach Artikel 27 der Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
5. Abschnitt: Sprachen
Art. 20 Sprache der Veröffentlichungen1 Veröffentlichungen können in Abweichung von Artikel 48 Absatz 5 Buchstaben a und b BöB ausnahmsweise nur in einer Amtssprache des Bundes und in einer anderen Sprache erfolgen, wenn es sich:
- a. um Leistungen handelt, die im Ausland zu erbringen sind; oder
- b. um hochspezialisierte technische Leistungen handelt.
2 Entspricht keine der Sprachen nach Absatz 1 einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO), so veröffentlicht die Auftraggeberin zudem im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 BöB eine Zusammenfassung der Ausschreibung in einer Amtssprache der WTO.
Art. 21 Sprache der Ausschreibungsunterlagen1 Für Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich in den beiden Amtssprachen des Bundes zu verfassen, in denen die Ausschreibung veröffentlicht wurde.
2 Die Auftraggeberin kann die Ausschreibungsunterlagen nur in einer Amtssprache des Bundes veröffentlichen, wenn aufgrund der Reaktionen auf eine Vorankündigung oder aufgrund anderer Indizien zu erwarten ist, dass kein Bedarf an einer Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen in zwei Amtssprachen besteht.
3 Die Ausschreibungsunterlagen können überdies nur in einer Amtssprache des Bundes oder in den Fällen nach Artikel 20 in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn:
- a. eine Übersetzung erheblichen Mehraufwand verursachen würde; ein erheblicher Mehraufwand ist in jedem Fall gegeben, wenn die Übersetzungskosten 5 Prozent des Auftragswerts oder 50 000 Franken übersteigen würden; oder
- b. die Leistung nicht in verschiedenen Sprachregionen der Schweiz und nicht mit Auswirkungen auf verschiedene Sprachregionen der Schweiz zu erbringen ist.
4 Für Bauleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibungsunterlagen mindestens in der Amtssprache am Standort der Baute in der Schweiz zu verfassen.
Art. 22 Sprache der Eingaben1 Die Auftraggeberin nimmt Angebote, Teilnahmeanträge, Gesuche um Eintrag in ein Verzeichnis und Fragen in Deutsch, Französisch und Italienisch entgegen.
2 In den Fällen nach Artikel 20 kann die Auftraggeberin die Sprache oder die Sprachen der Eingaben bestimmen.
Art. 23 Verfahrenssprache1 Die Auftraggeberin bestimmt als Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. In den Fällen nach Artikel 20 kann sie eine andere Sprache wählen; auch in diesen Fällen sind ihre Verfügungen in einer Amtssprache des Bundes zu erlassen.
2 Bei der Wahl der Verfahrenssprache berücksichtigt sie nach Möglichkeit, aus welcher Sprachregion für die zu erbringende Leistung die meisten Angebote zu erwarten sind. Bei Bauleistungen und damit zusammenhängenden Lieferungen und Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass am meisten Angebote in der Amtssprache am Standort der Baute eintreffen.
3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommuniziert die Auftraggeberin mit den Anbieterinnen in der Verfahrenssprache. Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen beantwortet sie in der Verfahrenssprache oder in der Amtssprache des Bundes, in der diese gestellt wurden.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
1 Bei fehlendem Wettbewerb kann die Auftraggeberin mit der Anbieterin ein Recht auf Einsicht in die Kalkulation vereinbaren, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.
2 Eine Überprüfung des Preises kann durch die zuständige interne Revision oder durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bei der Anbieterin und den Subunternehmerinnen durchgeführt werden. Bei einer ausländischen Anbieterin oder ausländischen Subunternehmerinnen kann die zuständige interne Revision oder die EFK die zuständige ausländische Stelle um die Durchführung der Überprüfung ersuchen, wenn ein angemessener Schutz im Sinne des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 gewährleistet ist.
3 Die Anbieterinnen sowie ihre Subunternehmerinnen, die wesentliche Leistungen erbringen, sind verpflichtet, dem zuständigen Prüforgan alle notwendigen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4 Die Grundlagen für eine Überprüfung des Preises sind insbesondere das finanzielle und betriebliche Rechnungswesen der Anbieterin oder der Subunternehmerin sowie die darauf basierende Vor- oder Nachkalkulation des Vertragspreises. Die Kalkulation weist die Selbstkosten in der branchenüblichen Gliederung, die Risikozuschläge sowie den Gewinn aus.
5 Ergibt die Überprüfung einen zu hohen Preis, so verfügt die Auftraggeberin die Rückerstattung der Differenz oder eine Preisreduktion für die Zukunft, sofern der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält. Als Folge der Überprüfung ist eine Erhöhung des Preises ausgeschlossen.
Art. 25 Ausschluss und Sanktion1 Die BKB führt die Liste der für künftige Aufträge gesperrten Anbieterinnen und Subunternehmerinnen nach Artikel 45 Absatz 3 BöB.
2 Jeder gemeldete Ausschluss (Sperre) wird auf der Liste mit den folgenden Angaben verzeichnet:
- a. Datum der Meldung;
- b. meldende Auftraggeberin;
- c. Name (Firma) und Adresse der Anbieterin oder Subunternehmerin;
- d. Grund der Sperre;
- e. Dauer der Sperre.
3 Diese Daten werden auf Ersuchen bekannt gegeben:
- a. einer Auftraggeberin oder ihrer untergeordneten Vergabestelle;
- b. der betroffenen Anbieterin oder Subunternehmerin.
4 Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die auf der Liste nach Absatz 1 oder einer Sanktionsliste einer multilateralen Finanzinstitution verzeichnet sind, können nach Massgabe von Artikel 44 BöB von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, oder der ihnen erteilte Zuschlag kann widerrufen werden.
5 Die BKB gibt die auf der Liste verzeichneten Daten dem Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) unter entsprechender Zweckbindung bekannt.
6 Das EFD regelt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Zugangs zur Liste sowie das Verfahren zur Korrektur von Fehleinträgen in einer Verordnung.
Art. 26 Zugangsrecht der WettbewerbskommissionDie Wettbewerbskommission oder deren Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.
Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
2 Bekannt zu geben sind insbesondere:
- a. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
- b. Gegenstand des Auftrags;
- c. Auftragswert;
- d. Art des angewandten Verfahrens;
- e. Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.
Art. 28 Statistik zu den Beschaffungen im Staatsvertragsbereich1 Das SECO errechnet die Gesamtwerte der öffentlichen Aufträge nach Artikel 50 BöB.
2 Es erstellt und notifiziert die Statistiken nach Artikel XVI Absatz 4 des Protokolls vom 30. März 2012 zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 29 Kosten und Vergütungen der KBBK1 Das SECO trägt die Sekretariatskosten der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK).
2 Es trägt die Kosten für die externen Sachverständigen der KBBK unter der Voraussetzung, dass sich die Kantone in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
3 Die Departemente tragen die Untersuchungskosten, die von den Auftraggeberinnen verursacht wurden, die ihnen organisatorisch zugeordnet sind.
4 Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes in der KBBK haben keinen Vergütungsanspruch.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug und Überwachung1 Das EFD vollzieht diese Verordnung.
2 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.Art. 31Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1. Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen;
- 2. Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
2 …
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.