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SR 143.5

Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) (RDV)

vom 14. November 2012
(Stand am 01.11.2025)

143.5

Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

(RDV)

vom 14. November 2012 (Stand am 1. November 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 59a Absatz 2, 59b Absatz 3 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005[*]
über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG),
Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[*] sowie
in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951[*] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954[*] über die Rechtsstellung der Staatenlosen,[*]

verordnet:

Art. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise

1  Das Staatssekretariat für Migration (SEM)[*] stellt folgende Reisedokumente aus:

  1. a. Reiseausweise für Flüchtlinge;
  2. b. Pässe für ausländische Personen;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3129 ).
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ). Reiseersatzdokumente für ausländische Personen für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs[*] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927[*].

2  Das SEM kann eine Bewilligung zur Wiedereinreise in Form eines Rückreisevisums ausstellen.

Art. 2 Mit einem Datenchip ausgestattete Reisedokumente

1  Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem Datenchip ausgestattet.

2  Der Datenchip enthält:

  1. a. eine Fotografie;
  2. b. zwei Fingerabdrücke;
  3. c. die in der maschinenlesbaren Zone eingetragenen Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers, d. h. amtliche Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Datum des Ablaufs der Gültigkeit; und
  4. d. die Nummer und Art des Reisedokuments.

3  Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur zertifiziert.

4  Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004[*] findet Anwendung.

Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ( AS 2016 2637 ). Auslesen des Datenchips [*]

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004[*] und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3129 ). Reiseausweis für Flüchtlinge [*]

1  Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:

  1. a. eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
  2. b. eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 1980[*] über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.

2  Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3129 ). Pass für eine ausländische Person [*]

1  Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person hat eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b und c AIG.

2  Ein Pass für eine ausländische Person kann abgegeben werden:

  1. a. einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer nach Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007[*] erteilten Legitimationskarte;
  2. b. einer schriftenlosen asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen Person, wenn das SEM eine Rückreise in die Schweiz nach Artikel 9 bewilligt;
  3. c. einer asylsuchenden Person oder einer rechtskräftig abgewiesenen asylsuchenden Person zur Vorbereitung ihrer Ausreise aus der Schweiz oder zur definitiven Ausreise in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.

3  Im Pass wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.

4  In einem nach Absatz 2 Buchstabe b abgegebenen Pass werden die Dauer der Reise und der aufenthaltsrechtliche Status der Person vermerkt. Auch der Reisegrund und das Reiseziel können vermerkt werden.

Art. 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3129 ). [*]
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Reiseersatzdokument [*]

Einer ausländischen Person kann für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung ein Reiseersatzdokument ausgestellt werden, wenn dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat ermöglicht und ein anderes Reisedokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr beschafft werden kann.

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3129 ). Rückreisevisum [*]

1  Schutzbedürftigen und vorläufig aufgenommenen Personen, die ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzen, muss für Auslandreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Hiervon ausgenommen sind schutzbedürftige Personen nach Artikel 9 Absatz 8.[*]

2  Das SEM stellt ein Rückreisevisum unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1, 3bis und 4 aus.

3  Eine Person, der ein Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b abgegeben wurde, muss kein Rückreisevisum beantragen.

Art. 8 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt im Schengenraum teilnehmen, benötigen weder ein Reisedokument noch ein Rückreisevisum, wenn sie sich in die Liste gemäss Anhang zum Beschluss 94/795/JI,[*] die als Reisedokument gilt, eintragen.

Art. 9 Reisegründe

1  Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen können vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten:

  1. a. bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen;
  2. b. zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten;
  3. c. zum Zweck von grenzüberschreitenden Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
  4. d. zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland.

2  Das SEM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.

3  Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.

3bis  Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Pflegekinder können vom SEM zum Zweck von Reisen ins Ausland ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten, wenn sie in Begleitung reisen. Das SEM entscheidet über die Dauer der Reise.[*]

4  Eine vorläufig aufgenommene Person kann ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum für eine Reise von höchstens 30 Tagen pro Jahr erhalten:

  1. a. aus humanitären Gründen;
  2. b. aus anderen Gründen, drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

5  Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 4 den Grad der Integration der betroffenen Person. Für Reisen nach Absatz 4 Buchstabe b kann das SEM die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch.

6  Eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe a in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann nur in begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden. Ansonsten ist eine Reise nach Absatz 4 Buchstabe b in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschlossen.

7  Für schutzbedürftige Personen gelten die Absätze 1–6 sinngemäss.

8  Schutzbedürftige Personen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 8. Oktober 2025[*] zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren.[*]

Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 955 ). Reisebewilligung für Flüchtlinge [*]

1  Das SEM kann Flüchtlingen die Reise in einen Staat, für den für die Flüchtlinge ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG besteht, bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist.

2  Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

3  Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter.

4  Die Gültigkeit der Reisebewilligung ist auf den für die Reise benötigten Zeitraum beschränkt, maximal aber auf 30 Tage.

5  Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der Flüchtlinge.

Art. 10 Schriftenlosigkeit

1  Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und:

  1. a. von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht; oder
  2. b. für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist.

2  Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht.

3  Die Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden.

4  Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festgestellt.

