Inhaltsverzeichnis

SR 0.961.367

Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

vom 25. January 2019
(Stand am 01.01.2021)

0.961.367

 AS 2020 6697

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Abgeschlossen am 25. Januar 2019

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2021

(Stand am 1. Januar 2021)

Gliederung des Abkommens

  1. 1. Hauptabkommen
  1. 2. Anhang Nr. 1:
  1. 3. Anhang Nr. 2:
  1. 4. Anhang Nr. 3:
  1. 5. Protokoll Nr. 1:
  1. 6. Protokoll Nr. 2:
  1. 7. Protokoll Nr. 3:

Präambel

Erster Abschnitt: Grundbestimmungen

Art. 1 Ziel des Abkommens

Das vorliegende Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedingungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die unter dieses Abkommen fallenden Versicherungszweige sind im Anhang Nr. 1 bezeichnet.

Art. 3 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Die Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sind im Anhang Nr. 2 aufgeführt.

Art. 4 Anwendung des innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:

  1. Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen; sowie
  2. Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Punkten gehören, sofern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.
Art. 5 Grundsatz der Nichtdiskriminierung

5.1  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Abkommens nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Kraft zu setzen und anzuwenden.5.2  Das Nichtdiskriminierungsgebot betrifft ausschliesslich die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, und ihre Ausübung in dem Hoheitsgebiet, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die die Zulassung erteilt.

Art. 6 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist jede für Direktversicherungen zuständige Aufsichtsbehörde im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz, welche vom Geltungsbereich dieses Abkommens erfasst wird. Um Zweifel auszuräumen, umfasst dies sämtliche Aufsichtsbehörden gemäss den in Artikel 43 definierten Hoheitsgebieten.

Zweiter Abschnitt: Zulassungsbedingungen

Art. 7 Zulassungspflicht

7.1  Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.7.2  Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.7.3  Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die dieses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

Art. 8 Geltungsbereich der Zulassung

8.1  Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, dass der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheitsgebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.Im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, bleiben von den Verpflichtungen im ersten Satz dieses Absatzes unberührt.8.2  Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:

  1. bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspolice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind;
  2. bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in diesem Hoheitsgebiet zugelassen ist;
  3. bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen hat;
  4. in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, sofern sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in diesem Hoheitsgebiet befindet.

8.3  Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehören.Jedoch:

  1. kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung für mehrere Versicherungszweige unter der in Buchstabe B des Anhangs Nr. 1 genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen;
  2. umfasst die für einen oder mehrere Zweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn die gemäss Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 9 Rechtsform

Der Anhang Nr. 3 enthält eine Aufzählung der Rechtsformen, die ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, annehmen kann.

Art. 10 Bedingungen für die Zulassung

10.1  Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt:

  1. a) Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsorgane.
  2. b)

    Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestätigt wird:

    1. dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 genannten Rechtsformen angenommen hat;
    2. dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt;
    3. welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist;
    4. dass es über den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Artikel 1 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt;
    5. welche Risiken tatsächlich gedeckt sind;
    6. dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finanziellen Mittel vorhanden sind.
  3. c) Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letzten Geschäftsjahre beizufügen sind.
  4. Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt:

    1. um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen; oder
    2. um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben.
  5. d) Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten dieser Vertragspartei zu vertreten.

Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Person benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.Dieses Abkommen steht dem Erfordernis nicht entgegen, dass der in Artikel 10.1 Buchstabe d, in Artikel 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.10.2.  Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulassung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.In Bezug auf die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.Im Sinne dieses Abkommens umfassen die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 11 Erteilung der Zulassung

11.1  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, denen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten werden.11.2  Die Vertragsparteien machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.11.3  Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, dass die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.11.4  Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.

Art. 12 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Zulassung

12.1  Jede Vertragspartei macht die Ausdehnung einer nach den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 bereits zugelassenen Tätigkeit von einer neuen Zulassung abhängig.12.2  Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder unter Inanspruchnahme des Artikels 8.1 ausdehnen, so verlangt jede Vertragspartei, dass der Antragsteller einen Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 sowie die in Artikel 10.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung vorlegt.

