Die schweizerische Regierung und die Regierung Pakistans verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Abkommen vom 24. November 1966 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan
0.974.262.3
AS 1967 1121
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.
Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan
Abgeschlossen am 24. November 1966
In Kraft getreten am 25. Mai 1967
(Stand am 25. Mai 1967)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
- a. auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
- b. im Rahmen des Artikels 6 auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen, über die eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechts und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit auf.
Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige für Entwicklungsarbeit nach Pakistan zu entsenden.
Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien sowie für berufliche oder technische Ausbildung. Die Regierung Pakistans wird sich bemühen, die Stipendiaten nach ihrer Rückkehr in Stellen unterzubringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand von Vereinbarungen bilden.
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Pakistans, den Sachverständigen und ihren Familien eine Behandlung zu gewähren, die nicht ungünstiger ist als diejenige, welche ausländische Sachverständige auf Grund des Colombo‑Plans in Pakistan geniessen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die schweizerischen Sachverständigen, die bereits ihre Tätigkeit in Pakistan im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien.
Nach Beendigung eines Vorhabens der technischen Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung auf, um das Ergebnis zu untersuchen.
Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind. Es bleibt bis 30. Juni 1970 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.Geschehen in Karachi am 24. November 1966 in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.