Art. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente

1  Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene, von ausländischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Passersatzpapiere beim SEM hinterlegen.

2  Das SEM kann der ausländischen Person die hinterlegten Reisedokumente gegen Rückgabe des schweizerischen Reisedokuments infolge Änderung des Ausländerstatus oder zwecks Verlängerung des ausländischen Reisedokuments aushändigen.

Art. 12 Rechtswirkungen

1  Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

2  Wer einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder einen Pass für eine ausländische Person besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt, sofern die vor Reiseantritt bestehende Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufige Aufnahme nicht zwischenzeitlich erloschen ist.

3  Der Reiseausweis für Flüchtlinge berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie in Staaten, für die für die Flüchtlinge ein Reiseverbot ausgesprochen wurde.[*]

4  …[*]

Art. 13 Gültigkeitsdauer

1  Die Reisedokumente sind gültig:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 248 ). Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: zehn Jahre;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 248 ). Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Per-sonen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: fünf Jahre;
  3. b bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 248 ). Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: fünf Jahre;
  4. c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;
  5. d. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c: dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;
  6. e. Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise.[*]

2  Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.

3  Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.

4  Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.

5  …[*]

Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

1  Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des SEM abgeben.

2  Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3  Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und leitet es an das SEM weiter.[*]

4  Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

5  Das SEM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.

6  Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten fordert das SEM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.

7  Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem SEM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.

8  Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.

Art. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums

1  Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen.

2  Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor der beabsichtigten Reise einzureichen.

3  Artikel 14 Absätze 3 und 4 ist sinngemäss anwendbar.

4  Das SEM entscheidet über die Erteilung eines Rückreisevisums und informiert die gesuchstellende Person darüber.[*]

5  Nach Entrichtung der Gebühr muss die gesuchstellende Person bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde vorsprechen, um ihre Fotografie und Fingerabdrücke gemäss Artikel 6 der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013[*] erfassen zu lassen.[*]

6  Das SEM wird über die Erfassung der Daten unterrichtet und stellt das Rückreisevisum aus. Es stellt das mit dem Rückreisevisum versehene Reisedokument der gesuchstellenden Person zu.[*]

7  Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.[*]

Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 ( AS 2015 4237 ).

1  Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.[*]

2  Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.

3  Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

4  Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 955 ). Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten [*]

1  Zurückgegebene Reisedokumente werden vom SEM unbrauchbar gemacht und anschliessend vernichtet.

2  Im Zeitpunkt seiner Rückgabe kann das unbrauchbar gemachte Reisedokument auf Wunsch der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlassen werden.

Art. 18 Behandlung

Die Reisedokumente sind sorgfältig zu behandeln.

Art. 19 Verweigerung

1  Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:

  1. a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Einwilligung eines sorgeberechtigten Elternteils; kann die Zustimmung des andern Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen;
  2. b. die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht ergangen ist;
  3. c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
  4. d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil die ausländische Person von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
  5. d bis . Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ). die ausländische Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt ist;
  6. e. die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben oder im Schengener Informationssystem (SIS) aufgeführt ist;
  7. f. die dem bisherigen Aufenthaltsstatus der ausländischen Person zugrunde liegende vorläufige Aufnahme, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht mehr gültig ist.

2  Geht aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervor, dass die ausländische Person ihr altes Reisedokument gefälscht, verfälscht oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat, so verweigert das SEM die Ausstellung eines neuen Reisedokuments oder eines neuen Rückreisevisums während höchstens zwei Jahren.

Art. 20 Verlust

1  Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.

2  Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.

3  Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

4  Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.

5  Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:

  1. a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;
  2. b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei aufgrund der Verlustmeldung des SEM.
Art. 21 Ersatz

1  Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 22 vorliegen.

2  Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.

Art. 22 Entzug

1  Das SEM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn:

  1. a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;
  2. b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen;
  3. c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
  4. d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
  5. e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person oder eine Drittperson das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat;
  6. f. seine Gültigkeit abgelaufen ist.

2  Entzogene Reisedokumente sind dem SEM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das SEM meldet sie dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung in das RIPOL.

Art. 23 Gebühren

1  Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat, wenn diese aufgrund der Gebührenerhebung verzögert werden könnte.

2  Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden oder wurde es fahrlässig beschädigt, kann das SEM eine Gebühr nach Anhang 2 erheben.

3  Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.

4  Die zuständige kantonale Behörde erhebt die Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 direkt bei der gesuchstellenden Person. Die Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten werden vom SEM bei der gesuchstellenden Person erhoben. Das SEM rechnet mit den Kantonen und der Ausfertigungsstelle ab. Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.

Art. 24 Besondere Gebühr

Findet Artikel 19 Absatz 2 Anwendung, so kann das SEM für die erfolgten notwendigen Abklärungen eine Gebühr bis zu 300 Franken erheben.

Art. 25 Abklärungen im Ausland

Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 2006[*] über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 26 Inkasso

Mit Ausnahme der vom Kanton erhobenen Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 werden Gebühren und Auslagen bei Gutheissung des Gesuches zusammen erhoben.

Art. 27 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 28–30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 ( AS 2023 552 ). [*]
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1  Die Verordnung vom 20. Januar 2010[*] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird aufgehoben.

2  Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 32 Übergangsbestimmung

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.