Inhaltsverzeichnis

SR 142.512

Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV) (VISV)

vom 18. December 2013
(Stand am 01.01.2025)

142.512

Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem

(Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV)

vom 18. Dezember 2013 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 109e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005[*] (AIG)[*],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Verantwortung für das nationale Visumsystem (ORBIS) und dessen Inhalt;
  2. b. die Zugangsberechtigungen der Behörden zum ORBIS;
  3. c. die Zugangsberechtigungen der Behörden zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS);
  4. d. das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die Behörden nach den Artikeln 17 und 18;
  5. e. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
  6. f. die Rechte der betroffenen Personen;
  7. g. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.
Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. VIS-Mail:Kommunikationssystem, das die Datenübermittlung zwischen Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008[*] (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
  2. b. Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
  3. c. Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;
  4. d. Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 735 ). terroristische Straftat: Straftat nach Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013[*];
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 735 ). sonstige schwere Straftat: Straftat nach Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.

2. Kapitel: Nationales Visumsystem

1. Abschnitt: Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems

Art. 3 Verantwortung

1  Das Staatsekretariat für Migration (SEM)[*] trägt die Verantwortung für das ORBIS.

2  Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 4 Zweck

ORBIS dient folgenden Zwecken:

  1. a. Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;
  2. b. Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung[*] erfassten Daten an das C-VIS;
  3. c. Zugang zu den Daten des C-VIS.
Art. 5 Inhalt und Struktur

1  Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.

2  Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung[*] im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.

3  Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.

2. Abschnitt: Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS

Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3047 ). Elektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten [*]

1  Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.

2  Die Gebühren können elektronisch bezahlt werden.

3  Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

Art. 5 b Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3047 ). Datenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer [*]

1  Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.

2  Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/2009[*] (Visakodex) und leitet diese der Visumbehörde weiter.[*]

Art. 6 Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3047 ).

1  Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex[*] [*] zulässig, so erfassen die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung[*] die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.[*]

2  Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.[*]

3  Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.

Art. 7 Erfassung in Vertretung eines anderen Schengen-Staates

1  Erfasst eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.

2  Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuchs nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.

Art. 8 Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden

1  Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.

2  Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.

Art. 9 Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen

1  Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisenden Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung[*] Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.

2  Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.

3. Abschnitt: Online-Zugang zum ORBIS

Art. 10

1  Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:

  1. a.

    beim SEM:

    1. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 202 4 715). die Abteilung Zulassung Aufenthalt und die Abteilung Identifikation und Sicherheitsprüfung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation,
    2. 2. der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung der Asylgesuche,
    3. 3. die Registratur: zur Archivierung,
    4. 4. die Sektion Informatik und der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken,
    5. 5. die Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;
  2. b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
  3. c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
  4. d. das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;
  5. e. die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Nummern[*];
  6. f.

    beim Bundesamt für Polizei (fedpol):

    1. 1. der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG,
    2. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 ( AS 2023 246 ). die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016[*],
    3. 3. die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatzzentrale: zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
    4. 4.

      die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei:

      1. zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amts- und Rechtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Aufgaben und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches
      2. zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,
    5. 5. der Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: zu Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt dieser Personen,
    6. 6. die für die Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystems (AFIS) zuständige Dienststelle: zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AIG,
    7. 7. der zuständige Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei und deren Vortaten, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997[*];
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 917 ). die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Ausländerbereich;
  8. h. die Zivilstandsämter und ihre Aufsichtsbehörden sowie das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen: zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz von Verlobten ohne schweizerische Staatsbürgerschaft sowie zur Mitteilung der Identität von Verlobten, die keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts erbracht haben, an die zuständige Behörde;
  9. i.

    beim Bundesamt für Justiz:

    1. 1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981[*],
    2. 2. der Direktionsbereich Privatrecht: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 2007[*] über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;
  10. j. der Nachrichtendienst des Bundes: zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1997[*] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
  11. k. das Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion von Beschwerden nach dem AIG;
  12. l.

    die Eidgenössische Steuerverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit:

    1. 1. der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) sowie bei der Erhebung der Verrechnungssteuer,
    2. 2. der Durchführung von Strafverfahren und von Amts- oder Rechtshilfeverfahren;
  13. m. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4567 ).

    das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*]:

    1. 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer),
    2. 2. zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Zollfahndung;
  14. n. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4567 ).

