SR 0.973.242.34

Abkommen vom 9. Oktober 1973 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien betreffend die Gewährung eines Transferkredites und eines Finanzhilfegeschenkes (mit Durchführungsprotokoll und Briefen)

vom 09. October 1973
(Stand am 01.01.1978)

0.973.242.34

AS 1974 1775; BBl 1973 II 621

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indien betreffend die Gewährung eines Transferkredits und eines Finanzhilfegeschenks Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1131 ).

Abgeschlossen am 9. Oktober 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1973[*]
In Kraft getreten durch Briefwechsel am 10. April 1974

(Stand am 1. Januar 1978)

Im Bestreben, der indischen Wirtschaft den Bezug schweizerischer Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens zu erleichtern, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Indien

folgendes vereinbart:

Art. 1

Der Totalwert der Investitionsgüterlieferungen, die in dieses Abkommen einbezogen werden können, beträgt fünfundfünfzig Millionen Schweizerfranken. Unter das Abkommen fallen nur Investitionsgüterlieferungen schweizerischen Ursprungs, die für die Verwirklichung indischer Entwicklungsprojekte bestimmt sind und bei denen sich ihrer Natur nach lange Amortisationsfristen rechtfertigen.

Art. 2

Der Einschluss einer Lieferung in den Rahmen dieses Abkommens bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden dieser Länder.

Art. 3

Für alle Lieferverträge, die unter dieses Abkommen fallen, gelten die im beiliegenden Durchführungsprotokoll festgelegten einheitlichen Bedingungen.

Art. 4

Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen und ihre Finanzierung erleichtern.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1131 ). [*]

Für die Teilfinanzierung von Investitionsgütern im Wert von 55 Millionen Schweizer Franken gewährt die Schweizerische Regierung der Regierung Indiens einen Transferkredit (14 151 842,25 Schweizer Franken) und ein Geschenk (10 598 157,75 Schweizer Franken) in einer Höhe von insgesamt 24,75 Millionen Schweizer Franken unter der Bedingung, dass zwischen der Regierung Indiens und einem Konsortium von Schweizer Banken eine Vereinbarung über die Gewährung eines Transferkredites in derselben Höhe abgeschlossen wird. Diese Transferkredite und dieses Geschenk müssen ausschliesslich zur Finanzierung von Investitionsgütern schweizerischen Ursprungs verwendet werden, dies in Übereinstimmung mit dem Abkommen.

Art. 6

Die Transferkredite und das Geschenk der schweizerischen Regierung[*] und des schweizerischen Bankenkonsortiums stehen der indischen Regierung nach Massgabe der Bestimmungen des in Artikel 3 erwähnten Durchführungsprotokolls zur Verfügung.

Art. 7

1. die indische Regierung verpflichtet sich,

  1. a) jeden zulasten des Transferkredits der schweizerischen Regierung bezogenen Betrag innert achtzehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten zwölf Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen sechs Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate zweiundsiebzig Monate nach Ablauf der zwölfjährigen Karenzfrist fällig wird;
  2. b) jeden zulasten des Transferkredites des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Betrag innert zwölf Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückzuzahlen. Während der ersten sechs Jahre dieses Zeitraumes finden keine Rückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten verteilt auf die restlichen sechs Jahre, wobei die erste Rate sechs Monate und die letzte Rate zweiundsiebzig Monate nach Ablauf der sechsjährigen Karenzfrist fällig wird;
  3. c) die Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbeträgen der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums am Ende jedes Kalenderhalbjahres zu entrichten. Der Zinssatz für den Transferkredit der schweizerischen Regierung beträgt ein Prozent im Jahr.

2. Die indische Regierung behält sich vor, die aufgrund der Transferkredite der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums bezogenen Beträge ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 8

die Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen für beide Transferkredite sind in freien und effektiv verfügbaren Schweizerfranken vorzunehmen.

Art. 9

Die indische Regierung wird die schweizerische Regierung, die schweizerischen Lieferanten und die schweizerischen Banken von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.

Art. 10

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen Bedingungen für die Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.Geschehen in Neu-Delhi, am 9. Oktober 1973, in sechs Originalen, wovon zwei in englischer Sprache, zwei in französischer Sprache und zwei in Hindi; alle Texte besitzen gleiche Rechtskraft, wobei im Falle von Auslegungsunterschieden der englische Text vorgeht.

