Diese Verordnung regelt die Durchführung der Massnahmen, die aufgrund der Verpflichtungskredite zur Finanzierung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern vorgesehen sind. Sie bestimmt insbesondere die Entscheidungs- und Finanzkompetenzen, soweit diese nicht in andern Erlassen geregelt sind.
Verordnung vom 14. August 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern
172.018
Verordnung über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern
vom 14. August 1991 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung[*] und Artikel 61 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes[*],
verordnet:
1 Zuständig für die Planung und Durchführung der Massnahmen sind:
- a. die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) für bilaterale und multi-bilaterale Aktionen, eingeschlossen Beiträge an international koordinierte, aber regional begrenzte Programme sowie für Massnahmen zugunsten der Teilnahme von Entwicklungsländern an internationalen Konferenzen und Vertragsverhandlungen;
- b. das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) für Beiträge an multilaterale Fonds, eingeschlossen die Globale Umweltfazilität der Weltbank.
2 Für die Vertragsverhandlungen für Beiträge an Fonds der Weltbank und der regionalen Entwicklungsbanken im globalen Umweltbereich ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)[*] zuständig.
1 Für die Beiträge an multilaterale Fonds gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b handelt das BUWAL im Einvernehmen mit der Direktion für internationale Organisationen (DIO).
2 Beim Entscheid über die Finanzierung der Massnahmen ist die Zustimmung folgender Bundesstellen notwendig:
- a. bei Massnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a diejenige des BUWAL und der DIO;
- b. bei Massnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b diejenige der DEH;
- c. bei Massnahmen wirtschafts- und handelspolitischer Natur sowie bei Beteiligungen an Programmen und Fonds der Weltbank und von regionalen Entwicklungsbanken diejenige des seco.
3 Die Vertragsverhandlungen mit der Weltbank und mit regionalen Entwicklungsbanken gemäss Artikel 2 Absatz 2 führt das seco in Absprache mit dem BUWAL, der DIO und der DEH.
Die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern im Bereich der globalen Umweltprobleme ist eine gemeinsame Aufgabe von DIO, DEH, BUWAL, seco sowie der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). Die Koordination zur Wahrnehmung der Gesamtkonzeptionsaufgabe wird abwechslungsweise in jährlichem Turnus durch die DIO und das BUWAL ausgeübt.
1 Die jährlichen Zahlungskredite für die Finanzierung der bilateralen und multi-bilateralen Massnahmen werden in den Voranschlag der DEH und diejenigen für die Finanzierung der Beiträge an multilaterale Fonds in den Voranschlag des BUWAL eingestellt.
2 Jede zuständige Bundesstelle führt die Kontrolle der ihr zugeteilten Beträge des Verpflichtungskredits selbst durch.[*]
3 Die DEH erarbeitet halbjährlich eine konsolidierte Zusammenstellung der Verpflichtungen und Ausgaben für den gesamten Verpflichtungskredit. Das BUWAL liefert zu diesem Zweck die notwendigen Angaben über die von ihm verwalteten Mittel.[*]
1 Der Bundesrat beschliesst Massnahmen, die mehr als 20 Millionen Franken kosten.[*]
2 Über Massnahmen, die mehr als 5 Millionen Franken bis 20 Millionen Franken kosten, entscheidet das Departement der zuständigen Bundesstelle im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement.[*]
3 Massnahmen bis 5 Millionen Franken können von der zuständigen Bundesstelle beschlossen werden.[*]
4 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen anderer Bundesstellen gemäss Artikel 3.
Überschreiten die Kosten von beschlossenen Massnahmen den vorgesehenen Betrag um weniger als einen Viertel, so können die zuständigen Departemente oder Bundesstellen die Mehrkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenz beschliessen.
Die zuständigen Bundesstellen können nötigenfalls beschliessen, eine Massnahme zu ändern, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.
Massnahmen, Mehrkosten und Änderungen werden schriftlich begründet und beschlossen.
Die zuständigen Departementsvorsteher oder Direktoren werden im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben im Namen des Bundesrates zu bewilligen.
1 Die zuständigen Bundesstellen können andere Bundesstellen oder Partner ausserhalb der Verwaltung mit der Durchführung von Massnahmen betrauen.
2 Unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung können die zuständigen Bundesstellen privat- oder öffentlichrechtliche Vereinbarungen über die Durchführung von Massnahmen treffen.
3 …[*]
1 Die zuständigen Bundesstellen kontrollieren die Verwendung der Mittel.
2 Für den Nachweis über die Verwendung der Mittel erlassen diese Bundesstellen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle wenn nötig besondere Richtlinien.
Diese Verordnung tritt am 15. August 1991 in Kraft.