Art. 13 Zulassungsverfahren

13.1  Der Antrag auf Zulassung muss bei der Aufsichtsbehörde durch das Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, eingereicht werden.13.2  Der Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 wird von der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äusserung an die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei weitergeleitet, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet.Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen mit. Hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstellt.13.3  Die Aufsichtsbehörde, bei der die Zulassung beantragt worden ist, teilt dem antragstellenden Unternehmen ihre Entscheidung spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Eingang des Zulassungsantrags mit.

Art. 14 Ablehnung des Zulassungsantrags

14.1  Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben.14.2  Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ablehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.

Dritter Abschnitt: Ausübungsbedingungen

Art. 15 Anlage der Aktivwerte

Die Vertragsparteien erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktivwerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der in den Artikeln 19–23 behandelten technischen Reserven dienen. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 18.2, 20, 21, 23, 29.2 und 29.3 sehen die Vertragsparteien davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweglichen Vermögenswerte der Unternehmen zu beschränken.

Art. 16 Bildung der Solvabilitätsspanne

16.1  Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden.16.2  Das Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmung dieser Solvabilitätsspanne, die Modalitäten ihrer Berechnung und Bedeckung sowie die Festsetzung des Mindestgarantiefonds.

Art. 17 Solvabilitätsprüfung

17.1  Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.17.2  Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.17.3  Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, jährlich hinsichtlich all ihrer Geschäfte über ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

Art. 18 Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

18.1  Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. 18.2  Für den Fall, dass die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, von diesem einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.Sie kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen über zugelassene Agenturen oder Zweigniederlassungen verfügt. Diese Behörde trifft auf ihren Antrag die gleichen Massnahmen.In dem in diesem Paragraphen beschriebenen Fall kann die Aufsichtsbehörde ferner alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

Art. 19 Bildung von technischen Reserven

19.1  Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.19.2  Die Höhe dieser Reserven richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragsparteien; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die für die jeweilige Vertragspartei geltende Praxis massgebend.

Art. 20 Kongruenz und Belegenheit der Bedeckung der technischen Reserven

20.1  Die technischen Reserven müssen durch Aktivwerte bedeckt werden, die gleichwertig, kongruent und in dem Hoheitsgebiet belegen sind, das der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der jeweiligen Vertragspartei unterliegt. Lockerungen der Vorschriften über Kongruenz und Belegenheit der Aktivwerte können jedoch von jeder Vertragspartei zugelassen werden.20.2  Unter «Kongruenz» ist die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva zu verstehen, deren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung realisierbar sind.20.3  Unter «Belegenheit der Aktiva» ist das Vorhandensein beweglicher oder nicht beweglicher Aktiva in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet zu verstehen, und zwar ohne Hinterlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne dass für die nicht beweglichen Aktiva restriktive Massnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypotheken, vorgeschrieben werden. Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen, in dem sie realisierbar sind.20.4  Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäss den Artikeln 20.1–20.3 unterliegen die näheren Einzelheiten der Belegenheit den geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.20.5  In Bezug auf Artikel 20.3. behält sich die Schweiz die Möglichkeit vor, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.

Art. 21 Vorschriften über die Bedeckung der technischen Reserven

21.1  In den geltenden Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen werden können; ferner werden dort die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.21.2  Unter «Art der Aktivwerte» sind die verschiedenen Kategorien beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte sowie ihre spezifischen Unterscheidungen – beispielsweise in Bezug auf den Schuldner, auf den ein zur Bedeckung der technischen Reserven gehörender Anspruch zurückgeht – zu verstehen.21.3  Gestattet eine Vertragspartei die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt sie den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest oder veranlasst seine Festsetzung. Sie darf in diesem Fall abweichend von Artikel 20.1 die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

Art. 22 Bilanz

Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, achtet darauf, dass die Bilanz dieses Unternehmens Aktivwerte zur Bedeckung der technischen Reserven ausweist, die den Verpflichtungen entsprechen, die in sämtlichen Ländern, in denen das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, eingegangen worden sind.

