SR 0.946.297.412

Abkommen vom 7. Mai 1971 über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (mit Prot.)

vom 07. May 1971
(Stand am 31.12.2003)

0.946.297.412

AS 1971 853

Originaltext

Abkommen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt. Die Tschechische Republik hat dasselbe am 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 31. Dez. 2003 gekündigt (siehe AS 2004 2445 ).

Abgeschlossen am 7. Mai 1971

In Kraft getreten am 1. Juli 1971

(Stand am 31. Dezember 2003)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zugunsten beider Staaten zu fördern und auszuweiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten finden die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[*] (GATT), zu dessen Vertragsparteien die Tschechoslowakei seit seiner Gründung gehört und dem die Schweiz gemäss Protokoll vom 1. April 1966 beigetreten ist, sowie allfällige weitere Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten im Rahmen des GATT, Anwendung.Ausserdem behält der Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik, vom 24. November 1953[*], seine Gültigkeit.

Art. 2

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Warenaustausch zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der in der Schweiz und in der Tschechoslowakei geltenden Regelungen weiter zu entwickeln.Dabei wird dem Saisoncharakter der Waren sowie den Export- und Importstrukturen der beiden Staaten im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen.

Art. 3

Die beiden Regierungen äussern ihr Interesse an der Förderung der Kooperation auf wirtschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet sowie auf demjenigen der Dienstleistungen. Sie ermutigen derartige Bemühungen der Unternehmungen und Organisationen der beiden Staaten.Die aus der vorstehenden Zusammenarbeit hervorgehenden Erzeugnisse und Leistungen unterliegen im Rahmen der in den beiden Staaten im allgemeinen geltenden Bestimmungen einer möglichst günstigen Behandlung.Die beiden Regierungen ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um den Rechtssubjekten des andern Staates den Schutz der gewerblichen Eigentumsrechte und des Urheberrechts zu gewährleisten. Dazu gehört auch der Schutz der Herkunftsbezeichnungen.

Art. 4

Die Zahlungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei werden gemäss dem diesem Abkommen zugehörigen Protokoll abgewickelt.

Art. 5

Es wird eine aus Vertretern der beiden Regierungen zusammengesetzte Gemischte Kommission gebildet.Die Gemischte Kommission überwacht die Einhaltung des vorliegenden Abkommens und erleichtert seine Durchführung. Sie befasst sich insbesondere auch mit Vorschlägen und Massnahmen zur Erweiterung des Warenverkehrs, zur Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen und zur Behebung allfällig auftretender Störungen.Sie tritt auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei zusammen.

Art. 6

Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag[*] mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Art. 7

Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 22. Dezember 1949[*] mit den zugehörigen Protokollen und Briefwechseln[*] aufgehoben.

Art. 8

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig auf dem diplomatischen Wege die Erfüllung der für den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen notifizieren. Hierauf tritt das Abkommen am 1. Juli 1971 in Kraft. Falls die zweite dieser Notifikationen nach dem 20. Juni 1971 erfolgt, tritt das Abkommen zehn Tage nach Erhalt dieser Notifikation in Kraft.Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1975. Es bleibt jeweils für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht von einer Vertragspartei wenigstens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.