SR 172.041.14

Verordnung vom 5. Juli 2006 über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ) (GebV-BJ)

vom 05. July 2006
(Stand am 23.01.2023)

172.041.14

Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz

(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 1997[*],

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich

1  Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:

  1. a. Gutachten und Rechtsauskünfte;
  2. b. Auskünfte aus Registern.

2  Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:

  1. a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
  2. b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
  3. c. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ). der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
  4. d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004[*].
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 3 Gebührenbemessung

1  Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

2  Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 1985[*] über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.