Der Schweizerische Bundesrat, hiernach «Bundesrat» genannt, und die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, hiernach «Regierung Tansanias» genannt, verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Abkommen vom 21. Oktober 1966 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
0.974.273.2
AS 1967 1155
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
Abgeschlossen am 21. Oktober 1966
In Kraft getreten am 21. Oktober 1966
(Stand am 21. Oktober 1966)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
- a. auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
- b. vorbehaltlich der Artikel 6 und 8 auch auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen, über die eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit auf.
Der Bundesrat wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Tansania zu entsenden.
Der Bundesrat gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien sowie berufliche oder technische Ausbildung.
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand von Vereinbarungen bilden, die auf schweizerischer Seite vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf Seiten der Regierung Tansanias vom Finanzminister getroffen werden.
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Tansanias:
- (i) Ausrüstungen und Material, die eigens für ein auf Grund dieses Abkommens unternommenen Vorhabens eingeführt werden, von Zollgebühren, Steuern und anderen Belastungen der Einfuhr zu befreien, unter der Bedingung, dass für solche Ausrüstungen und solches Material im Falle ihres Verkaufes in Tansania Zollgebühren, Steuern usw. zu zahlen sind;
- (ii) die Sachverständigen auf lange wie auf kurze Frist von der Zahlung der Personalsteuer zu befreien;
- (iii) die Bezüge, die vom Bundesrat oder von schweizerischen Institutionen einem Sachverständigen für seinen auf Grund dieses Abkommens in Tansania geleisteten Dienst ausgerichtet werden, von der Einkommenssteuer gemäss den Bestimmungen des ersten Teils des ersten Anhanges des «East African Income Tax (Management) Act, 1958», Kapitel A, Absatz 50, abgeändert durch den «East African Income Tax (Management) Amendment Act, 1961», zu befreien;
- (iv) Zollfreiheit zu gewähren für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, einschliesslich eines Motorfahrzeuges, eines Kühlschrankes und einer Klimaanlage je Haushalt, die von einem Sachverständigen beziehungsweise den Mitgliedern seiner Familie anlässlich ihrer ersten Einrichtung in Tansania eingeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Gegenstände des persönlichen Gebrauchs
- a. spätestens 4 Monate nach der Wohnsitznahme in Tansania eingeführt oder unverzollt gekauft worden sind;
- b. bei Beendigung des Dienstes des Sachverständigen wieder ausgeführt werden;
- (v) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Tansania für die Sachverständigen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
- (vi) eine Bescheinigung des Auftrages auszustellen, die den vom Bundesrat nach Tansania entsandten Sachverständigen die Unterstützung und Mitarbeit der Regierung Tansanias bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zusichert;
- (vii) alle Risiken und gerichtlich geltend gemachten Ansprüche zu übernehmen, die sich als Folge oder bei Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder in sonstigem Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit ergeben. Ohne die allgemeine Wirkung des vorhergehenden Satzes einzuschränken, wird die Regierung Tansanias Schadenersatz leisten und an die Stelle des Bundesrates und der Sachverständigen treten in allen Fällen von Verantwortlichkeitsklagen (Haftpflichtklagen), Gerichtsverfahren, Schadenersatz‑ und anderen Ansprüchen, Auslagen oder Vergütungen infolge von Todesfällen, Körperverletzungen, Sachschäden oder sonstigen Verlusten, die als Folge oder im Zusammenhang mit irgendeiner Handlung oder Unterlassung, begangen bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, entstanden sind;
- (viii) allen auf Grund dieses Abkommens nach der Vereinigten Republik Tansania entsandten Sachverständigen und ihren Familien vollen Schutz des Gesetzes zu gewährleisten.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die schweizerischen Sachverständigen, die bereits ihre Tätigkeit in Tansania im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der beiden Regierungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben sowie auf ihre Mitarbeiter und Familien.
Nach Beendigung eines Unternehmens der technischen Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung auf, um die Ergebnisse zu untersuchen.
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Tansanias, den Sachverständigen, ihren Mitarbeitern und Familien eine Behandlung zukommen zu lassen, die nicht ungünstiger ist als diejenige anderer Sachverständiger in Tansania.
Dieses Abkommen gilt vom Tage seiner Unterzeichnung an. Es bleibt für drei Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.Geschehen in Dar es Salaam am 21. Oktober 1966, in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.