SR 0.979.3

Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation (mit Verzeichnis)

vom 26. January 1960
(Stand am 15.07.2024)

0.979.3

 AS 1992 2680; BBl 1991 II 1153

Übersetzung

Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation

Angenommen in Washington am 26. Januar 1960

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991[*]

Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992

In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992

(Stand am 15. Juli 2024)

Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist,

in der Erwägung, –

dass durch Zusammenarbeit für konstruktive wirtschaftliche Zwecke, durch eine gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und durch ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels internationale Beziehungen gefördert werden, die der Erhaltung des Friedens und dem Wohlstand in der Welt dienlich sind,

dass eine Beschleunigung der wirtschaftlichen Entwicklung, die zur Hebung des Lebensstandards und zu wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt in den Entwicklungsländern beiträgt, im Interesse nicht nur dieser Länder, sondern auch der gesamten Völkergemeinschaft wünschenswert ist,

dass eine Verstärkung des internationalen Flusses öffentlichen und privaten Kapitals, das dem Ausbau der Produktionskräfte der Entwicklungsländer zugute kommt, das Erreichen dieser Ziele erleichtern würde –

kommen hiermit wie folgt überein:

Einführungsartikel

Art. I Zweck

Zweck der Organisation ist es, in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben; zu diesem Zweck stellt die Organisation insbesondere Finanzierungsmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse dieser Gebiete zu Bedingungen bereit, die elastischer sind und die Zahlungsbilanz weniger belasten als die Bedingungen herkömmlicher Darlehen; hierdurch sollen die Entwicklungsziele der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als «Bank» bezeichnet) gefördert und ihre Tätigkeit ergänzt werden.Die Organisation wird sich bei allen ihren Beschlüssen von den Bestimmungen dieses Artikels leiten lassen.

Art. II Mitgliedschaft; Erstzeichnungen
Art. III Zusätzliche Mittel
Art. IV Währungen
Art. V Geschäftstätigkeit
Art. VI Organisation und Geschäftsführung
Art. VII Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Art. VIII Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Art. IX Änderungen des Abkommens
  1. (a) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, gleichviel, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder den Direktoren ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so fragt die Organisation durch Rundschreiben oder Telegramm bei allen Mitgliedern an, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Bei deren Annahme durch drei Fünftel von Mitgliedern, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, bestätigt die Organisation diese Annahme durch formelle Mitteilung an alle Mitglieder.
  2. (b) Ungeachtet des Buchstaben (a) ist die Annahme durch sämtliche Mitglieder erforderlich für eine Änderung
    1. (i) des Rechts zum Austritt aus der Organisation gemäss Artikel VII Abschnitt 1,
    2. (ii) des durch Artikel III Abschnitt 1 Buchstabe (c) gewährleisteten Rechts,
    3. (iii) der in Artikel II Abschnitt 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
  3. (c) Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Mitteilung verbindlich, sofern nicht in dem Rundschreiben oder Telegramm eine kürzere Frist festgesetzt ist.
Art. X Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
  1. (a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Organisation oder zwischen Mitgliedern der Organisation ergeben, sind den Direktoren zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage ein Mitglied der Organisation besonders betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäss Artikel VI Abschnitt 4 Buchstabe (g) berechtigt.
  2. (b) Haben die Direktoren gemäss Buchstabe (a) eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Solange das Ergebnis der Verweisung an den Gouverneursrat nicht vorliegt, kann die Organisation, soweit sie es für erforderlich hält, nach Massgabe der Entscheidung der Direktoren handeln.
  3. (c) Kommt es zwischen der Organisation und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Organisation zwischen dieser und einem Mitglied zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten; ein Schiedsrichter wird von der Organisation, der zweite von dem beteiligten Staat und der Obmann des Schiedsgerichts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch allgemeine Anordnung der Organisation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die sich die Parteien nicht zu einigen vermögen.
Art. XI Schlussbestimmungen