SR 0.973.264.11

Abkommen vom 29. Januar 1976 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Peru über ein Finanzhilfedarlehen von 10 Millionen Schweizer Franken (mit Anwendungsprotokoll)

vom 29. January 1976
(Stand am 26.05.1977)

0.973.264.11

 AS1977 1389; BBl1975 II 1641

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes.

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Peru über ein Finanzhilfedarlehen von 10 Millionen Schweizer Franken

Abgeschlossen am 29. Januar 1976

Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. Juni 1976[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Mai 1977

(Stand am 26. Mai 1977)

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Peru

haben, in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, vom Wunsch geleitet, diese Beziehung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu vertiefen, in der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Peru weiterhin zu fördern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (hiernach als Darlehensgeber bezeichnet) gewährt der Regierung der Republik Peru (hiernach als Darlehensnehmer bezeichnet) ein Darlehen von 10 Millionen Schweizerfranken (zehn Millionen Schweizerfranken) für die Finanzierung eines Entwicklungsprogramms für die Milchwirtschaft mit dem Ziel, die Milchversorgung des Gebiets von Lima und Callao (hiernach als Projekt bezeichnet) zu verbessern.Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Finanzierung der Investitionskosten für das Projekt im Betrag von 30 400 000 Soles (dreissig Millionen vierhunderttausend Soles) sowie während 10 Jahren die Betriebskosten des Projekts in seiner Verwirklichungsphase im Betrag von ungefähr 600 000 000 Soles (sechshundert Millionen Soles) zu gewährleisten.

Art. 2

Das Darlehen wird im Rahmen des Projekts zur Bezahlung von Vieh und Ausrüstungsgütern in fremder oder lokaler Währung gemäss Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer verwendet.

Art. 3

Das Darlehen wird vom Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäss den Bestimmungen des beigelegten Anwendungsprotokolls, das einen Bestandteil des Abkommens bildet, zur Verfügung gestellt.

Art. 4

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, einen auf Grund des Passivsaldos berechneten Jahreszins von 2½ % (zweieinhalb Prozent) zu bezahlen.Die Zinsen werden am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres fällig, erstmals nach Ablauf des Halbjahres, in dessen Verlauf die erste Zahlung durch den Darlehensgeber erfolgte.

Art. 5

Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen in zwanzig gleichen halbjährlichen Raten von 500 000 Schweizerfranken (fünfhunderttausend Schweizerfranken) jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zurückzuzahlen, erstmals am 30. Juni 1986. Erfolgt die erste Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat Juni 1976, so beginnt die 10jährige Frist für den Anfang der Rückzahlung entsprechend später zu laufen. Wird das Darlehen nach den Bestimmungen des Artikels 10 nicht voll beansprucht, so wird in gegenseitigem Einvernehmen ein revidierter Rückzahlungsplan aufgestellt.Der Darlehensnehmer behält sich vor, seine Schuld vorzeitig ganz oder teilweise zurückzubezahlen.

Art. 6

Die Zahlungen der Zinsen und Amortisationen erfolgen in freien und tatsächlich verfügbaren Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 7

Alle Zahlungen, die der Darlehensnehmer auf Grund des vorliegenden Abkommens leistet, erfolgen ohne jeglichen Abzug von Steuern, Beiträgen, Gebühren oder anderen Abgaben, die von der Gesetzgebung des Darlehensnehmers auf seinem Staatsgebiet vorgesehen sind.

Art. 8

Wird es von den Vertragspartnern nicht anders vereinbart, erfolgt der Kauf von Vieh und Ausrüstungsgütern, die nach Artikel 1 des Abkommens für das erwähnte Projekt erforderlich und aus dem Darlehen zu finanzieren sind, auf Grund von internationalen Ausschreibungen.Die in Kapitel II des beigelegten Anwendungsprotokolls erwähnten Bedingungen beziehen sich auf die aus dem Darlehen zu finanzierenden Lieferverträge.

Art. 9

Der Darlehensbetrag darf nicht für die Bezahlung steuerlicher Abgaben verwendet werden, die auf den Gesetzen des Darlehensnehmer beruhen.

Art. 10

Der Darlehensnehmer kann während eines Zeitraumes von fünf Jahren seit Inkrafttreten des Abkommens oder bis zu einem von beiden Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt vom Darlehen Abhebungen vornehmen für Zahlungen aus vertraglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen.

