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SR 142.203

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP) (VFP)

vom 22. May 2002
(Stand am 01.01.2026)

142.203

Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5853 ).

vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005[*] (AIG),
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen),
des Protokolls vom 4. März 2016[*] über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien,
des Abkommens vom 21. Juni 2001[*] zur Änderung des Übereinkommens vom
4. Januar 1960[*] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen),
des Abkommens vom 25. Februar 2019[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte),
sowie des Abkommens vom 14. Dezember 2020[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Mobilität von Dienstleistungserbringern (Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1  Diese Verordnung regelt den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.[*]

2  Sie regelt zudem den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Abkommens über die erworbenen Rechte.[*]

3  Sie regelt weiter das Anmeldeverfahren von selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.[*]

Art. 2 Geltungsbereich

1  Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Angehörige) sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)[*].[*]

2  Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3  Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EU oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zugelassen waren.[*]

4  Sie gilt sinngemäss auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und ihre Familienangehörigen, die vom Abkommen über die erworbenen Rechte erfasst werden, mit Ausnahme der Artikel 4 Absatz 3bis, 8, 10–12, 14 Absatz 2, 21, 27 und 38.[*]

5  Das Anmeldeverfahren bei einer Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres nach Artikel 9 Absatz 1bis erster und zweiter Satz sowie die Sanktionen nach Artikel 32a Absatz 1 gelten auch für selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die vom Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern erfasst werden.[*]

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5533 ). Ausnahmen vom Geltungsbereich [*]

1  Diese Verordnung gilt nicht für EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007[*] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.

2  …[*]

3  …[*]

4  …[*]

5  …[*]

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausländerausweise Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ).

Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA

1  EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt.

2  Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.[*]

3  Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.[*]

3bis  …[*]

4  Staatsangehörige der EU sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.[*]

5  Bei Temporärarbeit im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991[*] für eine Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr über einen Verleiher mit Sitz in der Schweiz erhalten EU- und EFTA-Angehörige eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die Dauer des Einsatzes beim Einsatzbetrieb mit Sitz in der Schweiz.[*]

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5533 ). Niederlassungsbewilligung EU/EFTA [*]

EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG[*] und die Artikel 60–63 VZAE[*] sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Art. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ). Ausländerausweise [*]

1  EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

2  Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3  Die Ausstellung und die Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE[*].

3. Abschnitt: Einreise, Anmelde- und Bewilligungsverfahren Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 827 ).

Art. 7 Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 ( AS 2018 3087 ). Visumverfahren [*]

Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 8 und 9 der Verordnung vom 15. August 2018[*] über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

Art. 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 748 ). [*]
Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren

1  Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–15 AIG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE[*].[*]

1bis  Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999[*] über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 2003[*] über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Meldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.[*] [*]

1ter  Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritätische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss.[*]

2  Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006[*].[*]

3  Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.[*]

4  Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2013 (Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8), in Kraft seit 1. Mai 2013 ( AS 2013 1247 ).

Art. 10 und 11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 748 ). [*]
Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 722 ). Ausnahmen von den Höchstzahlen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 748 ). [*]

1–3[*]

4  Liechtensteinische Landesbürgerinnen und Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 ( AS 2004 1569 ). Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens [*]

Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU[*] oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts‑ oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Art. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 923 ). Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage [*]

1  Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EU- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.

2  …[*]

Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen

1  Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.[*]

2  Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AIG und der VZAE[*] zur Anwendung.[*]

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16 Finanzielle Mittel

1  Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)[*] gewährt werden.

2  Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965[*] über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.

Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche

1  EU- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2  Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen.[*]

3  Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

1  EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2  Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen

Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt: …

Art. 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 827 ). [*]

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts

Art. 22

EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen

Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

1  Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2  Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.[*]

Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5533 ). Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen [*]

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AIG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel

Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26 Zuständigkeit

Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.

Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 827 ). [*]
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen

Die Kontrolle der Bewilligungen von EU- und EFTA-Angehörigen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)[*] richtet sich nach Artikel 99 AIG sowie den Artikeln 83 und 85 VZAE[*].[*]

Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 827 ). Zuständigkeit des SEM [*]

Das SEM ist zuständig für:

  1. a. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EU- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
  2. b. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 30 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3985 ). [*]

11. Abschnitt: …

Art. 31 Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ). [*]

12. Abschnitt: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. März 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 1825 ).

Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5533 ). Administrative Sanktionen Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ). [*]

Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AIG.

Art. 32 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. März 2009 ( AS 2009 1825 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 ( AS 2019 3041 ). Strafbestimmungen [*]

1  Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt.

2  Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 3 verletzt.

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Das SEM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Die Verordnung vom 23. Mai 2001[*] über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:…[*]

16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht

1  Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

2  Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.

Art. 37 Verfahren

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 748 ). [*]

17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.