1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.
2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung[*] nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
131.218
Verfassung des Kantons Zug
vom 31. Januar 1894 (Stand am 27. September 2024)[*]
1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat.
2 Er ist als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung[*] nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Artikel 49–53 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874[*] gewährleistet.
1 Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Artikels 27 der Bundesverfassung[*] für den öffentlichen Unterricht.
2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Absatzes von Artikel 27 der Bundesverfassung[*] vorbehalten.
1 Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.
1 Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.[*]
2 Schiedsgerichte sind zulässig.
Die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes ist bei ausgewiesenem Bedürfnisse gewährleistet. Bedingungen und Organisation werden durch das Gesetz bestimmt.
1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2 Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Schuld ausgesprochen hat.
3 Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden.
4 Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten.
5 Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.
Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.
Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions-, Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Der Missbrauch dieser Rechte unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes[*].
1 Das Eigentum der Privaten, der geistlichen und weltlichen Korporationen und der Gemeinden ist unverletzlich. Den Gemeinden, sowie den geistlichen und weltlichen Korporationen wird auch die Verwaltung desselben und die rechtmässige, beziehungsweise stiftungsgemässe Verfügung über dessen Ertrag unter Oberaufsicht des Staates gewährleistet.
2 Die Errichtung neuer Korporationen ist an die Bewilligung des Kantonsrates geknüpft.
3 Die Entäusserung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt des Staates oder der Gemeinden und gegen volle Entschädigung verlangt werden.
Die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes ist gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.
Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung[*] diejenigen beschränkenden Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
Die Gebäude sind im Rahmen des Gesetzes gegen Brand- und Elementarschaden bei der kantonalen Gebäudeversicherung zu versichern.
1 Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.[*]
2 Steuerfrei sind der Staat, die Einwohner‑, Bürger- und Kirchgemeinden, das Kirchen- und Pfrundvermögen und sein Ertrag, sowie die ausschliesslich gemeinnützigen öffentlichen Zwecken gewidmeten Vermögen und Einkommen. Das Gesetz kann weitere Ansprüche auf Steuerfreiheit oder -Erleichterung gewähren.[*]
3 Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mässigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.
4 Der Staat ist berechtigt, zu den bisherigen noch neue indirekte Steuern zu beschliessen. Er hat den Einwohnergemeinden die ihnen gegenwärtig zugesicherten Anteile fernerhin, sowie von den neuen indirekten Steuern ebenfalls gesetzlich zu bestimmende Anteile zu verabfolgen.
5 Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Grösse der Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen. Das Gesetz regelt im Weiteren die Aufteilung der Steuern zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, wobei mindestens die Hälfte der Erbschaftssteuern den Einwohnergemeinden zufällt.[*]
6 Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften erlassen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.
1 Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, an den Gemeindeversammlungen zu erscheinen und an den Verhandlungen teilzunehmen.
2 Wahlbestechungen und Wahleinschüchterungen sind verboten. Das korrektionelle Strafgesetz wird die Strafe auf Zuwiderhandlung bestimmen.
Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie die vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden sind bei Beginn jeder Amtsdauer durch Eid oder Gelöbnis auf die Verfassung und die Gesetze zu verpflichten.
1 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.[*]
2 In gleicher Weise haften die andern Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.[*]
3 …[*]
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.
1 In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein:[*]
2 Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde.[*]
1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind getrennt. Keine Gewalt darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungsbereich der anderen eingreifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.
3 Die Leiter der Ämter und Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung, die Personen mit staatsanwaltschaftlichen Funktionen und Gerichtsschreiber sowie der Landschreiber dürfen nicht Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines Gerichtes sein.[*]
4 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.[*]
5 Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Wahl von Gerichtsschreibern als ausserordentliche Ersatzmitglieder eines Gerichts im Sinne von § 41 Bst. l Ziff. 5.[*]
1 Jeder Bürger des Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden.
2 Die Niederlassung der Schweizerbürger richtet sich nach den Vorschriften des Bundes und jene der Ausländer nach den bestehenden Staatsverträgen.
1 Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird.
2 Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.
1 Der Kanton Zug besteht aus den elf Einwohnergemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.[*]
2 Die Stadt Zug ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonsbehörden.
Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung; es wird in derjenigen Gemeinde ausgeübt, in welcher der Betreffende wohnt, d. h. seinen ordentlichen Aufenthalt hat.
1 Das Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschliesslich in der Wohngemeinde ausgeübt.
2 Das Recht, zu stimmen und zu wählen sowie die Wählbarkeit besitzen: alle Kantonsbürger und -bürgerinnen und im Kanton gesetzlich niedergelassene Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgeführten Ausnahmefälle befinden.[*]
3 Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht.[*]
4 und 5 …[*]
Das Gesetz bestimmt für jede Gemeindeart den Kreis der Stimmberechtigten.