Art. 23 Nichtbeachtung der Vorschriften über die technischen Reserven

23.1  Kommt eine Agentur oder Zweigniederlassung den Bestimmungen der Artikel 19–21 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, nach Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, die freie Verfügung über die in ihrem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte untersagen.23.2  Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, kann ausserdem alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

Art. 24 Übertragung des Versicherungsbestands

24.1  Die Aufsichtsbehörde ermächtigt unter den in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das im gleichen Hoheitsgebiet wie das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigt, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt.24.2  Die nach Paragraph 24.1 genehmigte Übertragung wird bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übertragende und das übernehmende Unternehmen niedergelassen sind, unter den von den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht. Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt. Dieser Paragraph berührt jedoch nicht die Möglichkeit, dass bei den einzelnen Vertragsparteien Bestimmungen vorsehen, dass die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmen Frist nach der Übertragung kündigen können.

Art. 25 Genehmigung der Versicherungsbedingungen und Tarife

25.1  Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen und Versicherungszweige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Unterlagen vorschreiben.Im Falle der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 genannten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben. Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der genannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben.Für die gleichen Risiken können die Vertragsparteien die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.25.2  Dieses Abkommen steht ferner dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwachung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.25.3  Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.

Art. 26 Dokumentation

Die Vertragsparteien verlangen von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, dass sie jene Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, so verlangen die Vertragsparteien, dass die Unternehmen die Mittel angeben, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

Vierter Abschnitt: Entzug der Zulassung

Art. 27 Voraussetzungen für den Entzug

Die Aufsichtsbehörde einer Vertragspartei kann einem Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, die ihm erteilte Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung entziehen, wenn diese Agentur oder Zweigniederlassung:

  1. a) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt; oder
  2. b) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Bildung der technischen Reserven obliegen.
Art. 28 Entzugsverfahren

28.1  Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.Gelangt sie zu der Auffassung, dass die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweigniederlassung vor Abschluss der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzustellen hat, so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.28.2  Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben.28.3  Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.

Art. 29 Entzug der für den Sitz eines Unternehmens erteilten Zulassung

29.1  Entzieht die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seinen Sitz hat, die ihm erteilte Zulassung, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn diese ihm eine Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat. Die letztgenannte Aufsichtsbehörde muss ihre Zulassung ebenfalls entziehen.29.2  In dem in Artikel 29.1 genannten Falle ergreift die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei alle Massnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens, wenn diese Massnahme nicht schon in Anwendung des Artikel 18.2 und Artikel 23 ergriffen wurde.29.3  Artikel 29.1 und gegebenenfalls Artikel 29.2 können auch dann angewandt werden, wenn das Unternehmen von sich aus auf die ihm erteilte Zulassung verzichtet.

Fünfter Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

Art. 30 Bedingungen für die Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um ihren Aufsichtsbehörden eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu ermöglichen.

Art. 31 Ziele der Zusammenarbeit

31.1  Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den Artikeln 16 sowie 19–21 gefordert werden, und insbesondere bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen Massnahmen zusammen.31.2  Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemässen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.

Art. 32 Informationsaustausch

Die genannten Aufsichtsbehörden übermitteln einander alle Unterlagen und Auskünfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

Art. 33 Geheimhaltungspflicht

33.1  Die Bestimmungen der Artikel 30–32 dürfen keinesfalls in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünften verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offenlegten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.33.2  Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien unterliegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht behindern.33.3  Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe verwendet werden.

Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 34 Sonderbestimmungen

34.1  Die folgenden Sonderbestimmungen gelangen für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Anwendung:

  1. a) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe c des Abkommens:
  2. im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung die Verpflichtung, die jährlichen Globalrechnungen über die Versicherungsgeschäfte mit der Bescheinigung vorzulegen, dass für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt worden sind, die beweisen, dass die durch diese Geschäfte geschaffenen Verpflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müssen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen.
  3. b) Betreffend Artikel 10.1 Buchstabe d des Abkommens:
  4. im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Aufnahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die klassische Versicherer betreffen: zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd’s verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden.

34.2  Das Protokoll Nr. 3 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist.

Art. 35 Integrierende Bestandteile des Abkommens

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle sind integrierende Bestandteile des Abkommens.

