Für die Zwecke dieses Abkommens und vorbehältlich der in Artikel 2 dieses Abkommens enthaltenen Bedingungen
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- (a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Unternehmen, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei organisiert sind und die ihren Sitz, verbünden mit einer echten Wirtschaftstätigkeit, im Gebiet derselben Vertragspartei haben.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte;
- (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften, Unternehmen oder anderen Organisationen;
- (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Modelle, Muster, Handels-und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und jeder andere mit einem Geschäft verbundene Wert oder Vorteil;
- (e) Rechte zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die kraft Gesetz oder, in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates, wo die Investition getätigt wurde, von der zuständigen Behörde durch Vertrag oder Entscheid verliehen werden.
(3) Bezeichnet der Begriff «Investitionserträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt und umfasst insbesondere, wenn auch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Lizenzgebühren sowie Zahlungen für die Verwaltung, die technische Unterstützung und den Unterhalt der Investition.
(4) Umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet der Schweiz beziehungsweise der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sowie, falls vorhanden, die an die Aussengrenzen der Territorialgewässer des Staates angrenzenden Seezonen, über welche dieser Staat gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausübt.