Inhaltsverzeichnis

SR 0.970.6

Übereinkommen vom 27. Juni 1980 zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds (mit Anhängen)

vom 27. June 1980
(Stand am 08.06.2016)

0.970.6

AS 1989 2053; BBl 1981 II 1

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds

Abgeschlossen in Genf am 27. Juni 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1981[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. August 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1989

(Stand am 8. Juni 2016)

Die Vertragsparteien,

entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen,

in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusammenarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die zum Ziel hat, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern,

in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern,

gestützt auf die Entschliessung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden als «UNCTAD» bezeichnet) angenommen wurde,

sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu errichten, der nach den folgenden Bestimmungen tätig wird:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. 1. «Fonds» den durch dieses Übereinkommen errichteten Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds;
  2. 2. «internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinbarung» (im folgenden als «internationale Rohstoffübereinkunft» bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Erzeuger und Verbraucher einschliessen, die den wesentlichen Teil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;
  3. 3. «internationale Rohstofforganisation» die durch eine internationale Rohstoffübereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen der Übereinkunft gegründete Organisation;
  4. 4. «assoziierte internationale Rohstofforganisation» eine internationale Rohstofforganisation, die sich mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert hat;
  5. 5. «Assoziierungsabkommen» das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;
  6. 6. «finanzielle Höchstforderungen» den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Fondsmitteln, den eine assoziierte internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen darf;
  7. 7. «internationales Rohstoffgremium» ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
  8. 8. «Rechnungseinheit» die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit des Fonds;
  9. 9. «verwendbare Währungen» a) die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US‑Dollar und jede andere Währung, die nach Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeichnen vorschlägt, seine Genehmigung erteilt hat. Im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten bezeichnet der Gouverneursrat eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne des Buchstabens a und nimmt mit qualifizierter Mehrheit Regeln und Vorschriften über die Bezeichnung von Währungen im Sinne des Buchstabens b an. Der Exekutivausschuss kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen;
  10. 10. «das durch direkte Beitragsleistungen dargestellte Kapital» das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 bezeichnete Kapital;
  11. 11. «eingezahlte Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
  12. 12. «zahlbare Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
  13. 13. «Garantiekapital» das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die sich an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;
  14. 14. «Garantien» die dem Fonds von Teilnehmern an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 abgegebenen Garantien;
  15. 15. «Lagerscheine» Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die das Eigentum an Rohstofflagerbeständen beweisen;
  16. 16. «Gesamtstimmenzahl» die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
  17. 17. «einfache Mehrheit» mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
  18. 18. «qualifizierte Mehrheit» mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;
  19. 19. «besonders qualifizierte Mehrheit» mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;
  20. 20. «abgegebene Stimmen» Ja‑ und Nein‑Stimmen.

Kapitel II Ziele und Aufgaben

Art. 2 Ziele

Der Fonds hat folgende Ziele:

  1. a) als Hauptinstrument für die Erreichung der vereinbarten Ziele des Integrierten Rohstoffprogramms zu dienen, die in der Entschliessung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegt sind;
  2. b) den Abschluss und das Wirksamwerden von internationalen Rohstoffübereinkünften, insbesondere über Rohstoffe von besonderem Belang für die Entwicklungsländer, zu erleichtern.
Art. 3 Aufgaben

Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:

  1. a) durch sein erstes Konto, entsprechend den Regelungen, die im folgenden beschrieben werden, zur Finanzierung internationaler Ausgleichslager und international koordinierter nationaler Lager im Gesamtrahmen von interna- tionalen Rohstoffübereinkünften beizutragen;
  2. b) durch sein zweites Konto, entsprechend den Regelungen, die im Folgenden beschrieben werden, andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung zu finanzieren;
  3. c) durch sein zweites Konto Koordinierung und Konsultationen in bezug auf andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung und auf ihre Finanzierung mit dem Ziel zu fördern, eine Schwerpunktstelle für den betreffenden Rohstoff zu bilden.

