1. Der Fonds wird kein Vorhaben im Gebiet eines Mitgliedes finanzieren, wenn dieses Einspruch dagegen erhebt, der Fonds braucht sich aber bei Finanzierungen über eine öffentliche internationale, regionale oder subregionale Organisation nicht Gewissheit zu verschaffen, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.
- 2. (a) Der Fonds unternimmt keine Finanzierung, wenn diese nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen zur Verfügung steht, die er als für den Darlehensnehmer zumutbar erachtet.
- (b) Werden Mittel für andere Empfänger als Mitglieder bereitgestellt, so wird der Fonds alle nötigen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Nutzen aus den Vorzugsbedingungen seiner Finanzierungen ausschliesslich Mitgliedern oder andern Empfängern zugute kommt, die unter den gegebenen Umständen in den Genuss einzelner oder aller Vorteile kommen sollen.
3. Bevor eine Finanzierung unternommen wird, hat der Gesuchsteller durch Vermittlung des Präsidenten der Bank einen ordnungsgemässen Antrag einzureichen, und der Präsident hat dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten, in dem die Finanzierung aufgrund einer von seinen Mitarbeitern über die wesentlichen Punkte durchgeführten Studie empfohlen wird.
- 4. (a) Der Fonds macht keine Auflagen, dass seine zur Darlehensgewährung eingesetzten Mittel in den Hoheitsgebieten eines bestimmten Teilnehmerstaates oder Mitgliedes auszugeben sind; hingegen sind diese Mittel ausschliesslich in Teilnehmer‑ oder Mitgliedstaaten zur Beschaffung von in Teilnehmer- oder Mitgliedstaaten erzeugten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen zu verwenden, mit dem Vorbehalt, dass die Gebiete eines Nichtteilnehmer‑ oder Nichtmitgliedstaates, der Mittel nach Artikel 8 zur Verfügung gestellt hat, ebenfalls als Quellen für Beschaffungen mit derartigen Mitteln gelten; letztere können nach einem Beschluss des Direktoriums als Quelle für Beschaffungen aus sonstigen, aufgrund des genannten Artikels erhaltenen Mittel in Betracht kommen.
- (b) Die Beschaffung erfolgt auf dem Wege internationaler Ausschreibungen unter zugelassenen Lieferanten, es sei denn, das Direktorium erachte eine internationale Ausschreibung als nicht gerechtfertigt.
5. Der Fonds trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle für eine Darlehensgewährung eingesetzten Mittel nur für die hiefür vorgesehenen Zwecke verwendet werden unter gebührender Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel und ohne Rücksicht auf politische oder andere wirtschaftsfremde Einflüsse oder Überlegungen.
6. Die im Rahmen einer Finanzierungsoperation gewährten Mittel werden dem Empfänger einzig zur Deckung der mit dem Projekt verbundenen Auslagen und nur, soweit sie tatsächlich auflaufen, zur Verfügung gestellt.
7. Der Fonds folgt in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gesunden Führungsgrundsätzen für Entwicklungsbanken.
8. Der Fonds unternimmt keine Refinanzierungsgeschäfte.
9. Bei Gewährung eines Darlehens berücksichtigt der Fonds gebührend, ob Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkommen können.
10. Bei der Prüfung eines Finanzierungsantrages berücksichtigt der Fonds gebührend die Selbsthilfe‑Massnahmen des Darlehensnehmers und, wenn dieser nicht Mitglied ist, jene des Empfängers und des Mitgliedes oder der Mitglieder, deren Hoheitsgebiete aus dem Projekt oder Programm Nutzen ziehen sollen.
11. Der Fonds trifft alle zur wirksamen Anwendung dieses Artikels notwendigen Massnahmen.