2  Die Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.

3. Kapitel: Zentrales Visa-Informationssystem

1. Abschnitt: Online-Abfrage des C-VIS

Art. 11

1  Die folgenden Behörden können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:

  1. a.

    beim SEM:

    1. 1. die Abteilung Einreise und die Abteilung Zulassung Aufenthalt: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich,
    2. 2. die Dublin-Sektionen sowie die mit der Prüfung der Asylgesuche beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren: zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates,
    3. 3. der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung von Asylgesuchen, über die die Schweiz entscheiden muss,
    4. 4. der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken nach Artikel 17 der EU-VIS-Verordnung[*];
  2. b. die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Ausstellung von Ausnahmevisa;
  3. c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
  4. d. das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
  5. e.

    das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen und kommunalen Polizeibehörden:[*]

    1. 1. zur Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums und im Hoheitsgebiet der Schweiz,
    2. 2. zur Überprüfung der Identität von Visuminhaberinnen oder Visuminhabern, zur Prüfung der Echtheit von Visa oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind,
    3. 3. zur Identifikation von Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
  6. f. die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung der Aufgaben im Visumbereich.

2  Die Einsatzzentrale fedpol (EZ fedpol) kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen (Art. 20).

3  Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.

2. Abschnitt: Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der Abfragerechte

Art. 12 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1  Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide erfolgt nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung[*] anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

  1. a. Gesuchsnummer;
  2. b. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;
  3. c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
  4. d. Vorname, Nachname und Adresse der natürlichen Person oder Name und Adresse der juristischen Person, die die Einladung ausgesprochen hat oder die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, sowie Vorname, Nachname und Adresse der Kontaktperson der juristischen Person;
  5. e. Fingerabdrücke;
  6. f. Nummer der Visumvignette und Ausstellungsdatum früher erteilter Visa.

2  Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung abfragen.

Art. 13 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz

1  Die Abfrage des C-VIS bei Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen des Schengen-Raums zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 18 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung[*] anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.

2  Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 18 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I, II und V–VII nach Anhang 3 abfragen.

3  Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette.

4  Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 19 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien nach Absatz 2 abfragen.

Art. 14 Abfrage zur Identifikation

1  Eine Abfrage im C-VIS ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke kann nach Artikel 20 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung[*] durchgeführt werden, wenn:

  1. a. die Überprüfung einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nach Artikel 13 nicht erfolgreich war;
  2. b. Zweifel an der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder an der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments bestehen;
  3. c. die Identität einer Person ohne Visum überprüft werden muss.

2  Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage anhand folgender Daten durchgeführt werden:

  1. a. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt; oder
  2. b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

3  Die Abfrage nach Absatz 2 kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit bei der Geburt durchgeführt werden.

4  Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 20 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I–VII nach Anhang 3 abfragen.

Art. 15 Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates

1  Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013[*] (EU-Dublin-Verordnung) zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2  Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

3  Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können nach Artikel 21 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung[*] die Daten der Kategorien I, II, VI und VII nach Anhang 3 abgefragt werden.

4  Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.

Art. 16 Abfrage zur Prüfung von Asylgesuchen

1  Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2  Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.

3  Ergibt die Abfrage einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung[*] die Daten der Kategorien I, II und V–VII nach Anhang 3 abgefragt werden.

4  Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden, sowie die verschiedenen verknüpften Gesuchsdatensätze der gleichen Gesuchstellerin oder des gleichen Gesuchstellers.

