SR 0.972.0

Vereinbarung vom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (mit Anlagen)

vom 13. June 1976
(Stand am 18.02.2021)

0.972.0

 AS 1978 840; BBl 1977 I 1241

Übersetzung

Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Abgeschlossen in Rom am 13. Juni 1976

Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1977[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1977

In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 1977

(Stand am 18. Februar 2021)

Präambel

In der Erkenntnis, dass die andauernden Nahrungsschwierigkeiten der Welt einen grossen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer belasten und dass damit die wesentlichsten Grundsätze, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde in Zusammenhang gebracht werden, auf dem Spiele stehen;

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der gegebenen Prioritäten und Ziele der Entwicklungsländer, unter angezeigter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Nutzens, zu fördern;

Eingedenk der Verantwortlichkeit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb des Gefüges der Vereinten Nationen, die Bemühungen der Entwicklungsländer um die Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion zu unterstützen, und eingedenk der diesbezüglichen fachlichen Zuständigkeit und Erfahrung der genannten Organisation;

Im Bewusstsein des Ziels und Zweckes der Internationalen Entwicklungs‑Strategie der Zweiten Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen und der Notwendigkeit, den Nutzen jeglicher Hilfe allen zuteil werden zu lassen;

Im Hinblick auf Absatz f) von Teil 2 («Ernährung») des Abschnittes I der Resolution 3202 (S‑VI) der Generalversammlung über das Aktionsprogramm zur Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung;

Eingedenk auch der Notwendigkeit, die Technologie der Entwicklung von Ernährung und Landwirtschaft zugänglich zu machen, und im Hinblick auf Abschnitt V («Ernährung und Landwirtschaft») der Resolution 3362 (S‑II) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, mit besonderer Betonung von Absatz 6 der Resolution bezüglich der Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;

Mit Hinweis auf Absatz 13 der Resolution 3348 (XXIX) der Generalversammlung und auf die Resolutionen I und II der Welternährungskonferenz über Ziele und Strategie der Nahrungsmittelproduktion und über die Prioritäten in der Entwicklung von Ackerbau und Landwirtschaft;

haben die Vertragsparteien die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung vereinbart und diesen den folgenden Bestimmungen unterstellt:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Vereinbarung haben die hier aufgeführten Ausdrücke folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Sinngebung ergibt:

  1. a) unter «Fonds» ist der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu verstehen;
  2. b) unter «Nahrungsmittelerzeugung» ist die Erzeugung von Nahrungsmitteln unter Einschluss der Entwicklung der Fischerei und der Viehwirtschaft zu verstehen;
  3. c) unter «Staat» ist jeder Staat oder jede Staatengruppe zu verstehen, die gemäss Abschnitt 1 b) des Artikels 3 in den Fonds aufgenommen werden kann;
  4. d)

    unter «frei konvertierbarer Währung» ist zu verstehen:

    1. i) die Währung eines Mitgliedes, welche der Fonds nach Rückfrage beim Internationalen Währungsfonds als in die Währung anderer Mitglieder zwecks Verwendung für die Geschäfte des Fonds hinreichend konvertierbar anerkennt; oder
    2. ii) die Währung eines Mitgliedes, welches bereit ist, diese gegen Währungen anderer Mitglieder für Geschäfte des Fonds und zu Bedingungen, die diesem annehmbar erscheinen, zu wechseln.
  5. «Währung eines Mitgliedes» bedeutet im Falle eines Mitgliedes, welches aus einer Gruppe von Staaten besteht, die Währung irgendeines Mitgliedes einer solchen Gruppe;
  6. e) «Gouverneur» bedeutet eine Person, die von einem Mitglied als sein Hauptvertreter an einer Sitzung des Gouverneursrates bezeichnet worden ist;
  7. f) «abgegebene Stimmen» bedeutet befürwortende und ablehnende Stimmen.
Art. 2 Zielsetzung und Obliegenheiten

Das Ziel des Fonds besteht in der Mobilisierung zusätzlicher Mittel, die in Entwicklung begriffenen Mitgliedstaaten zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden. Zur Erreichung dieses Ziels stellt der Fonds Finanzmittel vordringlich für Projekte und Programme zur Verfügung, welche ausdrücklich auf die Einführung, Erweiterung oder Verbesserung von Gesamternährungsplänen und auf die Stärkung diesbezüglicher Bestrebungen und Institutionen abzielen. Dies soll immer im Rahmen nationaler Prioritäten geschehen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelproduktion in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu erhöhen. Auch soll das in andern Entwicklungsländern vorhandene Potential zur Erhöhung der Nahrungsmittelerzeugung beachtet und der Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und deren Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern Bedeutung beigemessen werden.

Art. 3 Mitglieder
Art. 4 Mittel
Art. 5 Währungen
Art. 6 Organisation und Verwaltung
Art. 7 Geschäftstätigkeit
Art. 8 Beziehungen zu den Vereinten Nationen sowie anderen Organisationen und Institutionen
Art. 9 Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft, Beendigung der Geschäftstätigkeit
Art. 10 Rechtsstellung, Vorrechte, Immunität
Art. 11 Auslegung und Schiedsverfahren
Art. 12 Änderungen der Vereinbarung
  1. a) Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).

    Mit Ausnahme von Fragen, welche die Anlage II betreffen:

    1. i) wird jeder von einem Mitglied oder vom Verwaltungsrat gemachte Vorschlag zur Änderung dieser Vereinbarung dem Präsidenten und von diesem allen Mitgliedern mitgeteilt. Der Präsident leitet die von einem Mitglied gemachten Vorschläge zur Änderung dieser Vereinbarung dem Verwaltungsrat zu, welcher seinerseits seine Vernehmlassung hierzu dem Gouverneursrat vorlegt;
    2. ii) werden Änderungsvorschläge vom Gouverneursrat mit Vierfünftelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Änderungen treten, wenn nicht anders vom Gouverneursrat bestimmt, drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, die Änderung betreffe
      1. A) das Recht, aus dem Fonds auszutreten,
      2. B) die in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorschriften über das Stimmenmehr,
      3. C) die in Artikel 3 Abschnitt 3 vorgesehene Beschränkung der Haftpflicht,
      4. D) das Verfahren zur Änderung dieser Vereinbarung,
    3. in welchem Falle die Änderung erst in Kraft tritt, wenn die schriftliche Zustimmung hiezu seitens aller Mitglieder in den Besitz des Präsidenten gelangt ist.
  2. b) Was die verschiedenen Teile der Anlage II anbelangt, werden Änderungen gemäss den dortigen Bestimmungen vorgeschlagen und angenommen.
  3. c) Der Präsident setzt alle Mitglieder und den Depositar über angenommene Änderungen und das Datum der Inkraftsetzung derselben unverzüglich in Kenntnis.
Art. 13 Schlussbestimmungen