Kapitel III Mitglieder

Art. 4 Zulassungsbedingungen

Mitglieder des Fonds können werden:

  1. a) alte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation und
  2. b) jede zwischenstaatliche Organisation zum regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahr‑nimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehalten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanziellen Verpflichtungen einzugehen, und haben kein Stimmrecht.
Art. 5 Mitglieder

Mitglieder des Fonds (im folgenden als «Mitglieder» bezeichnet) sind:

  1. a) alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
  2. b) alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
  3. c) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
  4. d) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buchstabe b, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
Art. 6 Haftungsbeschränkung

Kein Mitglied ist nur wegen seiner Mitgliedschaft beim Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

Kapitel IV Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds

Art. 7 Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds

1. Von den Möglichkeiten des ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche internationalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung von internationalen Rohstoffübereinkünften gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben. Das Assoziierungsabkommen muss diesem Übereinkommen sowie allen vom Gouverneursrat angenommenen, und ihrerseits mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Regeln und Vorschriften entsprechen.

2. Eine internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung einer internationalen Rohstoffübereinkunft gegründet wurde und internationale Ausgleichslager vorsieht, kann sich mit dem Fonds für die Zwecke des ersten Kontos assoziieren, sofern die internationale Rohstoffübereinkunft auf der Grundlage des Grundsatzes der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Erzeuger und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfüllen auch internationale Rohstoffübereinkünfte, die durch Abgaben finanziert werden, die Voraussetzungen für eine Assoziierung mit dem Fonds.

3. Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkommen dem Exekutivausschuss und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit qualifizierter Mehrheit vor.

4. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation achtet jede Institution die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der assoziierten internationalen Rohstofforganisation in einer mit diesem Übereinkommen in Einklang stehenden Weise näher bestimmt.

5. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ist berechtigt – ungeachtet ihrer Möglichkeit, eine Finanzierung aus dem zweiten Konto zu erhalten – bei dem Fonds aus dessen erstem Konto ein Darlehen aufzunehmen, sofern die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen sind und laufend nachkommen.

6. Assoziierungsabkommen müssen eine Abrechnung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorsehen.

7. Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziierungsabkommen dies vorsieht und die vorangehende assoziierte internationale Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich zustimmt, in die Rechte und Pflichten der letztgenannten Rohstofforganisation eintreten.

8. Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann jedoch über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15–17 verfügen.

9. Für die Zwecke des zweiten Kontos bestimmt der Exekutivausschuss jeweils geeignete Rohstoffgremien, einschliesslich assoziierter oder nichtassoziierter internationaler Rohstofforganisationen, zu internationalen Rohstoffgremien, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.

Kapitel V Kapital und sonstige Mittel

Art. 8 Rechnungseinheit und Währungen

1. Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anhang F bestimmt.

2. Der Fonds führt seine Guthaben in verwendbaren Währungen und betreibt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen. Mit der in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied Beschränkungen hinsichtlich der Gut-haben des Fonds in verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch weder aufrechterhalten noch auferlegen, sofern diese Währungsguthaben sich ergeben aus:

  1. a) Zahlung aufgrund der Zeichnung von Anteilen der direkten Beitragsleistungen;
  2. b) Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung anstelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen infolge der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds;
  3. c) Zahlung freiwilliger Beiträge;
  4. d) Darlehensaufnahme;
  5. e) Veräusserung pfandreifer Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15–17;
  6. f) Kapitalzahlungen, Kapitalerträge, Zinsen oder sonstige Abgaben in bezug auf Anleihen oder Investitionen, die aus Mitteln im Sinne dieses Absatzes getätigt werden.

3. Der Exekutivausschuss bestimmt das Verfahren zur Bewertung der verwendbaren Währungen, ausgedrückt in Rechnungseinheiten des Fonds, im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.

Art. 9 Kapital

1. Das Kapital des Fonds besteht aus:

  1. a) den direkten Beitragsleistungen, die in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt werden, deren Nominalwert sich auf 7566,47145 Rechnungseinheiten und deren Gesamtwert sich auf 355 624 158 Rechnungseinheiten beläuft, und
  2. b) dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestelltem Garantiekapital.

2. Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:

  1. a) 37 000 eingezahlte Anteile und
  2. b) 10 000 einforderbare Anteile.

3. Anteile der direkten Beitragsleistungen können nur von Mitgliedern nach Artikel 10 gezeichnet werden.

4. Die Anteile der direkten Beitragsleistungen:

  1. a) werden nach Beitritt eines Staates gemäss Artikel 56, falls erforderlich, vom Gouverneursrat erhöht;
  2. b) können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 erhöht werden;
  3. c) werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag erhöht.

5. Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder erhöht er die Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Absatz 4 Buchstabe b oder c, so ist jedes Mitglied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.

Art. 10 Zeichnung der Anteile

1. Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,

  1. a) 100 eingezahlte Anteile und
  2. b) zusätzliche eingezahlte und einforderbare Anteile.

2. Jedes in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitglied zeichnet:

  1. a) 100 eingezahlte Anteile und
  2. b) zusätzliche eingezahlte und einforderbare Anteile in einer Anzahl, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit in einer Weise, die mit der Zuteilung der Anteile in Anhang A vereinbar ist, und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen und Modalitäten festlegt.

3. Jedes Mitglied kann dem zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a zuweisen, wobei die auf freiwilliger Grundlage gemachte Gesamtzuweisung an das zweite nicht weniger als 52 965 300 Rechnungseinheiten betragen soll.

4. Anteile der direkten Beitragsleistungen dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und können nur an den Fonds abgetreten werden.

Art. 11 Für die Zwecke des Artikels 11 sind die Wechselkurse für verwendbare Währungen, ausgedrückt in der Rechnungseinheit (RE), bei Unterzeichnung des Übereinkommens (27. Juni 1980) die folgenden: Deutsche Mark 2,33306 RE, Französischer Franken 5,42029 RE, Japanischer Yen 287,452 RE, Pfund Sterling 0,563927 RE, US‑Dollar 1,32162 RE. Zahlung der Anteile [*]

1. Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen erfolgt:

  1. a) in beliebiger verwendbarer Währung zu dem am Tag der Zahlung gültigen Wechselkurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit oder
  2. b) in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahmeoder Genehmigungsurkunde ausgewählten verwendbaren Währung zu dem am Datum dieses Übereinkommens geltenden Wechselkurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit. Der Gouverneursrat erlässt Regeln und Vorschriften über die Zahlung der Zeichnungen in verwendbaren Währungen für den Fall, dass zusätzliche verwendbare Währungen bestimmt werden oder verwendbare Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen nach Artikel 1 Begriffsbestimmung 9 gestrichen werden.

Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das für alle derartigen Zahlungen gilt.

2. Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirkungsweise des Zahlungsverfahrens nach Absatz 1 im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und beschliesst unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Praxis der internationalen Kreditinstitute mit besonders qualifizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von Zeichnungen zusätzlicher Anteile der direkten Beitragsleistungen, die nach Artikel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.

3. Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied:

  1. a) zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, 30 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile;
  2. b) zahlt ein Jahr nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung 20 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile und hinterlegt beim Fonds unwiderrufliche, unveräusserliche, zinslose Schuldscheine für einen Betrag von 10 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile. Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exekutivausschuss bestimmt, zur Zahlung vorgelegt;
  3. c) hinterlegt zwei Jahre nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung beim Fonds unwiderrufliche, unveräusserliche, zinslose Schuldscheine für einen Betrag von 40 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile.

Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, zur Zahlung vorgelegt; ausgenommen hiervon sind aufgrund der dem zweiten Konto zugewiesenen Anteile hinterlegte Schuldscheine, welche in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdirektorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt werden.

4. Der Fonds kann den von jedem Mitglied für einforderbare Anteile gezeichneten Betrag nur nach Artikel 17 Absatz 12 abrufen.

5. Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c werden die Zahlungen auf Anteile der direkten Beitragsleistungen bei allen Mitgliedern hinsichtlich aller betroffenen Anteilsklassen im gleichen Verhältnis abgerufen.

6. Anhang B enthält besondere Bestimmungen über die Zahlung der gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen durch die am wenigsten entwickelten Länder.

7. Die gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen können gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.

Art. 12 Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen

1. Erreichen die Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie möglich die Angemessenheit der Zeichnungen.

2. Der Gouverneursrat überprüft ferner in von ihm für geeignet erachteten Zeitabständen die Angemessenheit der dem ersten Konto zur Verfügung stehenden direkten Beitragsleistungen. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

3. Aufgrund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschliessen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile der direkten Beitragsleistungen auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.

4. Beschlüsse des Gouverneursrats aufgrund dieses Artikels werden mit besonders qualifizierter Mehrheit gefasst.

Art. 13 Freiwillige Beiträge

1. Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Derartige Beiträge sind in verwendbaren Währungen zu zahlen.

2. Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des zweiten Kontos beläuft sich auf 211 861 200 Rechnungseinheiten, unabhängig von der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3.

  1. 3. a) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Mittel des zweiten Kontos. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos kann der Gouverneursrat auch zu jedem anderen von ihm bestimmten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen.
  2. b) Aufgrund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschliessen, die Mittel des zweiten Kontos wieder aufzufüllen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Derartige Wiederauffüllungen sind freiwillig für die Mitglieder und müssen mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.

4. Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung durch den Fonds geleistet, ausser dass der Geber sie zur Verwendung für das erste oder das zweite Konto bestimmen darf.

Art. 14 Aus der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds anfallende Mittel
Art. 15 Darlehensaufnahme

Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a Darlehen aufnehmen, wobei der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreiten darf, der die Summe folgender Beträge darstellt:

  1. a) des nicht abgerufenen Teils der zahlbaren Anteile;
  2. b) des nicht abgerufenen Teils des Garantiekapitals und der Garantien der Teilnehmer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4–7 sowie
  3. c) der nach Artikel 16 Absatz 4 gebildeten Sonderrücklage.

Kapitel VI Geschäfte

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Das erste Konto
Art. 18 Das zweite Konto

Kapitel VII Organisation und Geschäftsführung

Art. 19 Aufbau des Fonds

Der Fonds hat einen Gouverneursrat, einen Exekutivausschuss, einen Geschäftsführenden Direktor und das Personal, dessen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.

Art. 20 Gouverneursrat

1. Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.

2. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für den Gouverneursrat; es kann die Ernennungen jederzeit widerrufen. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

3. Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf den Exekutivausschuss übertragen, ausgenommen die Befugnis:

  1. a) die Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;
  2. b) Bedingungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;
  3. c) ein Mitglied vorläufig auszuschliessen;
  4. d) die Anteile der direkten Beitragsleistungen zu erhöhen oder zu vermindern;
  5. e) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschliessen;
  6. f) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und die Vermögenswerte des Fonds nach Kapitel IX zu verteilen;
  7. g) den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;
  8. h) über Einsprüche von Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Exekutivausschusses betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
  9. i) die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;
  10. j) Beschlüsse nach Artikel 16 Absatz 4 über die nach der Zuweisung an die Sonderrücklage verbleibenden Nettoerträge zu fassen;
  11. k) vorgeschlagene Assoziierungsabkommen zu genehmigen;
  12. l) vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen;
  13. m) Wiederauffüllungen der Mittel des zweiten Kontos nach Artikel 13 zu beschliessen.

4. Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie ausserordentliche Tagungen ab, die er selbst beschliesst oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder vom Exekutivausschuss gefordert werden.

5. Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.

6. Der Gouverneursrat legt mit besonders qualifizierter Mehrheit alle für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachteten Regeln und Vorschriften fest, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

7. Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, sofern nicht der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, ihnen für die Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder zu zahlen und die Fahrtkosten zu vergüten.

8. An jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine einzige anschliessende Amtszeit wiedergewählt werden.

Art. 21 Abstimmung im Gouverneursrat

1. Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anhang D unter die Mitgliedstaaten verteilt.

2. Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle vom Gouverneursrat zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.

4. Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivausschuss ermöglicht, ein Votum des Rates über eine bestimmte Frage ohne Einberufung einer Sitzung des Rates einzuholen.

Art. 22 Exekutivausschuss

1. Der Exekutivausschuss ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber Rechenschaft ab. Zu diesem Zweck nimmt der Exekutivausschuss die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse wahr. Übt der Exekutivausschuss übertragene Befugnisse aus, so beschliesst er mit denselben Mehrheiten, die erforderlich wären, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.

2. Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und einen Stellvertreter für jeden Exekutivdirektor nach dem in Anhang E festgelegten Verfahren.

3. Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.

4. Der Exekutivausschuss ist am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.

  1. 5. a) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch für die Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder zahlen und die Fahrtkosten vergüten.
  2. b) Ungeachtet des Buchstabens a erhalten die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter jedoch eine Vergütung vom Fonds, wenn der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, sie vollamtlich zu beschäftigen.

6. Bei Sitzungen ist der Exekutivausschuss beschlussfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten.

7. Der Exekutivausschuss kann die Geschäftsführer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und internationaler Rohstoffgremien einladen, ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.

8. Der Exekutivausschuss lädt den Generalsekretär der UNCTAD ein, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

9. Der Exekutivausschuss kann die Vertreter anderer interessierter internationaler Gremien einladen, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.

Art. 23 Abstimmung im Exekutivausschuss

1. Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die dem von ihm vertretenen Mitglied zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen brauchen nicht zusammen abgegeben zu werden.

2. Der Exekutivausschuss beschliesst, soweit möglich, ohne Abstimmung.

3. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivausschuss zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.

Art. 24 Geschäftsführender Direktor und Personal

1. Der Gouverneursrat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Geschäftsführenden Direktor. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exekutivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er von diesem Posten vor Übernahme des Amtes des Geschäftsführenden Direktors zurück.

2. Der Geschäftsführende Direktor führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivausschusses die ordentlichen Geschäfte des Fonds.

3. Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds sowie Vorsitzender des Exekutivausschusses; er nimmt an dessen Tagungen ohne Stimmrecht teil.

4. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann anschliessend für eine Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.

5. Der Geschäftsführende Direktor ist für den Einsatz, die Einstellung und Entlassung des Personals nach den vom Fonds zu beschliessenden Personalvorschriften verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direktor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmass an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.

6. Der Geschäftsführende Direktor und das Personal sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu achten und jeden Versuch zu unterlassen, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angestellten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 25 Beratender Ausschuss
  1. 1. a) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das zweite Konto so bald wie möglich geschäftsbereit zu machen, setzt der Gouverneursrat entsprechend den von ihm zu beschliessenden Regeln und Vorschriften so bald wie möglich einen Beratenden Ausschuss mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des zweiten Kontos zu erleichtern.
  2. b) Bei der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses ist gebührend zu berücksichtigen, dass eine breite und ausgewogene geographische Verteilung sowie persönlicher Sachverstand jedes Mitglieds in Fragen der Rohstoffentwicklung notwendig sind und dass es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschliesslich der Interessen der freiwilligen Beitragszahler, zu erreichen.

2. Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses sind:

  1. a) Beratung des Exekutivausschusses in technischen und wirtschaftlichen Fragen der Massnahmenprogramme, die von internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem zweiten Konto vorgeschlagen werden, sowie Beratung in Fragen des derartigen Vorschlägen beizumessenden Vorrangs;
  2. b) auf Verlangen des Exekutivausschusses Beratung in Einzelfragen, die mit der Bewertung bestimmter zur Finanzierung aus dem zweiten Konto vorgesehener Vorhaben zusammenhängen;
  3. c) Beratung des Exekutivausschusses in bezug auf Richtlinien und Massstäbe zur Bestimmung des den Massnahmen im Bereich des zweiten Kontos jeweilig beizumessenden Vorrangs, in bezug auf Bewertungsverfahren zur Gewährung von Hilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen und zur Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und sonstigen Stellen;
  4. d) Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über Überwachung, Durchführung und Auswertung von aus dem zweiten Konto finanzierten Vorhaben.
Art. 26 Bestimmungen über Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung

1. Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Einnahmen des ersten Kontos bestritten.

2. Der Geschäftsführende Direktor erstellt ein jährliches Verwaltungsbudget, das vom Exekutivausschuss geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

3. Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Prüfung der Konten des Fonds durch unabhängige und aussenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Beratung durch den Exekutivausschuss zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 27 Sitz und Geschäftsstellen

Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit wenn möglich an seiner ersten Jahrestagung beschliesst. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.

Art. 28 Veröffentlichung der Berichte

Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouverneursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels‑ und Entwicklungsrat der UNCTAD, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Information zugesandt.

Art. 29 Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

1. Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen aufnehmen, um ein Abkommen zu schliessen, das den Fonds als eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen bezeichneten Sonderorganisationen mit den Vereinten Nationen verbindet. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die auf Empfehlung des Exekutivausschusses erteilt wird.

2. Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Nationen, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen, die sich mit verwandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und, falls er es für notwendig erachtet, mit diesen Gremien Übereinkünfte schliessen.

3. Der Fonds kann mit den in Absatz 2 bezeichneten Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivausschusses Arbeitsbeziehungen herstellen.

Kapitel VIII Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds sowie Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

Art. 30 Austritt von Mitgliedern

Ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b sowie vorbehaltlich des Artikels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mitteilung bezeichneten Tag wirksam, frühestens aber zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds.

Art. 31 Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds

1. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b mit qualifizierter Mehrheit zeitweilig ausschliessen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschliesst, den zeitweiligen Ausschluss um ein weiteres Jahr zu verlängern.

2. Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, dass das zeitweilig ausgeschlossene Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen ist, so versetzt er es wieder in den Stand eines vollberechtigten Mitglieds.

3. Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen nicht ausüben, ausgenommen das Austrittsrecht und das Recht auf ein Schiedsverfahren während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds, doch hat es weiterhin alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Art. 32 Abrechnung

1. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle Beträge, die vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufen worden sind, zu zahlen sowie die an diesem Tag noch offenen Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapitals zu erfüllen, bis Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Fonds zufriedenstellen und Artikel 14 Absätze 4–7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Teilnehmers der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, dass die Organisation sicherstellt, dass derartige Vorkehrungen spätestens am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.

2. Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied und löscht sein Garantiekapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt wurden. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung von Beträgen, die das betreffende Mitglied dem Fonds nach Absatz 1 schuldet, verwendet werden.

Art. 33 Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

1. Vorbehaltlich der Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine assoziierte internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei sie jedoch alle ausstehenden Darlehen zurückzahlen muss, die sie vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die von dem Fonds vor diesem Tag in bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.

2. Endet die Assoziierung einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so sorgt dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen

  1. a) für die Rückerstattung der Bareinlagen und die Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation verwahrt;
  2. b) für die Rückerstattung der Barbeträge, die anstelle von Garantiekapital eingezahlt wurden, und für die Löschung des entsprechenden Garantiekapitals und der entsprechenden Garantien.

Kapitel IX Zeitweilige Einstellung oder Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Erfüllung von Verbindlichkeiten

Art. 34 Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

In einer Notlage kann der Exekutivausschuss die Geschäftstätigkeit des Fonds zeitweilig einstellen, soweit er dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gelegenheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.

Art. 35 Beendigung der Geschäftstätigkeit

1. Durch einen Beschluss, der von zwei Dritteln aller Gouverneure gefasst wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, ausgenommen derjenigen, die zur ordnungsgemässen Verwertung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und zur Regelung seiner noch offenen Verbindlichkeiten notwendig sind.