3. Abschnitt: Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle

Art. 17 Bundesbehörden, die Daten beantragen können

Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AIG Daten des C-VIS beantragen:

  1. a.

    bei fedpol:

    1. 1. die Einsatzzentrale,
    2. 2. die Bundeskriminalpolizei,
    3. 3. der Dienst Internationale Identifizierungen;
  2. b.

    beim Nachrichtendienst des Bundes:

    1. 1. die Abteilung Beschaffung,
    2. 2. die Abteilung Auswertung,
    3. 3. die Steuerung Terrorismusabwehr,
    4. 4. die Steuerung Nachrichtendienst,
    5. 5. die Steuerung Extremismusabwehr,
    6. 6. die Steuerung Nonproliferation,
    7. 7. der Bereich Ausländerdienst;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 735 ).

    bei der Bundesanwaltschaft:

    1. 1. der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007[*] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
    2. 2. die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Organisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung[*] oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 18 Kantonale und kommunale Behörden, die Daten beantragen können

Die folgenden kantonalen und kommunalen Behörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AIG Daten des C-VIS beantragen:

  1. a. die kantonalen Polizeibehörden;
  2. b. die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
  3. c. die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.
Art. 19 Verfahren für den Erhalt der Daten

1  Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 reichen bei der EZ fedpol in Papierform oder elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C-VIS ein.

2  In dringenden Ausnahmefällen kann eine Behörde ein Gesuch auch mündlich stellen. Die EZ fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

3  Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Art. 20 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

Die EZ fedpol überprüft, ob:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 735 ). die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten erforderlich sind;
  2. b. ihre Übermittlung im Einzelfall gerechtfertigt ist;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 735 ). berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass ihre Übermittlung zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten erheblich beitragen wird.
Art. 21 Abfrage und Übermittlung der Daten

1  Sind die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt, so fragt die EZ fedpol die Daten des C-VIS ab. Die Abfrage darf ausschliesslich anhand der in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI[*] (EU-VIS-Beschluss) festgelegten Daten und gemäss den in Anhang 3 festgelegten Abfrageberechtigungen durchgeführt werden.

2  Ergibt die Abfrage einen Treffer, so übermittelt die EZ fedpol die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Behörde auf gesichertem Weg.

Art. 22 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EU-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1  Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EU-VIS-Verordnung[*] nicht in Kraft ist, können Gesuche um Erhalt von Daten des C-VIS entweder direkt über die sicheren, für den kriminalpolizeilichen Schriftverkehr bestimmten Verbindungen an die EZ fedpol oder an die anderen Behörden nach den Artikeln 17 und 18 richten.

2  Die EZ fedpol überprüft die Gesuche und beantwortet sie direkt.

3  Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.

4  Die EZ fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EU-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist.

4. Kapitel: Abfrage anderer Datenbanken und VIS-Mail

Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 ( AS 2023 246 ). Abfrage anderer Datenbanken [*]

Sofern die Benutzerin oder der Benutzer die Berechtigung dazu hat, findet bei der Einreichung eines Visumgesuchs im ORBIS automatisch eine Abfrage in den folgenden Datenbanken statt:

  1. a. im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006[*];
  2. b. im RIPOL nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 2016[*];
  3. c. im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013[*];
  4. d. in der Interpol-Datenbank Automated Search Facility (ASF-Interpol) nach der Interpol-Verordnung vom 21. Juni 2013[*];
  5. e. im Einreise- und Ausreisesystem nach der Verordnung vom 10. November 2021[*] über das Einreise- und Ausreisesystem.
Art. 24 VIS-Mail

Die Visumbehörden des Bundes und der Kantone sowie die Gemeindebehörden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen übertragen wurden, verwenden VIS-Mail zur Übermittlung folgender Arten von Informationen:

  1. a. Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem Visumgesuch oder Mitteilungen betreffend Ersuchen zur Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung[*];
  2. b. Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS nach Artikel 24 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung;
  3. c. Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Bürgerrecht eines Schengen-Staates erworben hat;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4235 ). Konsultationsersuchen und Antworten bezüglich der vorherigen Konsultation der zentralen Visumbehörden nach Artikel 22 Absatz 1 des Visakodex[*] und Artikel 16 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung;
  5. e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4235 ). Informationen über Visa, die von den Konsulaten gemäss Artikel 31 Absatz 1 des Visakodex und Artikel 16 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung an Staatsangehörige bestimmter Herkunftsstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen erteilt werden.

5. Kapitel: Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 25 Bearbeitungsgrundsatz

Nur Schweizer Behörden dürfen die von ihnen ans C-VIS übermittelten Daten ändern.

