SR 0.979.4

Abkommen vom 25. Mai 1955 über die Internationale Finanz-Corporation (mit Verzeichnis)

vom 25. May 1955
(Stand am 11.10.2023)

0.979.4

 AS 1992 2707; BBl 1991 II 1153

Übersetzung

Abkommen über die Internationale Finanz‑Corporation

Angenommen in Washington am 25. Mai 1955

Geändert mit Wirkung am 21. September 1961 und 1. September 1965

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991[*]

Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992

In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992

(Stand am 11. Oktober 2023)

Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist,

kommen wie folgt überein:

Einführungsartikel

Art. I Aufgabe

Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern – insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten –. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation

  1. (i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist;
  2. (ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, in‑ und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und
  3. (iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem in‑ und ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation
massgebend.

Art. II Mitgliedschaft und Kapital
Art. III Geschäftstätigkeit
Art. IV Organisation und Geschäftsführung
Art. V Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Art. VI Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Art. VII Änderungen des Abkommens

(a)  Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, geändert werden.(b)  Unbeschadet des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung

  1. (i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäss Artikel V Abschnitt 1;
  2. (ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts;
  3. (iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.

(c)  Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmässig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.

Art. VIII Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
  1. (a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäss Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.
  2. (b) In den Fällen, in denen das Direktorium eine Entscheidung gemäss Absatz (a) getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Corporation, soweit sie es für notwendig erachtet, nach Massgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
  3. (c) Kommt es zwischen der Corporation und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen der Corporation und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Corporation und der zweite von dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch eine allgemeine Anordnung der Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. IX Schlussbestimmungen