2. Bis zu der endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten und der endgültigen Verteilung seiner Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens bleiben unberührt, abgesehen davon, dass:

  1. a) der Fonds nicht verpflichtet ist, auf Verlangen einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation für den Abzug ihrer Einlagen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe a zu sorgen oder assoziierten internationalen Rohstofforganisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe b zu gewähren, und
  2. b) nach dem Beschluss über die Beendigung der Geschäftstätigkeit ein Mitglied weder austreten noch zeitweilig ausgeschlossen werden kann.
Art. 36 Erfüllung von Verbindlichkeiten – allgemeine Bestimmungen

1. Der Exekutivausschuss trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Verwertung der Vermögenswerte des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger unmittelbarer Forderungen geleistet werden, bildet der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seiner Meinung erforderlich sind, um eine anteilmässige Verteilung an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.

2. Eine Verteilung der Vermögenswerte nach diesem Kapitel findet nur statt, wenn:

  1. a) alle Verbindlichkeiten des fraglichen Kontos erfüllt wurden oder dafür Vorsorge getroffen wurde und
  2. b) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.

3. Nach einem Beschluss des Gouverneursrats gemäss Absatz 2 Buchstabe b besorgt der Exekutivausschuss die weitere Verteilung etwa verbliebener Vermögenswerte des fraglichen Kontos vor, bis alle diese Vermögenswerte verteilt sind. Eine derartige Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, der nicht Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt, dass vorher alle noch offenen Forderungen des Fonds gegen das betreffende Mitglied oder den betreffenden Teilnehmer geregelt worden sind, und erfolgt zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder sonstigen Vermögenswerten, die der Gouverneursrat für gerecht und billig erachtet.

Art. 37 Erfüllung von Verbindlichkeiten – erstes Konto

1. Darlehen, die assoziierten internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos gewährt wurden und im Zeitpunkt des Beschlusses über die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, haben die betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beschluss zur Beendigung zurückzuzahlen. Nach Rückzahlung derartiger Darlehen sind Lagerscheine, die wegen dieser Darlehen an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zurückzugeben.

2. Wurden für Rohstoffe, die mit Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen erworben worden sind, Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben, so sind sie den betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Überschüssen vereinbar ist, zurückzugeben, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

3. Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Vermögenswerte des ersten Kontos nach Artikel 17 Absätze 12–14 gleichrangig zu erfüllen:

  1. a) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds sowie
  2. b) Verbindlichkeiten gegenüber assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in bezug auf Bareinlagen und Überschüsse, die der Fonds nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 8 besitzt, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.

4. Etwa verbliebene Vermögenswerte des ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:

  1. a) Beträge bis zum Wert eines bei Mitgliedern nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 13 abgerufenen und von den Mitgliedern gezahlten Garantiekapitals werden an diese Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert des abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals verteilt;
  2. b) Beträge bis zum Wert der bei Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen, die nicht Mitglieder sind, nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 13 abgerufenen und von den Teilnehmern eingezahlten Garantien werden an diese Teilnehmer im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert der abgerufenen und eingezahlten Garantien verteilt.

5. Nach den Verteilungen nach Absatz 4 etwa verbleibende Vermögenswerte des ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis ihrer dem ersten Konto zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen verteilt.

Art. 38 Erfüllung von Verbindlichkeiten – zweites Konto

1. Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Mittel des zweiten Kontos nach Art. 18 Absatz 4 erfüllt.

2. Etwa verbleibende Vermögenswerte des zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis ihres Anteils an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbeitrag verteilt.

Art. 39 Erfüllung von Verbindlichkeiten – sonstige Vermögenswerte des Fonds

1. Sonstige Vermögenswerte werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat aufgrund von Empfehlungen des Exekutivausschusses und nach den vom Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit niedergelegten Verfahren beschliesst.

2. Durch Veräusserung derartiger Vermögenswerte erzielte Erträge werden zur anteilmässigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Etwa verbleibende Vermögenswerte werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie danach an Mitglieder im Verhältnis ihrer Zeichnungen der Anteile der direkten Beitragsleistungen verteilt.

