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SR 142.314

Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3) (AsylV 3)

vom 11. August 1999
(Stand am 01.04.2025)

142.314

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten

(Asylverordnung 3, AsylV 3)

vom 11. August 1999 (Stand am 1. April 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998[*] (AsylG),

verordnet:

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Geltungsbereich [*]

1  Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

2  Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 1 a Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5775 ). Informationssysteme [*]

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)[*] betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:

  1. a. Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006[*];
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ). Datenbank Kompass;
  3. c. Geschäftsverwaltung Darlehen;
  4. d. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ).
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 550 ). Datenbank Finanzierung, Statistik und Controlling (FiSCo);
  6. f. Datenbank Medizinalfälle;
  7. g. Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;
  8. h. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, mit Wirkung seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ).
  9. i. Informationssystem der Zentren des Bundes[*] und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);
  10. j. Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ). Informationssystem AURORA nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 1999[*] über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;
  11. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 13. Juni 2012 ( AS 2012 2903 ). Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO);
  12. l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1437 ). das Fristenmanagementtool (FM-Tool).
Art. 1 b Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Datenbank Kompass Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ). [*]

1  In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.[*]

2  Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert.[*] Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.

3  Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.

4  Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:[*]

  1. a. den kantonalen Ausländerbehörden;
  2. b. Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;
  3. c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.
Art. 1 c Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Geschäftsverwaltung Darlehen [*]

1  Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.

2  Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.

Art. 1 d Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ). [*]
Art. 1 e Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1437 ). Datenbank FiSCo [*]

1  In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24a, 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999[*] über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 2018[*] über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.[*]

2  Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum).[*]

3  Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind.

4  Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind.

5  Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen.[*]

Art. 1 f Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Datenbank Medizinalfälle [*]

1  In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.

2  Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind.

Art. 1 g Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Datenbank individuelle Rückkehrhilfe [*]

1  In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.

2  Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.

Art. 1 h Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, mit Wirkung seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ). [*]
Art. 1 i Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5775 ). Informationssystem MIDES [*]

1  MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.

2  Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

3  Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

Art. 1 j Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 13. Juni 2012 ( AS 2012 2903 ). Datenbank DOPO [*]

1  In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:

  1. a. Personalien;
  2. b. Einsatzpläne; und
  3. c.

    für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten:

    1. 1. Dolmetscherin oder Dolmetscher,
    2. 2. Protokollführerin oder Protokollführer,
    3. 3. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,
    4. 4. Expertin oder Experte LINGUA,
    5. 5. Interviewerin oder Interviewer LINGUA,
    6. 6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ). Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen,
    7. 7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ). Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.

2  Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.

2bis  Leistungserbringer, die mit der Beratung und Rechtsvertretung nach Artikel 102f Absatz 2 AsylG beauftragt sind, erhalten folgende Zugriffsrechte:

  1. a. Zugriffsrecht auf den Einsatzplan der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region, der die geplanten Gespräche und die Verfügbarkeiten enthält;
  2. b. Leserecht für die geplanten Gespräche;
  3. c. Berechtigung, in ihrem Personaleinsatzplan die Verfügbarkeiten der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region zu erfassen und zu ändern;
  4. d. Leserecht für den Einsatzplan ihrer Region.[*]

3  Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:

  1. a. Dolmetscherin oder Dolmetscher;
  2. b. Protokollführerin oder Protokollführer;
  3. c. Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;
  4. d. Expertin oder Experte LINGUA;
  5. e. Interviewerin oder Interviewer LINGUA;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 ( AS 2015 3729 ). Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ). Befragerin oder Befrager im Anhörungspool;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 ( AS 2017 2175 ). Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter.

4  Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:

  1. a. zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;
  2. b. zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen;
  3. c. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 72 ). zum Standardprodukt GEVER Bund, um die elektronische Personaldossierverwaltung und Verbesserungen im Prozessmanagement zu gewährleisten.
Art. 1 k Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1437 ). FM-Tool [*]

1  Das FM-Tool verfügt über Schnittstellen zu den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO, damit die massgebenden Daten, die für das Asylverfahren erforderlich sind, zentral eingesehen werden können.

2  Anhang 6 legt sämtliche Daten nach Absatz 1, ihre Herkunft sowie die Schnittstellen zwischen dem FM-Tool und den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO fest.

3  Keine der Daten nach Absatz 1 werden im FM-Tool erfasst. Es können nur die Bemerkungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahrensschritten erfasst werden.

4  Zugriff auf das FM-Tool haben Benutzerinnen und Benutzer, die bereits auf die Systeme ZEMIS, MIDES und DOPO zugreifen können.

5  Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ). Verbot der Datenbekanntgabe [*]

Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.

Art. 3 Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren

Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ). Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden [*]

Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 1951SR 0.142.30 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ). Biometrische Daten [*]

1  Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:

  1. a. Fingerabdrücke;
  2. b. Fotos.

2  Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 2006[*] über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5611 ). Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten [*]

1  Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.

2  Von unbegleiteten Kindern unter 14 Jahren werden nur biometrische Daten erhoben, wenn deren Auswertung Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.

3  Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.

4  Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.

5  Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.

6  Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.

7  Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.

Art. 6 a Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) ( AS 2008 5421 ). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist [*]

Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*] (DSV) erfüllen.

Art. 6 b Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ). Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat [*]

1  Das SEM hat im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen[*] vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), die folgenden Daten zu übermitteln:

  1. a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003[*]; und
  2. b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind.

2  Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.

3  Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013[*] und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Art. 7 und 8 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 ( AS 2006 1945 ). [*]
Art. 9 Bekanntgabe im Einzelfall

1  Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2  Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.

Art. 10 Bekanntgabe von Listen

1  Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.

2  Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.

Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern [*]

1  Aus elektronischen Datenträgern dürfen die folgenden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020[*] (DSG), ausgewertet werden:

  1. a. Angaben zur Identität und Nationalität der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;
  2. b. Angaben zum Reiseweg der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.

2  Personendaten, die in den Schutzbereich eines Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs[*] fallen, dem die betroffene Person selbst untersteht, dürfen nicht ausgewertet werden.

Art. 10 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Berechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern [*]

1  Personendaten aus elektronischen Datenträgern dürfen nur von Mitarbeitenden des SEM bearbeitet werden, die:

  1. a. Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;
  2. b. für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;
  3. c. Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.

2  Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden nach Absatz 1 die für ihre Tätigkeit notwendige Ausbildung im Bereich Datenschutz erhalten.

Art. 10 c Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Prüfung der Verhältnismässigkeit [*]

1  Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können.

2  Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen.

3  Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung.

Art. 10 d Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Einsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten [*]

1  Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern bearbeiten. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.

2  Wird eine Software eingesetzt, so fordert das SEM die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann während des Einsatzes der Software auf ausdrücklichen Wunsch anwesend sein.

3  Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.

4  Unmittelbar nach dem Einsatz der Software zur Bearbeitung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

Art. 10 e Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Zwischenspeicherung der Personendaten [*]

1  Sieht das SEM eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vor, so fordert es die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann auf ausdrücklichen Wunsch während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.

2  Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

3  Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.

4  Eine Zwischenspeicherung der Personendaten kann frühestens dann erfolgen, wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit abgeschlossen ist. Die Auswertung erfolgt so rasch wie möglich nach der Zwischenspeicherung.

Art. 10 f Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern [*]

1  Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern insbesondere aus technischen Gründen nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so werden die Personendaten nach Artikel 10a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person gesichtet und ausgewertet.

2  Unmittelbar nach der Auswertung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

Art. 10 g Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Anwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör [*]

1  Jede Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person.

2  Sie darf ohne die Anwesenheit der betroffenen Person folgen, wenn diese vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat. Das SEM dokumentiert die Verweigerung der Teilnahme und deren Gründe schriftlich.

3  Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.

Art. 10 h Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Information [*]

1  Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern.

2  Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer elektronischen Datenträger informiert das SEM die betroffene Person ausführlich über:

  1. a. den Zweck der Aushändigung der elektronischen Datenträger;
  2. b. die Personendaten, die bearbeitet werden;
  3. c. die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem elektronischen Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8a Absatz 2 AsylG;
  4. d. das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;
  5. e. den Einsatz der Software zur Datenbearbeitung;
  6. f. die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;
  7. g. die Kategorien der Personen, die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigt sind;
  8. h. den Umfang der Mitwirkungspflicht, die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Asylgesetz;
  9. i. das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte;
  10. j. ihr Anwesenheitsrecht bei der Datenbearbeitung nach den Artikeln 10d Absatz 2 und 10e Absatz 1, bei der Auswertung nach Artikel 10g sowie über das Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung nach Artikel 10i Absatz 1;
  11. k. das Recht eine Feststellungsverfügung nach Artikel 25ades Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968[*] zu verlangen.

3  Die Information nach Absatz 2 erfolgt schriftlich und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Diese bestätigt den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 schriftlich.

Art. 10 i Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2024 208 ). Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern [*]

1  Die Rechtsvertretung kann bei der Bearbeitung der Personendaten anwesend sein.Das SEM informiert den Leistungserbringer oder die Rechtsvertretung über die vorgesehene Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern und alle Termine.

2  Das SEM zieht im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ). Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten [*]

1  Für die Überprüfung von Treffern bei Eurodac-Abfragen werden Fingerabdruckspezialinnen und -spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

2  Bei Treffern macht das SEM den AFIS/DNA-Services die Resultate der Eurodac-Abfragen zugänglich. Die Spezialistinnen und -spezialisten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Resultat der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

3  Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage.

4  Das SEM informiert die Europäische Kommission und die Agentur EU-LISA so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, über die Nicht-Übereinstimmung der Fingerabdrücke.

5  Die AFIS/DNA-Services müssen die Fingerabdrücke ebenfalls überprüfen, wenn:

  1. a. nach der Gewährung internationalen Schutzes durch einen Dublin-Staat und die entsprechende Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
  2. b. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
Art. 11 a Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 2237 ). Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac [*]

1  Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, so muss sie die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke und ein schriftliches Gesuch beim SEM einreichen.

2  Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat.

3  Es registriert die Auskunftsgesuche und übermittelt sie an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Es informiert diesen darüber, wie es die Gesuche behandelt hat.

4  Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Eurodac geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so nimmt das SEM mit den Staaten, die die Daten erfasst haben, innert einer angemessenen Frist Kontakt auf und übermittelt ihnen das Gesuch. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.

5  Das SEM bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.

6  Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Ist es nicht bereit, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.

7  Die zur Identifizierung erforderlichen Angaben einschliesslich der Fingerabdrücke gemäss Absatz 1 werden nach der Bearbeitung des Gesuchs unverzüglich gelöscht.

Art. 11 b Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 2237 ). Haftung in Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac [*]

Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[*], insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.

Art. 11 c Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ). Die Berichtigung vom 7. Juli 2015 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2015 2237 ). Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac [*]

1  Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

2  Der EDÖB ist die nationale Behörde nach den Artikeln 29 Absätze 11–13 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013[*]. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 ( AS 2015 1849 ). Datensicherheit [*]

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). der DSV[*];
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*];
  3. c. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 13 Archivierung

Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 14 Statistik, Planung und Forschung

1  …[*]

2  Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig.

Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 ( AS 2025 165 ). Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac [*]

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358[*] erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*] darstellen.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.