SR 0.982.1

Abkommen von Washington vom 25. Mai 1946 in der Form eines Briefwechsels zwischen einer schweizerischen Delegation und den alliierten Delegationen (mit Beilage)

vom 25. May 1946
(Stand am 27.06.1946)

0.982.1

BS 14 348; BBl 1946 II 714

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen von Washington Für die Ablösung der Bestimmungen dieses Abk., soweit sie die Liquidation der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz betreffen, siehe das Abk. vom 28. Aug. 1952 zwischen der Schweiz und Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten betreffend deutsche Vermögenswerte in der Schweiz [ AS 1953 131 . AS 1960 983 Art. 1]. Siehe auch im Zusammenhang damit das Abk. vom 26. Aug. 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz [ AS 1953 119 . AS 1960 983 Art. 1].

Abgeschlossen durch Briefwechsel vom 25. Mai 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1946[*]
In Kraft getreten am 27. Juni 1946

(Stand am 27. Juni 1946)

Am 25. Mai 1946 wurde zwischen

einer schweizerischen Delegation
und
den alliierten Delegationen der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland

in der Form eines Briefwechsels ein Abkommen geschlossen.

Der Gegenstand dieses Abkommens ist aus dem hiernach abgedruckten Brief der schweizerischen Delegation ersichtlich. Der Brief der alliierten Delegationen stimmt inhaltlich mit dem Brief der schweizerischen Delegation überein mit Ausnahme von Ziff. V, deren abweichender Wortlaut in der Anm. zu Ziff. V wiedergegeben wird.

Brief der schweizerischen Delegation

I

II

III

IV Die Bestimmungen dieser Ziffer bleiben weiterhin in Kraft (BBl 1952 III 16).

V Im Briefe der alliierten Delegationen hat Ziff. V folgenden Wortlaut: «Die unterzeichneten Vertreter der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland erklären, dass sie, was die vorstehenden Bestimmungen anbetrifft, auch im Namen der Regierungen der folgenden Länder und, soweit notwendig, deren Notenbanken handeln: Albanien, Australien, Belgien, Kanada, Dänemark, Ägypten, Griechenland, Indien, Luxemburg, Norwegen, Neuseeland, Niederlande, Tschechoslowakei, Südafrikanische Union und Jugoslawien.»

VI Die Bestimmungen dieser Ziffer bleiben weiterhin in Kraft (BBl 1952 III 16).

VII