SR 0.974.228.5

Abkommen vom 17. November 1971 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica

vom 17. November 1971
(Stand am 04.09.1972)

0.974.228.5

 AS 1972 3101

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica

Abgeschlossen am 17. November 1971

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. September 1972

(Stand am 4. September 1972)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Costa Rica,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Costa Rica bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

vereinbaren folgendes:

Art. 1

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Costa Rica verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar

  1. a) auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
  2. b) auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von privaten Organisationen ausgehen und über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 3

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 4

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich in nachstehenden Formen erfolgen:

  1. a) Entsendung von Personal jeder Stufe, namentlich von Experten, Entwicklungshelfern und Juniorexperten.
  2. b) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung in Costa Rica, in der Schweiz oder in Drittstaaten. Die Regierung von Costa Rica wird die Stipendiaten nach deren Rückkehr in ihr Land dort einsetzen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
  3. c) Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen für die Ausführung eines Entwicklungsvorhabens.
  4. d) Jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen allenfalls in Aussicht genommene Form der Zusammenarbeit.
Art. 5

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. 6
Art. 7

Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung von Costa Rica.

  1. a) Ausrüstungen und Materialien öffentlicher oder privater Herkunft, die ausschliesslich für die technische Zusammenarbeit erforderlich sind, von allen Zollgebühren, Steuern und andern die Einfuhr, die Anschaffung und den Verkauf im Lande oder die Wiederausfuhr belastenden Abgaben zu befreien;
  2. b) die von der Schweiz zur Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder besonderer Vereinbarungen nach Costa Rica entsandten Personen, deren Einreise von der Regierung Costa Ricas genehmigt worden ist, von staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben in bezug auf die von der schweizerischen Regierung oder von in Artikel 2 bezeichneten schweizerischen Institutionen ausgerichteten Gehälter und Entschädigungen zu befreien;
  3. c) den Hausrat und die Gegenstände für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch, einschliesslich eines Automobils je Experte, die von diesen Personen und von den mit ihnen im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern anlässlich ihrer ersten Einrichtung in Costa Rica eingeführt werden, von allen Zollgebühren, Steuern und andern damit verbundenen Abgaben zu befreien;
  4. d) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Costa Rica für diese Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
  5. e) ihnen einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
  6. f) die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrags verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
  7. g) ihre Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch auf diejenigen von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Costa Rica im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.

Art. 9

Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht worden sind.

Art. 10

Falls für die Experten der Vereinten Nationen günstigere Bestimmungen als diejenigen dieses Abkommens gelten, so sind sie anstelle dieser letzteren anzuwenden.

Art. 11

Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Es bleibt bis am 17. November 1976 in Kraft. Von da an wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.Geschehen in San José, Costa Rica, am 17. November 1971 in vier Ausfertigungen, wovon je zwei in französischer und in spanischer Sprache.