Durchführungsprotokoll

1.  Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Lieferverträge die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

  1. a)

    Der indische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in freien und effektiv verfügbaren Schweizerfranken:

    1. i) zehn Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den gemäss Ziffer 3 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen und indischen Behörden genehmigt worden ist;
    2. ii) neunzig Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes.
  2. Die indische Regierung wird dem indischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die oben erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
  3. b) Fassung gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 19. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 1131 ). Wenn die unter ii) erwähnte Zahlung ausgeführt ist, wird die Regierung Indiens eine Hälfte des Betrages in Schweizer Franken dem Transferkredit und dem Geschenk der Schweizerischen Regierung und die andere Hälfte des Betrages dem Transferkredit der Schweizerischen Banken entnehmen.

6.  In Bezug auf die Beanspruchung der Transferkredite durch die indische Regierung wurde folgendes technisches Verfahren vereinbart:

  1. a) Nach Versand der Ware händigt der schweizerische Lieferant der schweizerischen Bankengruppe eine «Quittung» aus, mit der er bestätigt, dass er vom indischen Käufer die in obiger Ziffer 1a) i) und ii) aufgeführten Zahlungen erhalten hat.
  2. b) Sobald die schweizerische Bankengruppe von schweizerischen Lieferanten «Quittungen» im Gesamtbetrag von mindestens 1 000 000 Franken erhalten hat, wird die schweizerische Bankengruppe der indischen Regierung zulasten der Transferkredite 90 (neunzig) Prozent des vom indischen Käufer dem schweizerischen Lieferanten bei Versand der Ware bezahlten Fakturawertes vergüten.
  3. 7. a) Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen auf beiden Transferkrediten erfolgen an die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich, die für Rechnung der schweizerischen Regierung und des schweizerischen Bankenkonsortiums handelt.
  4. b) Die Schweizerische Kreditanstalt führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Regierung Indiens zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
  5. c) Alle Mitteilungen der schweizerischen Kreditgeber im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an den Chief Accounting Officer, High Commission of India, India House, London W.C. 2, gerichtet sind.
  6. d) Alle Mitteilungen und Überweisungen der Regierung Indiens gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich gerichtet sind.

Briefe vom 9. Oktober 1973

Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1 a) ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:

  1. «Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem indischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredits zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre.»

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens führten, hat die indische Delegation auf die Bestrebungen der indischen Regierung hingewiesen, die im Lande vorhandene Produktionskapazität besser auszunützen. Insbesondere erschwert die indische Devisenlage die Zuteilung von Mitteln für die Einfuhr von Bestandteilen von Investitionsgütern, die erforderlich wären, um die bestehende industrielle Kapazität voll auszunützen und die vorhandenen Produktionsbetriebe zu erweitern. Die indische Delegation schlug deshalb vor, dass von der indischen Industrie zu diesem Zweck benötigte Bestandteile ebenfalls in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Aufgrund dieser Sachlage haben die beiden Delegationen folgendes vereinbart:

  1. «Von dem im Abkommen vorgesehenen gesamten Liefervolumen von 55 Millionen Franken wird ein Betrag von 10 Millionen Franken für die Lieferung von Bestandteilen für Investitionsgüter reserviert, die im Rahmen von gemeinsamen Unternehmen oder von Lizenzabkommen zwischen schweizerischen und indischen Unternehmen hergestellt werden.»

Im Verlaufe der Verhandlungen, die zum Abschluss dieses Abkommens geführt haben, beantragte die indische Delegation, dass die in Ziffer 5 des Durchführungsprotokolls festgelegte Regel, wonach grundsätzlich der Fakturawert jedes Liefervertrages nicht weniger als einhunderttausend Franken betragen soll, so ausgelegt werden soll, dass auch die Bedürfnisse der indischen Kleinindustrie berücksichtigt werden können. Nach eingehender Prüfung ihrer Interessenlagen haben die beiden Delegationen in Bezug auf den Mindestfakturawert jedes Liefervertrages folgendes vereinbart:

  1. «Grundsätzlich soll bei der Lieferung von Investitionsgütern und Bestandteilen der in Ziffer 5 des Durchführungsprotokolls festgelegte Mindestfakturawert von 100 000 Franken eingehalten werden. In besonderen Fällen wird geprüft, ob von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, indem der Mindestfakturawert jedes Liefervertrages auf 50 000 Franken gesenkt werden kann.»