Kapitel X Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Art. 40 Zweck

Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

Art. 41 Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schliessen, Verträge zu schliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

Art. 42 Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit

1. Der Fonds geniesst Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden:

  1. a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in bezug auf diese Darlehen;
  2. b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in bezug auf diese Wertpapiere sowie
  3. c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der oben genannten Personen in bezug auf die oben genannten Geschäfte.

Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Bevollmächtigten für die Zustellung oder Entgegennahme der Klagen hat.

2. Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch bei Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds von den besonderen Schlichtungsverfahren Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder – für Mitglieder – in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Massnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.

Art. 43 Immunität der Vermögenswerte

Die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, geniessen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs‑ oder durch Gesetzgebungsmassnahmen.

Art. 44 Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds, wo sie sich auch befinden, sind unverletzlich.

Art. 45 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Moratorien irgendwelcher Art.

Art. 46 Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmelde‑Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, behandelt jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

Art. 47 Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal, ausgenommen die im Innendienst des Fonds tätigen Personen, geniessen:

  1. a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
  2. b) wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur Militär- oder Zivildienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist;
  3. c) in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist.
Art. 48 Befreiung von der Besteuerung

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein‑ oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffen zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen, und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen.

2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert gekauft, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schliesst der Preis derartiger Käufe Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen, um Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Rückerstattung zu sorgen. Eingeführte oder gekaufte Waren, die aufgrund dieses Artikels von Steuern oder Gebühren befreit sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden.

3. Auf oder wegen Gehältern und anderen Bezügen sowie sonstigen Vergütungen, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Bürger, Angehörige oder Bewohner eines Mitgliedstaates sind, werden von den Mitgliedern keine Steuern erhoben.

4. Auf vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie auf den dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben:

  1. a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder
  2. b) wenn die einzige Rechtsgrundlage der Ort, die Währung, in denen sie ausgegeben, zahlbar sind oder tatsächlich gezahlt werden, oder der Standort ist, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.
Art. 49 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Massnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.

2. Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Angestellten sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Art. 50 Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

Kapitel XI Änderungen

Art. 51 Änderungen
  1. 1. a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivausschuss vorgelegt, der seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat zuleitet.
  2. b) Vorschläge des Exekutivausschusses zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat vorgelegt.

2. Der Gouverneursrat beschliesst Änderungen mit besonders qualifizierter Mehrheit. Die Änderungen treten sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschliesst.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 treten Änderungen, die

  1. a) das Recht jedes Mitglieds, aus dem Fonds auszutreten;
  2. b) eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;
  3. c) die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;
  4. d) das Recht, Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;
  5. e) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens betreffen, nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung auf Antrag eines Mitglieds verlängern.

4. Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositar umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

Kapitel XII Auslegung und Schiedsverfahren

Art. 52 Auslegung

1. Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschliessenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.

2. Hat der Exekutivausschuss nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der an seiner nächsten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.

3. Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage entsprechend den in Artikel 53 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.

Art. 53 Schiedsverfahren

1. Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz hat. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die allenfalls in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs aufgrund dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist er Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder kann er seine Pflichten nicht wahrnehmen, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermassen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheit über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.

3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, wird jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation einem Schiedsverfahren nach Absatz 2 unterzogen.

Kapitel XIII Schlussbestimmungen

Art. 54 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anhang A aufgeführten Staaten sowie die in Artikel 4 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.

2. Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen.

Art. 55 Depositar

Depositar dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 56 Beitritt

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen und Modalitäten beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

Art. 57 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, nachdem die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositar eingegangen sind, sofern deren gesamte Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen mindestens zwei Drittel der gesamten Zeichnungen derjenigen Anteile der direkten Beitragsleistungen umfassen, die allen in Anhang A aufgeführten Staaten zugeteilt sind, und sofern mindestens 50 Prozent des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zielbetrages für Zusagen freiwilliger Beiträge an das zweite Konto erreicht sind und ausserdem die genannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu dem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die genannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschliessen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositar alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse.

2. Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

Art. 58 Vorbehalte

Mit Ausnahme des Artikels 53 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.