1 Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.
2 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet:
- 1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen;
- 2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse;
- 3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;
- 4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger;
- 5. die körperliche Unversehrtheit;
- 6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
- 7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung;
- 8. die Handels- und Gewerbefreiheit.