Art. 36 Verstösse gegen Verpflichtungen aus diesem Abkommen

36.1  Die Vertragsparteien enthalten sich jeder Massnahme, die geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.36.2  Sie treffen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen.36.3  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so ist das in Artikel 37.2 vorgesehene Verfahren anwendbar.

Art. 37 Gemischter Ausschuss

37.1  Es wird ein gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland eingesetzt (der «Gemischte Ausschuss»), der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen.37.2  Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig.37.3  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.37.4  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft besondere Umstände dies erforderlich machen.37.5  Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten

38.1  Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Funktionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchführung, und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften Abschnitt dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.38.2  Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Artikel 38.1 vorgesehenen Verfahrens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht gebracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen einen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sein darf.38.3  Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.38.4  Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.38.5  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Artikeln 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, so werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ist.38.6  Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.38.7  Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

Art. 39 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung der Vertragsparteien

39.1  Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern.39.2  Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungsentwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuss die andere Vertragspartei. Der Gemischte Ausschuss erörtert in einem Gedankenaustausch die möglichen Auswirkungen einer derartigen Änderung für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens.39.3  Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens jedoch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit.39.4  Im Interesse der Rechtssicherheit muss die betreffende Vertragspartei für den Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen des Abkommens abweicht, eine Frist von mindestens 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten Rechtsvorschriften an gerechnet, vorsehen.39.5  Der Gemischte Ausschuss wird mit jeder Änderung von Rechtsvorschriften befasst, die Gegenstand der Verfahren nach Artikel 39.2 und 39.3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens sechs Wochen, nachdem die in Artikel 39.3 vorgesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen.39.6  Der Gemischte Ausschuss verfährt wie folgt:

  1. entweder er verabschiedet einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Abkommens, um – sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen in das Abkommen aufzunehmen;
  2. oder er verabschiedet, sofern ein dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, einen Beschluss, wonach die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Einklang stehend gelten;
  3. oder er beschliesst andere Massnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.

39.7  Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze sowie im gleichwertigen öffentlichen Publikationsmedium des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland veröffentlicht. Jeder Beschluss enthält den genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die für die Wirtschaftssubjekte von Interesse sein können. Die Beschlüsse bedürfen, soweit erforderlich, der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren.Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Formalität. Wenn nach Ablauf der in Artikel 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, so findet Artikel 39.8 von dieser Notifizierung an entsprechend Anwendung.39.8  Erzielt der Gemischte Ausschuss binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Artikel 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fassenden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung – gemäss Artikel 39.4 – der betreffenden Rechtsvorschriften hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Artikels 42.2 gelten sinngemäss.

Art. 40 Revision des Abkommens

40.1  Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.40.2  Änderungen dieses Abkommens treten gemäss dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren in Kraft.40.3  Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle werden vom in Artikel 37 genannten Gemischten Ausschuss genehmigt; der Gemischte Ausschuss legt auch deren Inkrafttreten fest.

Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten

41.1  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.41.2  Die Abkommen, die aus den in Artikel 41.1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.

Art. 42 Kündigung

42.1  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.42.2  Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Artikel 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Artikel 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Artikel 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens angerechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.

Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind einerseits für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die nachfolgend definierten Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland verantwortlich ist, anwendbar:

  1. a) Gibraltar;

und andererseits für die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 44 Inkrafttreten

44.1  Dieses Abkommen, das in englischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Beide Wortlaute sind gleichermassen verbindlich.44.2  Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen gemäss den bei ihnen geltenden internen Verfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei den Abschluss ebendieser Verfahren.44.3  Dieses Abkommen tritt am späteren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft:

  1. a) dem Datum, an dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung[*] für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr gilt; oder
  2. b) dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen der Vertragsparteien über den Abschluss der internen Verfahren.
  3. 44.4 a) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen ab dem Datum vorläufig an, an dem das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland nicht mehr gilt.
  4. b) Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung des Abkommens durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation wirksam.

Geschehen zu Davos, am 25. Januar 2019.