Das Gesetz regelt die Einrichtung der Stimmregister und das Verfahren bei den Wahlen und Abstimmungen.
1 Die Transparenz in der Politik wird gewährleistet, indem:
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.
Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volke ausgeübt:
durch die Wahl folgender Behörden und Beamter:
1 Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung[*] muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 BV[*]).
1 Gesetze und allgemeinverbindliche Kantonsratsbeschlüsse sowie Beschlüsse, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500 000 Franken oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als 50 000 Franken im Jahr zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn ein entsprechendes von 1500 Stimmberechtigten unterzeichnetes Begehren eingereicht wird (Referendum).
2 Die Referendumsfrist beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses des Kantonsrates.
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Die Volksabstimmung kann ferner von einem Drittel der Mitglieder des Kantonsrates unmittelbar nach der Schlussabstimmung beschlossen werden (Behördenreferendum).
5 Die Volksabstimmung ist innert sechs Monaten nach der Einreichung der Unterschriften bei der Staatskanzlei bzw. nach der Beschlussfassung im Kantonsrat durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.
6 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, ein Gesetz oder einen Beschluss in seiner Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
1 2000 Stimmberechtigte können unterschriftlich das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlusses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die ausschliesslich in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen.
2 Solche Begehren können in Form der allgemeinen Anregung oder des formulierten Entwurfs eingebracht werden. Sie dürfen sich nur auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen (Einheit der Materie). Die Initiativen müssen eine Rückzugsklausel enthalten.
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen.
4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert Jahresfrist abschliessend zu behandeln: Ausnahmsweise kann er die Frist aufgrund eines Zwischenberichts seiner vorberatenden Kommission um längstens sechs Monate erstrecken.
5 Der Kantonsrat hat zu entscheiden, ob er einer Initiative entsprechen oder ob er sie ablehnen will. Entspricht er dem Begehren nicht, ist innert sechs Monaten seit der Schlussabstimmung eine Volksabstimmung durchzuführen. Findet innert drei Monaten nach Ablauf dieser Frist ein eidgenössischer oder kantonaler Urnengang statt, kann die Abstimmung mit diesem zusammengelegt werden.
6 Lehnt der Kantonsrat die Initiative ab, hat er dem Volk die Verwerfung des Begehrens zu beantragen oder der Initiative einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gegenüberzustellen.
7 Nimmt das Volk eine Initiative oder einen Gegenvorschlag in Form der allgemeinen Anregung an, ist der entsprechende Erlass innert drei Jahren seit der Abstimmung unter dem Vorbehalt des Referendums in Kraft zu setzen. Der Kantonsrat kann diese Frist aufgrund eines Zwischenberichts ausnahmsweise um längstens ein Jahr erstrecken.
1 Die Volksabstimmungen über Verfassung und Gesetze, Initiativ-Vorschläge und über Beschlüsse des Kantonsrates finden geheim und mittels der Urnen statt.
2 Das nähere Verfahren wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt.
3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Alle Volksbegehren sind der Stempelpflicht enthoben. Für Beglaubigung der Stimmberechtigung dürfen keine Gebühren bezogen werden.
1 Die gesetzgebende und aufsehende Gewalt übt der Kantonsrat aus. Derselbe besteht aus 80 Mitgliedern.
2 Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens.
3 Wahlkreise sind die Einwohnergemeinden. Die Zahl der Kantonsratssitze der Wahlkreise wird durch einfachen Kantonsratsbeschluss nach Massgabe der nachgeführten Bevölkerungsstatistik (im Vorjahr veröffentlichte Zahlen des Bundes der ständigen Wohnbevölkerung) festgelegt. Jedem Wahlkreis werden mindestens zwei Sitze zugeteilt.
4 Die Zuteilung der Sitze aufgrund der Stimmenzahlen erfolgt zuerst an die Parteien und politischen Gruppierungen entsprechend deren Wählerstärke im Kanton. Danach werden die Sitze der Parteien und politischen Gruppierungen auf die Wahlkreise nach Massgabe ihrer Sitzzahl gemäss Absatz 3 zugeteilt (doppeltproportionales Zuteilungsverfahren).
1 Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.
2 …[*]
Dem Kantonsrat kommen folgende Obliegenheiten zu:[*]
Die Mitglieder des Kantonsrates werden vom Kanton entschädigt.
1 Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt.
2 Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.
Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement.
