Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34ter und 116bis der Bundesverfassung
sowie Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,
beschliesst:
1 Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
2 Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes nicht angerechnet.
3 Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag1 Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
2 Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Art. 3 Vorbehalt kantonalen RechtsVorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Artikel 116bis der Bundesverfassung am 1. Juli 1994 in Kraft.