1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV) ein Gesuch beim SEM einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020.
2 Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im ORBIS erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.
3 Es registriert die Auskunftsgesuche.
4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C‑VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das SEM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5 Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.
6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.