Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
- 1. «Fonds» den durch dieses Übereinkommen errichteten Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds;
- 2. «internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinbarung» (im folgenden als «internationale Rohstoffübereinkunft» bezeichnet) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwischenstaatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Erzeuger und Verbraucher einschliessen, die den wesentlichen Teil des Welthandels mit dem betreffenden Rohstoff abdecken;
- 3. «internationale Rohstofforganisation» die durch eine internationale Rohstoffübereinkunft zur Ausführung der Bestimmungen der Übereinkunft gegründete Organisation;
- 4. «assoziierte internationale Rohstofforganisation» eine internationale Rohstofforganisation, die sich mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert hat;
- 5. «Assoziierungsabkommen» das zwischen einer internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;
- 6. «finanzielle Höchstforderungen» den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmenden Höchstbetrag an Fondsmitteln, den eine assoziierte internationale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen darf;
- 7. «internationales Rohstoffgremium» ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
- 8. «Rechnungseinheit» die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit des Fonds;
- 9. «verwendbare Währungen» a) die Deutsche Mark, den Französischen Franken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US‑Dollar und jede andere Währung, die nach Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Währung, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeichnen vorschlägt, seine Genehmigung erteilt hat. Im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten bezeichnet der Gouverneursrat eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne des Buchstabens a und nimmt mit qualifizierter Mehrheit Regeln und Vorschriften über die Bezeichnung von Währungen im Sinne des Buchstabens b an. Der Exekutivausschuss kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen;
- 10. «das durch direkte Beitragsleistungen dargestellte Kapital» das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 bezeichnete Kapital;
- 11. «eingezahlte Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
- 12. «zahlbare Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
- 13. «Garantiekapital» das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die sich an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;
- 14. «Garantien» die dem Fonds von Teilnehmern an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 abgegebenen Garantien;
- 15. «Lagerscheine» Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungsscheine, die das Eigentum an Rohstofflagerbeständen beweisen;
- 16. «Gesamtstimmenzahl» die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
- 17. «einfache Mehrheit» mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
- 18. «qualifizierte Mehrheit» mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen;
- 19. «besonders qualifizierte Mehrheit» mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen;
- 20. «abgegebene Stimmen» Ja‑ und Nein‑Stimmen.