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.[*]
2 In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates sitzen.[*]
Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen.[*]
Die Geschäftsordnung des Regierungsrates wird durch ein vom Kantonsrat aufzustellendes Reglement bestimmt.
1 Ordentliche Schlichtungsbehörde ist der Friedensrichter.
2 Jede Gemeinde wählt einen Friedensrichter und die vom Gesetz bestimmte Anzahl Ersatzleute.
3 Das Gesetz kann vorsehen, dass zwei oder mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedensrichter einsetzen.
Das Gesetz kann für bestimmte Streitsachen besondere Schlichtungsbehörden vorsehen.
Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
1 Das Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und einer vom Kantonsrat bestimmten Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.[*]
2 …[*]
1 Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.[*]
2 Es ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen und übt die Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.[*]
3 In diesem Bereich kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.[*]
2 Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen.
3 Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.
Das Gesetz regelt die Organisation der Jugendstrafrechtspflege. Es kann für diese besondere Gerichte vorsehen.
1 Das Gesetz bestimmt die Organisation und Zuständigkeit der Gerichtsbehörden.
2 Innerhalb der Gerichte können Abteilungen mit besonderen Zuständigkeiten geschaffen und den Präsidenten sowie Einzelrichtern bestimmte Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden.
1 Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.[*]
2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
Zu einem gültigen Rechtsspruch ist die Anwesenheit der festgesetzten Mitgliederzahl der Gerichte oder ihrer Abteilungen erforderlich.
1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördenmitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.[*]
1 Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen.[*]
2 Der Gemeinderat besorgt nach Verfassung und Gesetz die Angelegenheiten der Gemeinde.[*]
3–6 …[*]
Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten.
1 Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession.[*]
2 Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablösbar.[*]
3–5 …[*]
1 Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.
2 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.
1 Die Gemeinden, ausgenommen die Korporationsgemeinden, erheben Steuern, wenn ihre Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichen.
2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich unter den Gemeinden.
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (Art. 49 BV[*]).
1 Die nähere Organisation der Gemeinden und deren Befugnisse werden durch das Gesetz bestimmt.[*]
2 und 3 …[*]
1 Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.[*]
1 An der Urne werden gewählt:
2 Bei den Wahlen der Mitglieder des Kantonsrates und des Grossen Gemeinderates muss, sobald in einem Wahlkreise mehr als zwei Mitglieder in die gleiche Behörde zu wählen sind, der Grundsatz des proportionalen Wahlverfahrens zur Anwendung kommen.[*]
2a Die Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats richten sich nach dem Verhältniswahlrecht im Sinne von § 38.[*]
3 Die übrigen Wahlen werden im Majorzverfahren durchgeführt..[*]
4 und 5 …[*]
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative.
3 Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
4 Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungs-Revision in ihrer Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.
1 Zum Schutze der Bevölkerung und zur Abwehr unmittelbarer Gefahr sind auf dem Wege der Gesetzgebung notrechtliche Massnahmen vorzusehen für den Fall von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder anderen Notlagen, die wegen ausserordentlicher sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit im vorgeschriebenen Verfahren und mit den ordentlichen Mitteln nicht bewältigt werden können.
2 In diesem Gesetz können dem Kantonsrat und dem Regierungsrat vorübergehend Befugnisse eingeräumt werden, die von der Verfassung abweichen. Die in Ausübung dieser Befugnisse getroffenen Anordnungen und Massnahmen sind, sofern sie nicht im ordentlichen Verfahren verlängert werden, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
Ist die vorwürfige Verfassung von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten angenommen, so ist sie unverzüglich zu publizieren und tritt sofort in Kraft.
1 Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von der zuständigen Behörde abgeändert werden.
2 Diejenigen Gesetze, welche mit der Verfassung im Widerspruch stehen, sind sofort zu revidieren.
3 Für die Vorberatung dieser Gesetzesentwürfe hat der Kantonsrat eigene Kommissionen zu bezeichnen.
Wo die Verfassung oder ein Gesetz von Personen männlichen Geschlechtes spricht, fallen auch Personen weiblichen Geschlechtes unter diese Bestimmung, soweit sich nicht ausdrücklich oder aus dem Zweck etwas anderes ergibt.
1 Der Kantonsrat wird unmittelbar nach Annahme der Verfassung die Zeitpunkte festsetzen, an denen die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Behörden gewählt werden sollen und wird deren erstmalige Amtsdauer bestimmen.
2 Es sollen die Wahlen der politischen und gerichtlichen Behörden nicht zur gleichen Zeit stattfinden.
Die am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011.
Die Gemeindeschreiber, die vor Inkrafttreten der Änderung in § 78 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung an der Urne gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt.