1 Meinungsverschiedenheiten in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
2 Ist eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien nicht innert sechs Monaten möglich, so wird auf Begehren einer Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreitet, das aus drei Mitgliedern besteht. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss.
3 Hat eine der Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter zu ernennen, und ist sie der Einladung der andern Vertragspartei nicht nachgekommen, diesen innerhalb von zwei Monaten zu bezeichnen, so wird der Schiedsrichter auf Verlangen der andern Vertragspartei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4 Sofern die beiden Schiedsrichter sich über die Wahl des Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Bezeichnung einigen können, so wird dieser auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5 Sofern der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den unter Absatz 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert ist, sein Mandat auszuüben, oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, so wird die erforderliche Ernennung durch den Vize‑Präsidenten, und wenn dieser auch verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, durch den nächstfolgenden ranghöchsten Richter des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen, der nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien und nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben.
6 Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.
7 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien bindend.