SR 172.045.103

Verordnung vom 8. November 2006 über die Gebühren des VBS (Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS) (GebV-VBS)

vom 08. November 2006
(Stand am 01.08.2023)

172.045.103

Verordnung über die Gebühren des VBS

(Gebührenverordnung VBS, GebV-VBS)

vom 8. November 2006 (Stand am 1. August 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden.

2  Sie gilt nicht für:

  1. a. Dienstleistungen und Nutzungsrechte, deren Gebühren Gegenstand einer Sonderregelung sind;
  2. b. Dienstleistungen, die auf Grund von verwaltungsrechtlichen Verträgen erbracht werden;
  3. c. gewerbliche Tätigkeiten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*] (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen

Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials.

Art. 4 Gesuch

1  Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen.

2  Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein.

Art. 4 a Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 1 der Notfallschutzverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5191 ). Kosten für den Betrieb der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) [*]

Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1  Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist.

2  Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten.

3  …[*]

4  …[*]

5  Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV[*] die Mehrwertsteuer.

Art. 6 Zuschlag

Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben:

  1. a. für Arbeitsleistungen, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin dringlich ausgeführt werden;
  2. b. für Material, das für den gewünschten Arbeitseinsatz zusätzlich beschafft werden muss, oder für besonders hohen Materialaufwand.
Art. 7 Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass von Gebühren

1  Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV[*] sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS.

2  Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Dezember 1990[*] über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS wird aufgehoben.

Art. 9 Änderung bisherigen Rechts

[*]

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.