Art. 26 Speicherung der Daten im ORBIS

1  Die Daten des ORBIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.

2  Diese Frist beginnt:

  1. a. im Fall der Ausstellung eines Visums: mit dem Tag, an dem seine Gültigkeitsdauer abläuft;
  2. b. im Fall der Verlängerung eines Visums: mit dem Tag, an dem seine neue Gültigkeitsdauer abläuft;
  3. c. im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs: mit der Erstellung des Gesuchsdatensatzes im ORBIS;
  4. d. im Fall der Ablehnung, Annullierung oder der Aufhebung eines Visums: mit dem entsprechenden Entscheid der Visumbehörde.
Art. 27 Löschung von Daten

1  Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

  1. a. löschen die Visumbehörden im ORBIS unverzüglich die Gesuchsdatensätze der betreffenden Person und gegebenenfalls die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners, ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;
  2. b. teilt das SEM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.

2  Die Bürgerrechtsbehörden müssen das SEM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.

3  Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung des Visums im ORBIS durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat, sobald der Aufhebungsentscheid endgültig ist.

Art. 28 Datenqualität

1  Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS oder Daten des ORBIS unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SEM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2  Das SEM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte.

Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS

1  Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EU-VIS-Verordnung[*] im ZEMIS, im ORBIS, im Informationssystem RUMACA des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.[*]

2  Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 müssen die von der EZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten, ausser wenn sich diese für die Zwecke des EU-VIS-Beschlusses[*] als erforderlich erweisen. Sie müssen die Daten vernichten, sobald diese nicht mehr erforderlich sind.

3  Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1 und 2 widerspricht, gilt als Missbrauch im Sinne von Artikel 120d AIG.

Art. 30 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen

1  Die Daten des C-VIS dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen bekanntgegeben werden.

2  Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EU-VIS-Verordnung[*] im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EU-VIS-Verordnung erfüllt sind:

  1. a. Vorname, Nachname, Geburtsname, Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;
  2. b. derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit bei der Geburt;
  3. c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
  4. d. Heimatadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
  5. e. für Minderjährige: Vorname und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds.

3  Die Daten des ORBIS, die nicht ans C-VIS übermittelt werden, können im Einzelfall gemäss den Bedingungen von Artikel 105 AIG bekanntgegeben werden.

2. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen

Art. 31 Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten

1  Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*] (DSV) ein Gesuch beim SEM einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[*].[*]

2  Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im ORBIS erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.

3  Es registriert die Auskunftsgesuche.

4  Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C‑VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das SEM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

5  Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

6  Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.

Art. 32 Informationspflicht

1  Bei der Beschaffung von Personendaten der gesuchstellenden Person, einschliesslich biometrischer Daten, wird diese schriftlich informiert:[*]

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 7 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). über die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  2. b. über den Zweck der Bearbeitung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
  3. c. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 7 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). über die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden;
  4. d. über die Dauer der Speicherung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
  5. e. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;
  6. f. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).

2  Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung für die gesuchstellende Person ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für deren Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.

Art. 33 Haftung

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des ORBIS richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[*], insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 34 Datensicherheit

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 7 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). der DSV[*];
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 5 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*];
  3. c. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 35 Statistiken

1  Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erstellt das SEM periodisch Statistiken auf der Grundlage der im ORBIS erfassten Daten.

2  Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.

3  Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.

4  Es kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 3 festgelegt.

5  Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 36 Datenschutzberatung

1  Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des EJPD unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.[*]

2  Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter sorgen in ihrem jeweiligen Bereich für:

  1. a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten;
  2. b. die Ausbildung dieser Personen;
  3. c. die erforderlichen Kontrollen;
  4. d. die rasche Behebung von Mängeln;
  5. e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.
Art. 37 Aufsicht über die Datenbearbeitung

1  Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2  Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

3  Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung[*] und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses[*]. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 6. Juli 2011[*] wird aufgehoben.

Art. 39 Änderung eines anderen Erlasses

Die Änderung eines anderen Erlasses wird in Anhang 4 geregelt.

Art. 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2014 in Kraft.