SR 170.321

Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz

vom 30. December 1958
(Stand am 01.01.2022)

170.321

Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1986, in Kraft seit 1. April 1986 ( AS 1986 354 ).

vom 30. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958
(im folgenden Gesetz genannt)[*]
und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974[*]
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,[*]

verordnet:

I. Haftung für Schaden

Art. 1

1  Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement[*] schriftlich, begründet und mindestens im Doppel einzureichen.

2  Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst zuständig ist.

3  Sämtliche Amtsstellen sind gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Art. 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ). [*]

1  Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.[*]

2  Das Bundesamt für Zoll und GrenzsicherheitDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ) .ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.

3  Verfügungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.[*]

Art. 3

1  Zu Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes hat der Bundesrat innert drei Monaten seit der Geltendmachung schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); das Eidgenössische Finanzdepartement bereitet die Stellungnahme vor.[*]

1bis  Sofern der Bundesrat einen Anspruch nur teilweise anerkennt, hat er genau anzugeben, in welchem Umfange das Begehren anerkannt wird.[*]

2  Mit der Stellungnahme ist dem Ansprecher, dessen Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird, mitzuteilen, dass die Frist zur Einreichung einer Klage beim Bundesgericht bei Folge der Verwirkung sechs Monate seit Empfang der Stellungnahme beträgt (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes).

Art. 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ). [*]

Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund eingegangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beamten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.

Art. 5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ). [*]

1  Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art. 7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art. 8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000[*] (BPG) und den Ausführungsbestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum).[*]

2  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.[*]

3  Über die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage für streitige Schadenersatzansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes gegen Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes und für streitige Regressansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes gegen solche Personen befindet die Behörde, welcher die Person angehört oder angehörte.

4  Soll ein Angestellter belangt werden, so ist ihm dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Angestellten ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen.[*]

Art. 6

1  In den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes wird der Bund vor dem Bundesgericht durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten.[*]

2  In besonderen Fällen kann der Bund im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement durch eine andere Behörde vertreten werden.[*]

3  …[*]

II. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1515 ). [*]

Wenn bei einem politischen Delikt eines Angestellten der Bundesrat nach Artikel 66 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010[*] die Strafverfolgung beschliesst, so gilt auch die Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements nach Verantwortlichkeitsgesetz als erteilt.

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1986, in Kraft seit 1. April 1986 ( AS 1986 354 ). [*]

Wer mutwillig ein Verfahren nach Artikel 7 veranlasst hat, kann verpflichtet werden, die dem Bund erwachsenen Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen. Für die Festsetzung der Kosten gilt sinngemäss Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 1969[*] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8

1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.

2  Auf diesen Zeitpunkt werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, so insbesondere:

  1. a. die Artikel 21, 23 Absatz 3 und 36 Absatz 5 der Verordnung vom 26. September 1952[*] über das Dienstverhältnis der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung (Beamtenordnung I);
  2. b. die Artikel 17, 18 Absatz 3 und 29 Absatz 4 der Verordnung vom 26. September 1952[*] über das Dienstverhältnis der Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen (Beamtenordnung II);
  3. c. die Artikel 28, 29, 32 Absatz 2 und 41 der Verordnung vom 26. September 1952[*] über das Dienstverhältnis der Angestellten der allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung);
  4. d. die Artikel 29, 30, 33 Absatz 2 und 42 der Verordnung vom 28. Dezember 1950[*] über das Dienstverhältnis der Arbeiter der allgemeinen Bundesverwaltung (Arbeiterordnung).