Art. 11

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung des Wortlauts oder die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens auf dem diplomatischen Wege in gütlicher Weise beizulegen. Sollten dessen ungeachtet die Streitigkeiten länger als sechs Monate andauern, so sollen sie auf Antrag einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese wählen einen dritten Schiedsrichter, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben soll, zum Vorsitzenden.Falls eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht ernennt und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, die Ernennung innerhalb zweier Monate zu vollziehen, nicht Folge geleistet hat, soll der Schiedsrichter auf Verlangen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt werden.Falls die beiden Schiedsrichter sich nicht innerhalb zweier Monate nach ihrer Ernennung über die Wahl des dritten Schiedsrichters (des Vorsitzenden) einigen können, so soll er auf Verlangen der einen oder anderen Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ernannt werden.Falls in den unter den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofs an der Ausübung der erwähnten Funktionen verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, erfolgt die Ernennung durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien, so erfolgt die Ernennung durch den Amtsältesten unter den Richtern des Internationalen Gerichtshofs, die nicht Angehörige einer Vertragspartei sind.Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht ein Verfahren selbst fest. Die beiden Parteien tragen je die Hälfte der Verfahrenskosten.Die Entscheide des Gerichts sind endgültig für jede Vertragspartei bindend.

Art. 12

Der Darlehensnehmer kann unter Mitteilung an den Darlehensgeber auf jeden Teil des Darlehens, den der Darlehensnehmer nicht abgehoben hat, verzichten.Erfüllt der Darlehensnehmer eine Verpflichtung oder eine Aufgabe aus diesem Abkommen nicht, so kann der Darlehensgeber das Recht des Darlehensnehmers auf Inanspruchnahme des Darlehens ganz oder teilweise aufheben.Falls die Nichterfüllung einer Verpflichtung oder einer Aufgabe durch den Darlehensnehmer, die den Darlehensgeber berechtigte, das Recht des Darlehensnehmers auf Inanspruchnahme des Darlehens aufzuheben, über einen Zeitraum von 60 Tagen andauert, seit der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Aufhebung orientiert hat, kann der Darlehensgeber jederzeit die sofortige Rückzahlung aller vom Darlehen abgehobenen Beträge verlangen.

Art. 13

Alle Mitteilungen, Gesuche oder Vereinbarungen, die in Anwendung dieses Abkommens erfolgen, sind den in Kapitel V des beigelegten Anwendungsprotokolls erwähnten Amtsstellen schriftlich zu unterbreiten und bedürfen gegebenenfalls zu ihrem Inkrafttreten nur eines Notenwechsels.

Art. 14

Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich durch Notenwechsel die Erfüllung der durch ihre jeweilige Rechtsordnung erforderten Formalitäten mitgeteilt haben.Ausgefertigt in Lima am 29. Januar 1976 in vier Originalen, wovon zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen massgebend sind.

Protokoll über die Anwendung des Abkommens

I Verwendung des Darlehens

Der Darlehensbetrag wird wie folgt aufgeteilt:

  1. a) Ankauf von vorzugsweise trächtigen Jungkühen für die Milch‑Produktionseinheiten (ungefähr 1750 Stück) und von trächtigen Jungkühen für die Milchvieh‑Zuchteinheiten (ungefähr 250 Stück) für einen Wert von mindestens 7 Millionen Schweizerfranken (sieben Millionen Schweizerfranken);
  2. b) Ankauf der für einen guten Betrieb der Produktions‑ und der Zuchteinheiten nötigen Ausrüstung und Maschinen;
  3. c) Erstellung der für die Produktions‑ und die Zuchteinheiten notwendigen Infrastruktur (Gebäude, Stallungen usw.).

II Verfahren der Güterbeschaffung

1. Beschaffungsverfahren für importiertes Vieh und Ausrüstungsgüter

2. Beschaffungsverfahren für lokal beschaffte Ausrüstungsgüter

III Konsultationsverfahren

  1. durch ihre Vertreter einen Gedankenaustausch pflegen über die Ausübung ihrer gegenseitigen Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen, die Ausführung und die Verwaltung des Projekts und andere mit den Zwecken des Darlehens verbundene Angelegenheiten;
  2. sich gegenseitig Informationen zukommen lassen, die eine Vertragspartei billigerweise in bezug auf die allgemeine Lage des Darlehens und die Ausführung des Projekts verlangen darf.

IV Krediteröffnung und Zahlungsverfahren

V Mit der Anwendung des Abkommens und der Durchführung des Projekts betraute Amtsstellen

Mit der Anwendung des Abkommens und der Durchführung des Projekts sind folgende Amtsstellen beauftragt:

  1. auf schweizerischer Seite der Delegierte des Schweizerischen Bundesrats für die technische Zusammenarbeit (Telegrammadresse: Politisches Bern);
  2. auf peruanischer Seite das Wirtschafts‑ und Finanzministerium (Telegrammadresse: MINDEF) und das Ernährungsministerium (Telegrammadresse: MINALIMENTACION) für die Durchführung des Projekts.